Ausschlussgrund
EV Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7; VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Betriebsnotwendigkeit; Treuhandkapitalgesellschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auf den Restitutionsausschließungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG ("Betriebsnotwendigkeit") kann sich nur eine durch Umwandlung entstandene Treuhandkapitalgesellschaft berufen, nicht auch ein Unternehmen, das von ihr einen restitutionsbehafteten Vermögensgegenstand - ohne daran bisher Eigentum erlangt zu haben - gekauft hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die klagende Stadt begehrt die Rückübertragung eines 1.863 qm großen Grundstücks, das früher in ihrem Eigentum stand und ein Teilstück der Robert-Koch Straße bildete. Das Grundstück wurde 1962 in Volkseigentum überführt und gelangte einige Jahre später in die Rechtsträgerschaft des VEB Kfz-Instandsetzung "M. R.". Im Juni 1990 erfolgte die Umwandlung des VEB in die Autohaus O. GmbH, die seit Februar 1995 als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Seit Januar 1992 befindet sich die GmbH in Liquidation und firmiert seit Juli 1994 als Verwaltungsgesellschaft mbH O. i. L. (die Beigeladene).
Bereits 1991 hatte die Treuhandanstalt gemeinsam mit der Autohaus O. GmbH Teile des Betriebs an unterschiedliche Interessenten verkauft. Gegenstand zweier dieser Betriebsteilsveräußerungsverträge waren auch Teile des streitgegenständlichen Flurstücks; einer der Erwerber sollte ein Drittel, der andere zwei Drittel davon erhalten. Ein Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist - jedenfalls bis Anfang September 1998 - von keinem Käufer gestellt worden.
Einen Antrag der Kl., ihr das Grundstück zurückzuübertragen, damit es wieder dem öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht werden könne, lehnte die Bekl. mit Bescheid vom 18. November 1994 ab: Die Grundstücksfläche sei für die Autohaus O. GmbH betriebsnotwendiger Standort.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist unbegründet. Dem Rückgabeanspruch der Kl. steht ein Restitutionsausschlußgrund nicht entgegen.
Die Revision könnte nur dann Erfolg haben, wenn ein Restitutionsausschlußgrund im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG vorläge. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind alle übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für einen Rückgabeanspruch der Kl. gemäß Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV gegeben. Hiervon gehen auch alle Beteiligten aus. Aus revisionsgerichtlicher Sicht ist hiergegen nichts zu erinnern.
Als möglicher Restitutionsausschlußgrund kommt hier nur der in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG geregelte Tatbestand in Betracht. Da die Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt noch sämtliche Geschäftsanteile an der Beigeladenen als der Eigentümerin des zurückverlangten Grundstücks in Händen hält, steht der Durchsetzbarkeit des Restitutionsanspruches jedenfalls ein sog. share deal nicht entgegen (arg. § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Voraussetzungen des in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG geregelten Ausschlußgrundes der rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Vermögensgegenstandes (sog. asset deal) liegen deshalb nicht vor, weil das Grundstück im Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung zwar (mit-) verkauft, die dingliche Rechtsänderung aber noch nicht sichergestellt war. Bis zum Eingang des Antrags auf Eintragung des künftigen Erwerbers beim Grundbuchamt als frühestmöglichem Zeitpunkt der Gewißheit einer dinglichen Rechtsänderung ist der Käufer möglichen Restitutionsansprüchen ausgesetzt (vgl. Beschluß vom 9. Februar 1995 - BVerwG 7 B 156.94 - Buchholz 428.2 § 11 Nr. 3 = ZOV 1995, 208).
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG entfällt der Rückgabeanspruch, wenn der Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung (hier also dem 18. November 1994) der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen ist und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden kann. Die Vorinstanz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu Recht verneint.
Nicht zu folgen ist der Annahme der Bekl., die Betriebsnotwendigkeit des streitbefangenen Grundstücks habe zunächst bei der umgewandelten GmbH bestanden und sei mit Abschluß der Kaufverträge von 1991 auf die Unternehmen übergegangen ("mitgewandert"), die den erworbenen Betriebsteil entweder als nunmehr selbständiges Unternehmen oder als Teil eines anderen fortführen. Wie der Senat mit Urteil vom 27. August 1998 (- BVerwG 3 C 24.97 - Buchholz 428.2 § 11 Nr. 19 = ZOV 1999, 56) entschieden hat, kann der Restitutionsausschlußgrund der Betriebsnotwendigkeit nach seinem Erlöschen - z. B. infolge der Eröffnung des Liquidationsverfahrens - nicht mehr auf ein anderes Unternehmen übergehen oder übertragen werden. Im vorliegenden Fall ist die Betriebsnotwendigkeit für die GmbH nicht erst 1992 durch den Liquidationsbeschluß, sondern bereits ein Jahr zuvor durch den Abschluß der Kaufverträge entfallen, denn deutlicher als durch eine Veräußerung kann die Entbehrlichkeit des zu restituierenden Vermögensgegenstandes kaum zum Ausdruck gebracht werden.
