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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 7 B 293.9714.11.1997ZOV 1998, 66

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlussgrund; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Bankenenteignung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignungen nach dem Gesetz über das Bankwesen im Lande Brandenburg vom 13. April 1948 (GVOBl der Landesregierung Brandenburg I Nr. 4 S. 13).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt die Rückübertragung eines Grundstücks, das nach Maßgabe des Gesetzes über das Bankwesen im Lande Brandenburg vom 13. April 1948 (GVOBl der Landesregierung Brandenburg I Nr. 4 S. 13, abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band I, 2. Aufl., Tz. 2.6.3) enteignet worden ist. Antrag und Klage waren erfolglos. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Das Vorbringen der Kl., mit dem sie sich gegen die Annahme eines Restitutionsausschlusses nach § 1 Abs. Buchst. a VermG wendet, ergibt keine Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO.

1. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Abweichungsrüge kann keinen Erfolg haben.

Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1996 - 1 BvR 1508/95 - (ZOV 1997, 33 = VIZ 1997, 283) ab. In dieser Entscheidung ist im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt, wie der in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG verwendete Begriff der Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage "verfassungsrechtlich bedenkenfrei verstanden werden kann". Es muß sich um Maßnahmen handeln, die durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden und maßgeblich auf deren Entscheidung beruhten. Maßgebend ist danach jeweils der Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht, der voraussetzt, daß die betroffenen Maßnahmen von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden.

Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat ausgeführt, daß das Gesetz vom 13. April 1948 auf dem Befehl der SMAD vom 22. Oktober 1945 über das Gesetzgebungsrecht der Provinzialverwaltungen (VOBl der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg 1945 Nr. 2 S. 1, abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach a.a.O., Tz. 2.4.3) beruhe, der den Provinzialverwaltungen und den föderalen Ländern das Recht eingeräumt hat, Gesetze und Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen, wenn sie den Gesetzen und Befehlen des Kontrollrates oder den Befehlen der sowjetischen Militärverwaltung nicht widersprechen. Die auf der Grundlage dieser Gesetzgebungsermächtigung von deutschen Stellen erlassenen Rechtsvorschriften seien der Verantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht auch ohne deren ausdrückliche Zustimmung zuzurechnen, weil sie einer mit den Gesetzen und Befehlen des Kontrollrates oder den Befehlen der sowjetischen Militärverwaltung nicht in Einklang stehenden Vorschrift jederzeit habe widersprechen können; sei dies nicht geschehen, habe dies den erforderlichen Zurechnungszusammenhang begründet. Die Besatzungsmacht habe dem Gesetz vom 13. April 1948 nicht widersprochen, weil es mit ihren Vorstellungen über die Neuordnung des Bankwesens übereingestimmt habe, wie sich aus dem Befehl Nr. 1 des Chefs der SMAD vom 23. Juli 1945 über die Neuorganisation der deutschen Finanz- und Kreditorgane (VOBl für die Provinz Sachsen Nr. 1/1946 S. 16, abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach a.a.O., Tz. 2.4.1.) und der von der SMAD veranlaßten Einsetzung der Kommission der Deutschen Finanzverwaltung ergebe.

Damit hat das Verwaltungsgericht eine stillschweigende Duldung der Enteignungsmaßnahmen durch die Besatzungsmacht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - (VIZ 1997, 220 = ZOV 1997, 125) ab. Diese Entscheidung befaßt sich mit einem besonderen, hier nicht gegebenen Sachverhalt, nämlich mit Enteignungen, die von deutschen Stellen nach Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 vorgenommen wurden. Unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung führt das Bundesverwaltungsgericht dort aus, solche Enteignungen unterfielen dann dem Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wenn sie vor diesem Zeitpunkt unter der Oberhoheit der sowjetischen Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden seien, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete; es müsse sich also um eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion handeln, so daß von einer fortdauernden Vollzugsverantwortung der Sowjetmacht gesprochen werden könne, auch wenn diese sich aus ihrer bisherigen alleinigen Oberhoheit zurückgezogen hatte. Für Enteignungen vor dem 7. Oktober 1949 bestehen, wie im folgenden noch darzulegen ist, diese zusätzlichen Anforderungen dagegen nicht.

2. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

In dem von der Beschwerde erstrebten Revisionsverfahren wären keine Ausführungen zu erwarten, die über die bisherige Rechtsprechung des Senats zu § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG hinaus noch offene Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung klären könnten. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - VIZ 1997, 222 m. w. N. = ZOV 1997, 194) ist für Enteignungen zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 eine besatzungshoheitliche Grundlage bereits dann zu bejahen, wenn die Enteignungen auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen; eines konkreten Vollzugsauftrags oder einer nachträglichen Bestätigung der betreffenden Enteignung durch die Besatzungsmacht bedarf es nicht. Dies gilt im Hinblick auf die das jederzeitige Eingreifen ermöglichende oberste Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten.

Diese Maßstäbe hat auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt. Es hat nämlich, wie bereits ausgeführt, unter Hinweis auf den Befehl Nr. 1 des Chefs der SMAD vom 23. Juli 1945 über die Neuorganisation der deutschen Finanz- und Kreditorgane und auf die Einsetzung der Kommission der Deutschen Finanzverwaltung durch die SMAD darauf abgehoben, daß die Enteignung der Banken im Einklang mit den Vorstellungen der Besatzungsmacht über die Neuordnung des Bankwesens gestanden habe. Dies ist ausreichend, aber auch erforderlich, um das Gesetz vom 13. April 1948 in einen besatzungshoheitlichen Zusammenhang zu stellen.