Ausschlussgrund
EGBGB Art. 233 § 2; BGB § 242, § 868, § 872, § 894, § 899 Abs. 1, § 900 ; VermG § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 ; GVG § 17 a ; VZOG § 4 ; VO- DDR vom 10.5.1949; RegVO-DDR § 2 ; Liste C
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Liste C; Eintragungsersuchen zur Registerberichtigung; Ausschlusswirkung; Buchersitzung; Feststellungswirkung des Vermögenszuordnungsbescheids
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Frage, ob überhaupt eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage stattgefunden hatte, ist auch von den Zivilgerichten zu überprüfen, wenn sie für einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch als Vorfrage von Bedeutung ist.
2. Zur Entstehungsgeschichte und Auslegung der Liste C der "Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum" vom 10. Mai 1949.
3. Allein durch ein Eintragungsersuchen des Magistrats von Groß-Berlin zum Zwecke der "Registerberichtigung" konnte auch nach der Rechtslage in der ehemaligen DDR eine Enteignung nicht bewirkt werden.
4. Die Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes greift nicht ein, wenn der Berechtigte von keiner enteignenden Maßnahme betroffen war.
5. Eine Buchersitzung nach § 900 Abs. 1 BGB ist bei "Eigentum des Volkes" schon begrifflich nicht vorstellbar.
6. Für die Auslegung einer BGB-Vorschrift, die bis zum 31. Dezember 1975 auch in der ehemaligen DDR galt, kann spätestens seit dem 3. Oktober 1990 keinesfalls mehr das Rechtsverständnis der sozialistischen Gesellschaftsordnung maßgeblich sein.
7. Ein Vermögenszuordnungsbescheid der Treuhandanstalt verändert nicht die bestehende Rechtslage, sondern hat nur feststellende Wirkung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Rechtsvorgängerin der Verfügungsklägerin, die K. Aktien Gesellschaft für Grundstücke und Industrie zu Berlin (K. AG), war bis zum Jahre 1951 eingetragene Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Mitte verzeichneten Grundstücks.
Nach § 1 der "Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum" vom 10. Mai 1949 wurden die Banken, Versicherungsunternehmen sowie Grundstücksgesellschaften und -eigentümer, die in den der Verordnung beigefügten Listen A, B und C aufgeführt waren, enteignet und ihr Vermögen in das "Eigentum des Volkes" überführt. In der Liste C hieß es unter der laufenden Nummer 35: "Dr. G. S., Berlin Halensee (Verwaltungsgesellschaft: K. AG für Grundstücke und Industrie, Berlin Charlottenburg 9, Württemberg-Allee 1)".
Am Ende des Entwurfes der Liste C mit dem handschriftlichen Vermerk "Endgültige Fassung" war unter anderem zur laufenden Nummer 35 vermerkt: "Enteignung der Wohnblock-Grundstücke". Der endgültigen Fassung der Liste C gingen mehrere Entwürfe voraus, in deren Zusammenhang der Direktor der Grundstücksverwaltungen für den sowjetischen Sektor Berlins, Dr. Brockschmidt, mit Schreiben vom 9. Februar 1949 dem "Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung für Bau- und Wohnungswesen" unter anderem mitgeteilt hatte, daß in der Liste "allgemein nicht die Eigentümer von Verwaltungsgesellschaften, gewerblich genutzten Grundstücken, speziell in der Innenstadt ..." erfaßt seien. Die streitbefangenen Grundstücke waren zu keiner Zeit mit Wohnhäusern bebaut.
Mit Schreiben vom 27. März 1951 ersuchte der "Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Wirtschaft" das Amtsgericht Mitte - Grundbuchamt - im Grundbuch Schönhauser Tor Band 61 Blatt 1825, den eingetragenen Eigentümer, dessen Vermögen gemäß der eingangs erwähnten Magistratsverordnung vom 10. Mai 1949 in Volkseigentum überführt worden sei, zu löschen und als neuen Eigentümer "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Volkseigene Grundstücksverwaltung Heimstätte Berlin, Anstalt öffentlichen Rechts, Berlin" einzutragen. Zuletzt im Grundbuch eingetragener Rechtsträger war der VEB M., dessen Rechtsnachfolgerin die Verfügungsbekl. ist.
