veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 7 B 31.0601.06.2006ZOV 2006, 298

VermG §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Buchst. a und b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlussgrund; Rückübertragungsausschluss; Natur der Sache; flurstücksübergreifende Bebauung; absehbare Schließung der Einrichtung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Restitutionsausschluß des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ist nicht gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt die Schließung der Einrichtung absehbar ist. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. beanspruchen die Verpflichtung der Bekl. zur Feststellung ihrer Berechtigung an einem Grundstück, das ihrer Rechtsvorgängerin jüdischer Herkunft zur Hälfte gehört hatte, 1942 durch die Gestapo entzogen und 1969 auf der Grundlage des Aufbaugesetzes zur Errichtung des Wohnungsbauvorhabens "Fischerinsel" enteignet wurde. Im Zuge der Bebauung wurde flurstücksübergreifend eine nach ihrer Gestalt als "Ahornblatt" bezeichnete Gaststätte errichtet, die Ende 1995 in die Denkmalliste eingetragen und nach einer Ende 1997 erfolgten investiven Veräußerung des Grundstücks Ende 1999 abgebrochen wurde. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte mit einem 1995 bestandskräftig gewordenen Bescheid die Rückübertragung des Grundstücks ab und stellte die Entschädigungsberechtigung der Kl. fest. Ein Ende 1997 von den Kl. gestellter Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens führte zu einem die Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ablehnenden Zweitbescheid. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil bei Eintritt der Bestandskraft des Erstbescheids die Rückübertragung des Grundstücks wegen seiner flurstücksübergreifenden Bebauung von der Natur der Sache her nicht möglich gewesen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG) und das Grundstück teils mit erheblichem baulichen Aufwand in seiner Nutzungsart verändert (§ 5 Abs. 1 Buchst. a VermG), teils dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei (§ 5 Abs. 1 Buchst. b VermG). Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kl. hat keinen Erfolg.

2 Die Revision ist nicht wegen der behaupteten Abweichung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Annahme, der Restitutionsausschlußgrund entfalle nur dann, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt "bereits absehbar gewesen wäre, daß die bisherige Nutzung nicht beibehalten würde", keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der einem in den Divergenzentscheidungen aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts steht in Einklang mit der Erwägung im Urteil vom 28. Februar 2001 (- BVerwG 8 C 32.99 -, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 = ZOV 2001, 195), daß der Restitutionsausschluß nicht gerechtfertigt ist, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt "die Schließung der Einrichtung absehbar" ist. Der dem Beschluß vom 16. Oktober 1996 (- BVerwG 7 B 226.96 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 91) von der Beschwerde zugeschriebene Rechtssatz, daß eine Ungewißheit über das öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Nutzung zu Lasten dessen geht, der sich auf den Ausschlußtatbestand beruft, war für das angegriffene Urteil ohne Belang, da nach Ansicht des Verwaltungsgerichts der Fortbestand des "Ahornblatts" im maßgeblichen Zeitpunkt als gesichert angesehen werden durfte; angesichts dessen war für die von der Beschwerde herangezogene Beweislastentscheidung kein Raum. Der Erwägung des Verwaltungsgerichts, daß Ende 1995 nicht vorhersehbar gewesen sei, wie sich das Schicksal des "Ahornblatts" weiterentwickeln würde, mißt die Beschwerde einen Sinn bei, der das, was das Verwaltungsgericht damit ausdrücken wollte und bei richtigem Verständnis der Erwägung in ihrem Zusammenhang auch unmißverständlich ausgedrückt hat, ins Gegenteil verkehrt. (...)