Die Nichtübertragbarkeit der Betriebsnotwendigkeit schließt allerdings nicht denknotwendig aus, daß dieser Restitutionsausschlußgrund originär bei dem Unternehmen entstanden sein könnte, an das ein restitutionsbehafteter Vermögensgegenstand von einer Treuhandkapitalgesellschaft im Rahmen einer Betriebsteilsveräußerung verkauft wird. Nach Ansicht der Bekl. lagen die in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG geforderten Tatbestandsmerkmale - auch bei Verneinung des "Weiterwanderns" - im Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei den beiden Unternehmen vor, die 1991 je einen Teil des streitgegenständlichen Grundstücks gekauft haben. Das Verwaltungsgericht hält dies für möglich aber unerheblich, weil der in Rede stehende Restitutionsausschlußgrund nur dem durch Umwandlung entstandenen Treuhandbetrieb zugute komme, nicht auch einem Unternehmen, das den restitutionsbehafteten Gegenstand von dem Treuhandbetrieb erworben bzw. gekauft hat. Diese im Wege einer teleologischen Reduktion des Gesetzeswortlauts gewonnene Erkenntnis hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
Gegen die davon abweichende Ansicht der Revision sprechen vor allem gesetzeshistorische und gesetzessystematische Erwägungen: Der Restitutionsanspruch der öffentlichen Körperschaften ist in seinem Inhalt und Umfang im einzelnen erst durch die Einfügung der §§ 11 ff. in das Vermögenszuordnungsgesetz durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 2182) geregelt worden. Bei der Ausgestaltung dieses Anspruchs orientierte sich der Gesetzgeber im allgemeinen an den Wertungen des schon vier Jahre zuvor ergangenen Vermögensgesetzes, trug aber zugleich den Besonderheiten im Verhältnis der öffentlichen Körperschaften zueinander Rechnung. Speziell mit der Normierung von Restitutionsausschlußgründen versuchte er der Gefahr zu begegnen, daß die unbedingte Durchsetzung von Restitutionsansprüchen zu einer sachlich und volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Zerschlagung von Vermögenswerten führen könne (vgl. BTDrucks. 12/5553 S. 169). Von einer derartigen Gefahr brauchte der Gesetzgeber aber nur - wie noch darzulegen ist - hinsichtlich der umgewandelten Treuhandkapitalgesellschaft auszugehen, nicht auch hinsichtlich solcher Unternehmen, auf die von ihr Vermögensrechte übertragen werden. Letztere bedürfen eines Schutzes durch den Ausschließungsgrund der Betriebsnotwendigkeit in aller Regel nicht. Der Senat geht daher davon aus, daß der Gesetzgeber den einigungsvertraglich begründeten Rückgabeanspruch der öffentlichen Körperschaften auch nicht über dieses Maß hinaus versagen wollte.
Bei Käufern eines restitutionsbehafteten Grundstücks besteht bei normalem Geschehensablauf weder Veranlassung noch die Möglichkeit, sich auf die Betriebsnotwendigkeit des Vermögensgegenstandes zu berufen. Sie sind nämlich gegen ein Herausgabeverlangen des Alteigentümers umfassend durch den Restitutionsausschlußgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG geschützt. Hätten die derzeitigen Nutzer des streitgegenständlichen Grundstücks einen Eintragungsantrag in dem im Grundstücksverkehr üblichen zeitlichen Zusammenhang mit dem notariellen Kaufvertrag gestellt, hätte ihnen das Grundstück auch bei zu verneinender Betriebsnotwendigkeit von diesem Zeitpunkt an nicht mehr entzogen werden können. Ein normativer Grund dafür, den Betriebserhalt für die Zeit zwischen Vertragsabschluß und Stellung des Eintragungsantrags auch über den Restitutionsausschlußgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG zu gewährleisten, ist nicht ersichtlich, zumal schwer vorstellbar ist, daß der Vermögensgegenstand in dieser typischerweise kurzen Zeit bereits zu einem betriebsnotwendigen erstarken könnte. Ein solches Be-dürfnis besteht darüber hinaus auch deshalb nicht, weil sich die Erwerber den fraglichen Vermögensgegenstand auch im Rahmen einer "erlaubten Maßnahme" nach § 12 - insbesondere Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) - VZOG hätten sichern lassen können. Der vorliegende Rechtsstreit erweist sich insoweit als ein vom Regelungszweck des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG nicht erfaßter Sonderfall, dessen rechtliche Konsequenzen die Restitutionsbelasteten unschwer hätten abwenden können.