Am 20. August 1990 meldete die Verfügungskl. einen Anspruch auf Rückübertragung der streitbefangenen Grundstücke beim Magistrat von Berlin an. Mit Schriftsatz vom 18. März 1991 beantragte die Verfügungskl. beim Landgericht Berlin gegen die Treuhandanstalt sowie gegen die Verfügungsbekl. (im dortigen Verfahren Verfügungsbekl. zu 2) den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch welchen den Verfügungsbekl. untersagt werden sollte, unmittelbar oder mittelbar Verfügungen über die streitgegenständlichen Grundstücke zu treffen. Das Landgericht wies den Antrag zurück und führte zur Begründung aus, der Verfügungskl. stehe ein Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes nicht zu, da sie das Eigentum durch Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage verloren habe; ausweislich der Grundbuchmitteilung des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 7. Juli 1951 sei die Enteignung aufgrund der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 10. Mai 1949 erfolgt, so daß das Vermögensgesetz gemäß dessen § 1 Abs. 8 lit. a) keine Anwendung finde.
Am 4. Juni 1992 wurde die Verfügungsbekl. aufgrund eines bestandskräftigen Vermögenszuordnungsbescheides der Treuhandanstalt vom 14. Oktober 1991 im Grundbuch als Eigentümerin der streitbefangenen Grundstücke eingetragen. Aufgrund des Grundstückskaufvertrages vom 10. November 1992 - UR Nr. 129/1992 des Notars Wilfried Vömel in Berlin - wurde am 6. Januar 1993 im Grundbuch in Abteilung II unter der laufenden Nummer 1 zugunsten der Nebenintervenientin eine Auflassungsvormerkung bezüglich der streitbefangenen Grundstücke eingetragen.
Am 6. Januar 1993 stellte die Verfügungskl. bei der Treuhandanstalt einen Antrag auf Erlaß eines Bescheides nach § 21 Investitionsvorranggesetz (InVorG), da sie rund 25 bis 30 Millionen DM in die streitbefangenen Grundstücke investieren wolle. Die Treuhandanstalt lehnte mit Bescheid vom 13. April 1993 den Antrag der Verfügungskl. ab, weil der Verkauf der Grundstücke an die Nebenintervenientin investiven Zwecken diene. Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den dagegen gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtschutz durch Beschluß vom 15. November 1993 - VG 25 A 335.93 - ab und führte zur Begründung aus, daß das Vorhaben der Antragstellerin - hier: der Verfügungskl. - dem Vorhaben der Beigeladenen - hier: der Nebenintervenientin - nicht als annähernd gleichwertig erscheine. Auf die Zweifel, ob von der Eintragung in der Liste C, Nr. 35, die Antragstellerin erfaßt sei, komme es daher nicht an.
Die Verfügungskl. hat die Auffassung vertreten, daß das Grundbuch die wahre Eigentumslage nicht wiedergebe, weil ihrer Rechtsvorgängerin das Grundstück weder durch Verordnung vom 10. Mai 1949 noch durch das Schreiben des Magistrats von Groß Berlin vom 27. März 1951 enteignet worden sei, und hat beantragt, "im Wege der einstweiligen Verfügung zu erkennen, daß im Grundbuch von Berlin, Prenzlauer Berg, Band 13, Blatt 317 N, Flur 42019, Flurstück 71 und Flur 42119, Flurstück 5241, zugunsten der Verfügungskl. ein Widerspruch gegen das Eigentumsrecht der Verfügungsbekl. eingetragen wird", ferner "den Antrag auf Eintragung des Widerspruchs durch das Gericht beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen".
