Ausschlussgrund
VermG § 4 Abs. 3 lit. a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; ordnungsgemäße Verwaltungspraxis; Teilnahme an Abstimmungen in eigener Sache
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, ob ein Stimmverhalten bei der Abstimmung über die Vergabe eines Grundstücks in eigener Sache gegen Rechtsvorschriften der DDR verstoßen kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. beanspruchen die Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - . Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil die Beigeladenen den Vermögenswert nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG redlich erworben hätten.
Die Beschwerde der Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat Erfolg. Zwar weist die Rechtssache weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus (1) noch ist die behauptete Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Senats erkennbar (2). Der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Mangel gerichtlicher Sachaufklärung führt jedoch zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (3).
1. Die Kl. halten für klärungsbedürftig, ob die Teilnahme eines Mitgliedes des Rates der Gemeinde - hier des Bürgermeisters - an der Abstimmung des Rates über den Verkauf eines volkseigenen Hauses an dieses Mitglied und die Abgabe einer "Ja"-Stimme im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbes - hier 1987 - in der DDR geltenden Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG steht. Damit werfen die Kl. keine revisionsgerichtlich klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) auf; vielmehr fragen sie in Wahrheit nach der Vereinbarkeit dieses Abstimmungsverhaltens mit den in der DDR seinerzeit geltenden rechtlichen Anforderungen, ohne in diesem Zusammenhang einen bundesrechtlichen Bezug herzustellen.
2. pp.
3. Zu Recht rügen die Kl. jedoch, daß das Verwaltungsgericht nicht hinreichend geklärt habe, ob das Verhalten des Beigeladenen bei der Abstimmung im Rat der Gemeinde über den Verkauf des Hauses einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG entsprach. Selbst wenn dem Kommunalrecht der DDR - wie das Verwaltungsgericht meint - ein Verbot zur Teilnahme an Abstimmungen in eigener Sache nicht unmittelbar zu entnehmen sein sollte, hätte sich der Kammer, die ersichtlich bei der Auslegung der genannten Vorschrift des Vermögensgesetzes auch auf die tatsächliche Handhabung des DDR-Rechts durch die zuständigen Behörden abgestellt hat (vgl. S. 13 und 14 des Urteilsabdrucks), die Prüfung aufdrängen müssen, ob das Verhalten des Bürgermeisters mit den seinerzeitigen Gepflogenheiten in der Verwaltung zu vereinbaren war. Gerade weil den Ratsmitgliedern bei ihrer Tätigkeit - worauf die Kl. hingewiesen haben - Unvoreingenommenheit vorgeschrieben und die DDR stets bemüht war, nach außen den Anschein einer sachorientierten Staatstätigkeit zu wahren, liegt es nicht eben nahe, daß eine solche Abstimmung in eigener Sache als korrekt angesehen wurde. Jedenfalls reicht es zur Verneinung der Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG nicht aus, sich allein auf den Wortlaut einer auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Bestimmung des DDR-Kommunalrechts zu berufen, ohne Ermittlungen darüber anzustellen, wie diese Vorschrift bei derartigen Sachverhalten seinerzeit tatsächlich gehandhabt wurde.
Der Senat nimmt diesen dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO zum Anlaß, das angefochtene Urteil gemäß § 133 Abs. 6 VwGO durch Beschluß aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.