Die Überzeugung des Senats, daß sich der Restitutionsausschlußgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG nur auf umgewandelte Treuhandkapi-talgesellschaften bezieht, wird durch § 6 Zuordnungsergänzungsgesetz (ZEG - i. d. F. des Gesetzes vom 9. August 1994, BGBl. I 2062) bestätigt. Diese Bestimmung bezweckt ein Wiederaufleben des Rückgabeanspruchs der Alteigentümer durch Verdrängung des Restitutionsausschlußgrundes des § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Anteilsveräußerung) in be stimmten Fällen. Enthält der Vertrag über die Privatisierung keinen Re-stitutionsvorbehalt, so ist der Vermögensgegenstand gleichwohl zurückzugeben, wenn er in die Vermögensbilanz nicht als werthaltig eingestellt worden ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 ZEG) und noch nicht nach Maßgabe des Vertrages für eine Erweiterung des Unternehmens oder eine andere Maßnahme im Sinne des § 3 des Investitionsvorranggesetzes in Anspruch genommen worden ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 ZEG). Da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 2 ZEG der Sache nach mit der Betriebsnotwendigkeit zusammenfallen, hat sich der Gesetzgeber bei dieser Vorschrift offensichtlich von der Vorstellung leiten lassen, daß der Restitutionsausschlußgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG als solcher dem aufnehmenden Unternehmen nicht zugute kommt; anderenfalls hätte es sich ihm aufdrängen müssen, an diese Bestimmung anzuknüpfen oder sie - neben § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG - für nicht anwendbar zu erklären (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 ZEG). Ihre Anwendbarkeit widerspräche auch der Regelung des Zuordnungsergänzungsgesetzes, denn sie hätte schon bei bloßem Vorliegen entsprechender betrieblicher Erfordernisse den Ausschluß der Restitution zur Folge, wohingegen § 6 Abs. 3 Nr. 1 ZEG hierfür zusätzlich eine bestimmte Bilanzierungsweise verlangt.
Die Nichtanwendbarkeit des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG auf "Erwerberbetriebe" läßt sich auch durch die Gesetzesmaterialien belegen: Danach trägt die Nummer 3 dem Umstand Rechnung, daß der Restitution auch Gegenstände unterliegen, "die einem Unternehmen - sei es einem Regiebetrieb oder einem Treuhandunternehmen - gehören", wobei die Erhaltung bestehender Betriebseinheiten Vorrang vor der Rückgabe der betreffenden Vermögenswerte haben soll (BTDrucks. 12/5553 S. 170). Mit der hier vorgenommenen Unterteilung der in Betracht kommenden Unternehmen in Regie- und Treuhandunternehmen verträgt sich eine Erstreckung auf Drittbetriebe nicht. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Sinn des hier in Rede stehenden Rückgabeausschlußgrundes und des Abstellens auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses darin gesehen worden zu verhindern, "daß die zur Privatisierung bestimmten Treuhandunternehmen durch eine Rückübertragung oder Zuordnung von Vermögensgegenständen ... funktionsunfähig werden" (vgl. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 - BVerwGE 95, 295 [298] m. w. N. = ZOV 1994, 314). Der Senat kann sich darüber hinaus auch auf die Fachliteratur stützen (vgl. Dick in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 11 VZOG Rn. 116 und 135).
Demgegenüber vermögen die Einwände der Revision nicht zu überzeugen. Das Argument einer volkswirtschaftlich unerwünschten Zerschlagung von zwei Unternehmen wiegt in einem Fall der vorliegenden Art deshalb nicht schwer, weil dieses Risiko bei rechtzeitiger Stellung des Eintragungsantrages hätte vermieden werden können. Der erkennende Senat vermag auch keinen Widerspruch zur Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu erkennen, der die Schutzwirkung des dem § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG entsprechenden Restitutionsausschlußgrundes des § 5 Abs. 1 Buchstabe d VermG auch dem Unternehmen zugute kommen läßt, in das der Vermögenswert einbezogen wurde (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 Nr. 32). Insoweit wird auf die oben angeführten gesetzeshistorischen und -systematischen Besonderheiten verwiesen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch das Fehlen einer der Stichtagsregelung des § 5 Abs. 2 VermG entsprechenden Normierung im Vermögenszuordnungsrecht. Dies würde es einer Treuhandgesellschaft ermöglichen, auch heute noch Grundstücke, die bisher nicht betriebsnotwendig waren, der Restitution - über die durch § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG eingeräumte Möglichkeit hinaus - zu entziehen, indem sie diese an ein Unternehmen veräußert oder vermietet, für das sie - jedenfalls im Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung - betriebsnotwendig sind. Im Falle der Vermietung erhielte die Treuhandgesellschaft die zuvor restitutionsbelasteten Grundstücke nach Ablauf des Vertrages unbelastet zurück. Dies würde der Bedeutung des einigungsvertraglich garantierten öffentlichen Restitutionsanspruchs nicht gerecht.