Das Landgericht Berlin hat durch Beschluß vom 1. März 1994 den Antrag der Verfügungskl. ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Verfügungskl. habe zwar ausreichend dargelegt, daß sie die Rechtsnachfolgerin der K. AG sei und daß die K. AG zur Zeit der Rechtsnachfolge Eigentümerin der streitbefangenen Grundstücke gewesen sei. Der Antragsgegnerin seien jedoch die Grundstücke durch Bescheid des Präsidenten der Treuhandanstalt nach § 4 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) zugeordnet worden; mit Bestandskraft dieses Bescheides gehe das Eigentum an den Grundstücken kraft Gesetzes nach § 11 Abs. 2 Treuhandgesetz (THG) oder nach § 2 der 5. Durchführungsverordnung (DVO) zum THG auf den Adressaten des Bescheides über. Die Verfügungsbekl. sei daher kraft Gesetzes Eigentümerin der Grundstücke geworden; auf die frühere Eigentumslage komme es nicht an. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Verfügungskl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da das Landgericht zu Unrecht den Antrag der Verfügungskl. auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Der Senat ist gemäß § 17 a Abs. 5 GVG an der Prüfung gehindert, ob der von dem Kl. beschrittene Zivilrechtsweg zulässig ist. Das Landgericht hat sich mit der Rechtswegfrage nicht ausdrücklich befaßt, sondern sie in den Gründen des angefochtenen Beschlusses konkludent bejaht. Die mögliche Unrichtigkeit der die Frage des Rechtsweges bejahenden Entscheidung hat der Gesetzgeber im Interesse der Vorverlagerung des Rechtswegestreits in die erste Instanz hingenommen (BGHZ 120, 204, 206 = NJW 1993, 389, 390; WM 1993, 1291 = ZOV 1993, 266 = ZIP 1993, 946; Senat, Urteil vom 6. Dezember 1993 - 12 U 3616/93 -). Diese Bindung des Rechtsmittelgerichts besteht auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; die Worte "Entscheidung in der Hauptsache" in § 17 a Abs. 5 GVG stehen nicht entgegen, weil sie im Sinne einer Sachentscheidung zu verstehen sind (OVG Berlin NVwZ 1992, 686; Baumbach/Albers, 52. Aufl., § 17 a GVG Rdnrn. 15 und 5).
2. Der Verfügungsantrag ist auch begründet. Die Verfügungskl. hat gegen die Verfügungsbekl. einen durch Widerspruch zu sichernden Grundbuchberichtigungsanspruch (Art. 233 § 2 EGBGB, §§ 894, 899 Abs. 1 BGB), da sie materiell Berechtigte hinsichtlich des Eigentums an den streitgegenständlichen Grundstücken ist, hingegen die Verfügungsbekl. materiell zu Unrecht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.
a) Die Rechtsvorgängerin der Verfügungskl. war unstreitig zumindest bis zum Jahre 1949 Eigentümerin der streitbefangenen Grundstücke. Dieses Eigentum hat die Rechtsvorgängerin der Verfügungskl. nicht durch § 1 der "Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum" vom 10. Mai 1949 verloren. Zwar wäre bei einer tatsächlich auf der Grundlage dieser Verordnung vorgenommenen Enteignung die Entziehung der Vermögenswerte "auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage" erfolgt und damit nach Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Anlage III Nr. 1 nicht mehr rückgängig zu machen. Die Frage aber, ob überhaupt eine Enteignung der Rechtsvorgängerin der Verfügungskl. stattgefunden hat oder ob deren Löschung im Grundbuch ohne eine vorherige Enteignung erfolgt ist, ist einer gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung durchaus zugänglich. Diese Entscheidung ist, obwohl sie eine öffentlich rechtliche Frage betrifft, auch von den Zivilgerichten zu treffen, wenn sie - wie hier - für einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch als Vorfrage von Bedeutung ist (KG VIZ 1994, 31; Baumbach-Albers, 52. Aufl., § 13 GVG Rn. 16; Zöller-Gummer, 18. Aufl., § 13 GVG Rn. 42).
