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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 7 B 152.9725.09.1997ZOV 1997, 441

§ 4 Abs. 3 a VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; unredlicher Erwerb; Vergabe eines unbebauten Buch- Grundstücks zusammen mit dem bebauten Grundstück

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Kontakte eines grundstücksuchenden Klempnermeisters mit dem Stadtbaudirektor und dem Leiter der Abteilung Wohnungspolitik / Wohnungswirtschaft vor Abschluß des Kaufvertrages können auf einen Rechtsverstoß bei der Vergabe hindeuten.

2. Die Vergabe eines unbebauten Buch Grundstücks zusammen mit dem bebauten Grundstück kann gegen § 1 Abs. 2 der DDR VO vom 11. Dezember 1968 verstoßen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Feststellung, daß ihnen ein Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts eines nach den Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes veräußerten Wohngrundstücks zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das umstrittene Grundstück sei von den Beigeladenen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 des Vermögensgesetzes (VermG) redlich erworben worden.

Die Beschwerde der Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist begründet. Die Kl. machen zu Recht geltend, daß das Verwaltungsgericht seiner gesetzlichen Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen ist, weil es die von ihnen benannten Zeugen Dr. K. und A. nicht vernommen hat (§ 132 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Zu dieser Beweiserhebung war das Verwaltungsgericht unabhängig von dem in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 1996 gestellten Beweisantrag der Kl. verpflichtet, weil sie sich ihm nach Lage der Dinge aufdrängen mußte.

Wie aus dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Erwerbsgesuch des Beigeladenen zu 1 an den Rat der Stadt D. vom 15. November 1988 hervorgeht, hatte der Beigeladene zu 1 bereits vor der Einreichung dieses Gesuchs Kontakte mit dem Stadtbaudirektor des Stadtbezirks D.-Süd Dr. K. und dem Leiter der Abteilung Wohnungspolitik/Wohnungswirtschaft des Stadtbezirks D.-Süd A. aufgenommen und sich der Zustimmung dieser Personen zu dem geplanten Grundstückserwerb versichert. Bereits diese - nach dem Vortrag der Kl. bis Januar 1989 andauernden - persönlichen Kontakte zwischen dem Beigeladenen zu 1 und maßgeblichen Mitarbeitern des Rates der Stadt sowie die in der Mangelwirtschaft der DDR bedeutsame berufliche Stellung des Beigeladenen zu 1 als selbständiger Klempnermeister gaben dem Verwaltungsgericht Anlaß zu der Prüfung, ob den Beigeladenen mit dem Verkauf des Grundstücks ein auch nach dem Recht der DDR unzulässiger Sondervorteil zugewandt werden sollte und ob den Beigeladenen dieser Rechtsverstoß, etwa aufgrund entsprechender Hinweise der Zeugen Dr. K. und A., bekannt war oder bekannt sein mußte. Dieser nach § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG rechtserhebliche Verdacht wird durch weitere Indizien gestützt. Wie sich gleichfalls aus dem Schreiben des Beigeladenen zu 1 vom 15. November 1988 ergibt, waren die Beigeladenen zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs ausreichend mit Wohnraum versorgt; in dem genannten Schreiben ist nämlich als Motiv für den Grundstückserwerb nur das Bestreben angegeben, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verkürzen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der Verkauf des Miteigentumsanteils der Kl. an die Beigeladenen durch den staatlichen Verwalter gegen § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1968 verstieß, weil das Grundstück nicht überschuldet war. Schließlich ist dem gleichfalls bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen notariellen Kaufvertrag vom 24. April 1989 zu entnehmen, daß das verkaufte Grundstück aus zwei Buchgrundstücken bestand, von denen nur eines mit einem Eigenheim bebaut war. Aus welchem Grunde den Beigeladenen abweichend von der generellen Zielsetzung der sozialistischen Eigentums- und Bodenpolitik neben dem Erwerb des 1010 m2 großen Eigenheimgrundstücks auch der Erwerb des 1034 m2 großen unbebauten, jedoch nach der Flurkarte selbständig bebaubaren Nachbargrundstücks gestattet wurde, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht nicht über die Frage nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der Beigeladenen entscheiden, ohne zuvor den Versuch unternommen zu haben, die Umstände des Grundstückserwerbs durch Vernehmung der Zeugen Dr. K. und A. weiter aufzuklären.