Ausschlussgrund
VermG § 3 Abs.3, § 5 Abs. 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Gemeingebrauch; komplexer Wohnungsbau; Verfügungssperre; Revisionszulassung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Annahme eines Restitutionsausschlusses nach § 5 Abs. 1 VermG verlangt die gesicherte Prognose, daß die rückgabeausschließende Nutzung des Grundstücks nicht in absehbarer Zeit aufgegeben wird.
2. Die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG steht der Wirksamkeit einer Widmung des betroffenen Grundstücks zum Gemeingebrauch nicht entgegen.
3. Eine nur hilfsweise vertretene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. beanspruchen die Rückübertragung eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil das Grundstück wegen seiner Widmung zum Gemeingebrauch nach § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG und daneben wegen seiner Verwendung im komplexen Wohnungsbau nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG von der Rückgabe ausgeschlossen sei.
Die Beschwerde der Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die von den Kl. geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1). Soweit die Kl. darüber hinaus rügen, das angegriffene Urteil sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, genügt ihre Beschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (2).
1. a) Die Kl. halten zunächst sinngemäß für klärungsbedürftig, ob der Rückgabeausschlußgrund nach § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG entfalle, wenn der Verfügungsberechtigte plane, das betroffene Grundstück "in einem bislang nicht bestimmten und noch ungewissen späteren Zeitpunkt selbst oder durch Dritte zu bebauen und so dem Gemeingebrauch zu entziehen".
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie - soweit sie in einem Revisionsverfahren zu beantworten wäre - bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Danach verlangt die Annahme eines Restitutionsausschlusses nach § 5 Abs. 1 VermG die gesicherte Prognose, daß die rückgabeausschließende Nutzung des Grundstücks nicht in absehbarer Zeit aufgegeben wird (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 - Buchholz 425 VermG Nr. 27 S. 12 m. w. N.; zuletzt Beschluß vom 1. Februar 2002 - BVerwG 7 B 2.02 - S. 6 der Beschlußbegründung). Diese Prognose hat das Verwaltungsgericht aufgestellt und ist zu der das Revisionsgericht bindenden Feststellung gekommen, daß in absehbarer Zeit eine Bebauung und Entwidmung des betroffenen Grundstücks nicht zu erwarten sei (S. 12 der Urteilsgründe). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Restitutionsausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG angenommen.
b) Die weitere von den Kl. für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob eine "nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes erfolgte Widmung trotz des Verfügungsverbotes in § 3 Abs. 3 VermG wirksam sein kann, auch wenn gegen diese Widmung kein Rechtsmittel eingelegt wurde", kann ebenfalls nicht zum Erfolg des Rechtsbehelfs führen. Die Beantwortung dieser Frage bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; denn es liegt auf der Hand, daß die - ohnehin nur schuldrechtlich wirkende - Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG der Wirksamkeit einer Widmung des betroffenen Grundstücks zum Gemeingebrauch nicht entgegensteht und der Berechtigte darauf verwiesen ist, diesen Verwaltungsakt mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen anzugreifen.
c) Die beiden verbleibenden Fragen der Kl. zu den Voraussetzungen des Restitutionsausschlußgrundes der Verwendung des Grundstücks im komplexen Wohnungsbau nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG können schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie eine nur hilfsweise gegebene Urteilsbegründung betreffen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung in erster Linie darauf gestützt, daß die Widmung des Grundstücks zum Gemeingebrauch der Rückgabe entgegenstehe. Ist eine Entscheidung aber in selbständig tragender Weise doppelt begründet, so kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 312 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 m. w. N.) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder der beiden Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Daran fehlt es hier, weil mit Blick auf die Hauptbegründung kein Zulassungsgrund gegeben ist.
2. pp.