Die Verfügungskl. hat dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die K. AG von der Verordnung vom 10. Mai 1949 nicht betroffen wurde. Die K. AG ist in den dieser Verordnung beigefügten Listen nur in der Liste C unter der laufenden Nummer 35 erwähnt. Dort ist sie nach dem eindeutigen Wortlaut hinter dem Namen Dr. G. S. nur in einem Klammerzusatz als Verwaltungsgesellschaft erwähnt. Daß die K. AG nur in ihrer Funktion als Verwalterin der Grundstücke des tatsächlich enteigneten Dr. S. in der Liste C aufgeführt ist, wird zusätzlich dadurch deutlich, daß nach dem Wort "Verwaltungsgesellschaft" ein Doppelpunkt gesetzt ist. Aus dem Schreiben der K. AG an Herrn Dr. S. vom 26. Juni 1961 ergibt sich, daß die K. AG bereits seit der Vorkriegszeit als Verwalterin tatsächlich tätig war. Die von der Verfügungsbekl. gegebene Deutung, daß die K. AG unter der unzutreffenden Firma "Verwaltungsgesellschaft K. AG" doch in die Liste C aufgenommen und dadurch enteignet worden sein sollte, widerspricht auch der von der Verfügungskl. glaubhaft gemachten Entstehungsgeschichte der Liste C. Nach dem Schreiben des Direktors der Grundstücksverwaltungen an den Magistrat von Groß-Berlin vom 12. April 1949 sollten die tatsächlichen Eigentümer der zu enteignenden Grundstücke in der Liste genannt werden, weil man zu der Erkenntnis gelangt war, daß es nicht etwa ausreichend war, die Verwaltungsgesellschaften zu benennen. Ferner ergibt sich aus dem Schreiben des Direktors der Grundstücksverwaltungen Dr. Brockschmidt vom 27. Januar 1949 an die Deutsche Treuhandverwaltung sowie vom 9. Februar 1949 an den Magistrat von Groß-Berlin, daß die Enteignungen dazu dienen sollten, im sowjetischen Sektor Berlins eine einzige Wohnungsgesellschaft zu schaffen, die alle sogenannten "Wohnblock-Grundstücke" verwalten sollte. Ausdrücklich heißt es in dem Schreiben vom 9. Februar 1949, daß "allgemein nicht die Eigentümer von großen Verwaltungsgrundstücken, gewerblich genutzten Grundstücken, speziell in der Innenstadt usw." in der Liste enthalten seien. Diese Zielrichtung findet sich auch in dem als "Endgültige Fassung" bezeichneten Entwurf der Liste C in dem am Ende eingefügten Zusatz "Nummern ... 35 ... Enteignung der Wohnblock-Grundstücke". Die streitgegenständlichen Grundstücke waren zu keiner Zeit mit Wohnhäusern bebaut, sondern werden - bis zum heutigen Tag - gewerblich genutzt. b) Die Rechtsvorgängerin der Verfügungskl. war auch nicht durch das Eintragungsersuchen des Magistrats von Groß-Berlin vom 27. März 1951 enteignet worden. Der Verfasser dieses Schreibens ging nach dessen Wortlaut davon aus, daß das Vermögen des namentlich nicht genannten Eigentümers des im Grundbuch des Amtsgerichts Mitte von Schönhauser Tor Band 61 Blatt 1825 verzeichneten Grundstücks bereits aufgrund der Verordnung vom 10. Mai 1949 "in Volkseigentum übergeführt" worden sei. Dies zeigt auch der in dem Schreiben als Grundlage des Eintragungsersuchens angeführte § 2 der Registerverordnung vom 12. April 1950 (VOBl. I 15/50 S. 76). In deren § 1 wurde auf die Verordnung des Magistrats von Groß Berlin zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 hingewiesen, wonach "Rechtsänderungen durchgeführt worden" seien, die Eintragungen im Grundbuch erforderlich machten. In § 2 der Registerverordnung wurde lediglich Form, Inhalt und Zuständigkeit des Eintragungersuchens geregelt. Aus der Bezugnahme auf § 2 der Registerverordnung ergibt sich somit eindeutig, daß dem
in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 hingewiesen, wonach "Rechtsänderungen durchgeführt worden" seien, die Eintragungen im Grundbuch erforderlich machten. In § 2 der Registerverordnung wurde lediglich Form, Inhalt und Zuständigkeit des Eintragungersuchens geregelt. Aus der Bezugnahme auf § 2 der Registerverordnung ergibt sich somit eindeutig, daß dem Eintragungsersuchen selbst keine enteignende Wirkung zukommen, sondern lediglich eine "Registerberichtigung" von Amts wegen durchgeführt werden sollte, da sich die zu dokumentierende Rechtslage nach der irrigen Vorstellung des Magistrats bereits geändert hatte. Keinesfalls war es die Absicht des Verfassers des Schreibens vom 27. März 1951, eine Enteignung erst zu veranlassen. Das wäre auch nach der Rechtslage in der ehemaligen DDR nicht möglich gewesen. Allein durch ein Eintragungsersuchen konnte eine Enteignung nicht bewirkt werden. Eine Globalenteignung gab es nicht.
