Ausschlussgrund
VermG § 4 Abs. 3 Buchst. c
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Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlussgrund; Rückübertragungsausschluss; unredlicher Gebäudeerwerb; Verkaufsgespräch durch staatlichen Vertreter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Gebäudeerwerb ist im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG unredlich, wenn der Erwerber das Verkaufsgespräch allein durch einen ihn begleitenden staatlichen Vertreter führen läßt und so die staatliche Steuerung des Verkaufsvorgangs zum eigenen Vorteil nutzt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wenden sich gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung des Eigentums an einem Wohnhaus und des dinglichen Nutzungsrechts an dem dazugehörigen Grundstück an die Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beigeladenen aufgrund unlauterer Machenschaften zur Veräußerung des Hauses genötigt worden seien und die Kl. sich deren Zwangslage i. S. des § 4 Abs. 3 Buchst. c des Vermögensgesetzes - VermG - zunutze gemacht hätten.
Auch die Beschwerde der Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Weder verleihen die von ihnen aufgeworfenen Fragen der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1), noch liegt die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Senats vor (2). Schließlich ist auch der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel nicht erkennbar (3).
1. a) Die Kl. halten für klärungsbedürftig, ob ein redlicher Erwerb immer nach § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG ausgeschlossen sei, wenn der Kauf direkt vom ausreisewilligen Veräußerer erfolgt sei und die eigentlichen Vertragspartner den Vertrag nicht selbst in üblicher Form ausgehandelt und sich auseinandergesetzt hätten. Diese Frage würde sich so pauschal in einem Revisionsverfahren schon deswegen nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht die Unredlichkeit der Kl. aus einer Gesamtschau der den Erwerbsvorgang kennzeichnenden Einzelumstände abgeleitet hat (S. 17 ff. der Entscheidungsgründe). Abgesehen davon liegt es auf der Hand, daß das Aushandeln des Vertrages in "nichtüblicher Form" und das Fehlen der persönlichen Auseinandersetzung mit dem noch nicht ausgereisten Vertragspartner jedenfalls dann den Erwerber unredlich macht, wenn dieser im Bewußtsein einer staatlichen Bevormundung des anwesenden Veräußerers handelt und so die alleinige staatliche Steuerung des Verkaufsvorgangs zum eigenen Vorteil nutzt; denn unter diesen Voraussetzungen stellt sich für ihn der Erwerb aus privater Hand in Wahrheit als nichts anderes dar als die staatliche Verschaffung eines Hauses zu Lasten eines an der aktiven Wahrnehmung seiner Angelegenheiten gehinderten Dritten.
b) Ebensowenig klärungsbedürftig ist die weitere von den Kl. aufgeworfene Frage, ob der erlangte Vorteil, den der Begriff des "Zunutze-Machens" i.S. des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG voraussetzt, wirtschaftlicher Art sein muß. Auf diese Fragestellung käme es in einem Revisionsverfahren nur an, wenn der Vorteil der Kl., weder den Vertragsinhalt aushandeln noch sich überhaupt Erwerbskonkurrenten stellen zu müssen, ausschließlich ideeller Natur wäre. Davon kann keine Rede sein. 2. Aus dem zuvor Dargelegten ergibt sich zugleich, daß die gerügte Divergenz nicht gegeben ist. Die Kl. sehen eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 4.93 - (BVerwGE 95, 108) darin, daß das Verwaltungsgericht ein Zunutzemachen i.S. des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG in der bloßen Nutzung der Kaufgelegenheit gesehen habe. Anders als in dem Fall, der der bezeichneten Entscheidung des Senats zugrunde lag, haben die Kl. jedoch nicht lediglich eine Chance wahrgenommen, die sich ihnen durch die Ausreise der Beigeladenen eröffnet hat. Das könnte nur dann angenommen werden, wenn sie den Vermögenswert von den noch verfügungsbefugten Beigeladenen im Wortsinne freihändig erworben hätten (vgl. auch Beschluß vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 22.93 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 1). So verhielt es sich hier - wie dargelegt - aber nicht.
3. Schließlich gibt es auch nicht den gerügten Verfahrensmangel. Die Kl. beanstanden, daß das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung die für ihre Redlichkeit sprechenden Umstände unberücksichtigt gelassen habe, und rügen damit sinngemäß einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO. Die genannten Gesichtspunkte
- das von der Stadt E. ausgehende Angebot, das Gebäude zu erwerben,
- die unterlassene Einflußnahme der Kl. auf die Vertragsverhandlungen,
- der schon vorher gefaßte Entschluß der Beigeladenen, das Grundstück zum Zwecke der Ausreise zu veräußern und
- der Umstand, daß der Kl. über Monate in einer Behelfsunterkunft gewohnt habe, ohne seine berufliche Stellung zu eigenem Nutzen zu mißbrauchen,
waren jedoch nicht maßgeblich für den Sachverhalt, aus dem das Gericht die Unredlichkeit des Erwerbsvorganges abgeleitet hat. Dieses hat die Anstößigkeit des Verhaltens der Kl. darin gesehen, daß sie die staatliche Einflußnahme auf das Rechtsgeschäft genutzt haben, obwohl deren Unlauterkeit offen zutage lag.