c) Der geltend gemachte Berichtigungsanspruch ist auch nicht durch das Vermögensgesetz verdrängt. Es geht nicht um die Frage, ob eine gegen die Verfügungskl. gerichtete vermögensentziehende Maßnahme wirksam war, sondern darum, ob die Verfügungskl. überhaupt die Adressatin einer solchen Maßnahme war. Wie ausgeführt, lag eine entschädigungslose Enteignung und Überführung in Volkseigentum, die nach § 1 Abs. 1 lit. a) VermG rückabzuwickeln wären, nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbekl. greift auch der Restitutionstatbestand des Vermögenserwerbs aufgrund unlauterer Machenschaften nach § 1 Abs. 3 VermG nicht ein. Die von der Verfügungsbekl. angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1993, 2530; NJW 1993, 2050; NJW 1993, 388) betrifft Fälle, in denen die zivilrechtlichen Mängel eines rechtsgeschäftlichen Erwerbsaktes in einer inneren Wechselbeziehung zu einem Tatbestand des Teilungsunrechts standen, so daß wegen der Zielsetzung des Vermögensgesetzes, Teilungsunrecht wieder gutzumachen (§§ 1, 3 VermG), aber auch dem redlichen Erwerb Bestandsschutz zu verleihen (§ 4 Abs. 2 und 3 VermG), die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ausgeschlossen sein muß. Die Frage der Anspruchskonkurrenz zwischen öffentlich rechtlichem Restitutionsanspruch und zivilrechtlichem Berichtigungsanspruch kann daher nur dann relevant werden, wenn der Berechtigte von einer enteignenden Maßnahme betroffen worden ist. Die Verfügungskl. ist aber, wie ausgeführt, nicht enteignet worden, ihr Vermögen ist nicht in Volkseigentum überführt worden.
Auch im übrigen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG nicht vor. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 geht über die Wiedergutmachung teilungsbedingten Unrechts hinaus und muß deshalb insoweit als Vorschrift mit Ausnahmecharakter restriktiv ausgelegt werden (KreisG Suhl VIZ 1993, 263, 264 = ZOV 1993, 70, 72; Fieberg/Reichenbach Neuhaus, 3. Erg. Lief., § 1 VermG Rn. 112). Zwar werden dort die "Nutzungsrechte" zusätzlich neben den "Ansprüchen an Vermögenswerten" genannt. Hierunter fällt jedoch nicht der Verlust der Grundbuchposition im Jahre 1951 sowie der Besitz und Nutzungsmöglichkeit für die Rechtsvorgängerin der Verfügungskl. Dem Merkmal der Nutzungsrechte kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Der DDR Gesetzgeber, der das Vermögensgesetz noch erlassen hat, kannte den Begriff der Nutzungsrechte als terminus technicus und meinte damit gerade die Nutzungsrechte an Grundstücken und Gebäuden im Sinne der § 284 ff. ZGB. Außerdem ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, den gegenständlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 gegenüber § 1 Abs. 1 zu erweitern (Fieberg/Reichenbach-Neuhaus a. a. O., Rz. 109).
Es fehlt auch an der weiteren Voraussetzung, daß ein Erwerb "aufgrund unlauterer Machenschaften" stattgefunden haben muß. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unlauteren Machenschaften" beschreibt - aus der Perspektive des von dem Vermögensverlust Betroffenen - diejenigen Tatbestandsmerkmale, die in § 4 Abs. 3 - aus der Perspektive des Erwer-bers - als "unredlicher Erwerb" bezeichnet werden (Fieberg/Reichenbach-Neuhaus a. a. O. Rz. 110). Sowohl aus dem Begriff der "unlauteren Machenschaften" als auch aus den genannten Beispielen des Machtmißbrauchs, der Korruption, der Nötigung oder der Täuschung ergibt sich, daß es nicht ausreicht, wenn es nur objektiv "nicht mit rechten Dingen zugegangen ist", wenn also etwa eine Norm, die an sich zur Vornahme einer Enteignung berechtigt, falsch ausgelegt und angewandt worden ist. Derjenige, von dem die falsche Anwendung der Norm ausging, oder derjenige, der etwa eine Zwangslage für einen anderen herbeigeführt hat, muß vielmehr hinsichtlich seines Tuns und der möglichen Folgen zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben. Erforderlich ist, daß die betroffene Person im Einzelfall diskriminierend behandelt worden sein muß, wobei die Diskriminierung einen gewissen Schweregrad erreicht haben muß (Fieberg/Reichenbach-Neuhaus a. a. O. Rz. 111 f.).
Auf einer solchen, die Rechtsvorgängerin der Verfügungskl. diskriminierenden Vorgehensweise, beruhte der Verlust der Grundbuchposition nicht. Der Verfasser des Schreibens des Magistrats von Groß-Berlin vom 27. März 1951 unterlag der Vorstellung, daß eine Enteignung bereits durchgeführt worden war. Der bloße registerliche Vollzug dieser Maßnahme konnte aus der Sicht des Verfassers keinen zusätzlichen diskriminierenden Inhalt mehr haben.
d) Die Verfügungsklägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin hat das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück auch nicht gemäß § 900 Abs. 1 BGB durch Ersitzung verloren. Nach dieser Vorschrift erwirbt derjenige, der als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß er das Eigentum erlangt hat, das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die Rechtsvorgängerin der Verfügungsbekl. war für die streitbefangenen Grundstücke nicht als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden, sondern als Rechtsträgerin von Volkseigentum. Ersitzung setzt Eigenbesitz (§ 872 BGB) eines Rechtsobjektes voraus, das im Verhältnis zu einem anderen nicht besitzenden anderen Rechtsobjekt besteht. Bei "Eigentum des Volkes", welches die Aufhebung von Privateigentum bedeutet, kann gegen niemand anderen besessen werden. Deshalb ist bei "Eigentum des Volkes" eine Buchersitzung schon begrifflich nicht vorstellbar ( so zutreffend BezG Dresden VIZ 1993, 313, 314).
Der gegenteiligen Auffassung des OLG Naumburg (MDR 1993, 811), wonach der Staat als der eigentliche Eigentümer im Rechtssinne mittelbaren Eigenbesitz nach § 868 BGB gehabt habe und deshalb der wahre Berechtigte sein Eigentum nach den Vorschriften über die Ersitzung habe verlieren können, vermag der Senat nicht zu folgen. Bei der Auslegung einer BGB-Vorschrift, die bis zum 31. Dezember 1975 auch in der DDR galt, kann spätestens seit dem 3. Oktober 1990 keinesfalls mehr das Rechtsverständnis der sozialistischen Gesellschaftsordnung maßgeblich sein. Außerdem berücksichtigt diese Auffassung nicht, daß der besondere Schutz der staatlichen Rechtsordnung, unter dem gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verfassung der DDR das "Eigentum des Volkes" stand, notwendig zur Folge hatte, daß das Zivilrecht, insbesondere die in der ehemaligen DDR bis zum 31. Dezember 1975 gültigen Bestimmungen des BGB, auf das "Eigentum des Volkes" unanwendbar war (vgl. Mampel, Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Art. 10 Rn. 6).
Die Ersitzungsfrist begann deshalb erst am 1. Januar 1976 mit dem Inkrafttreten von § 11 Abs. 1 GBVerfO zu laufen. Im Unterschied zu § 900 BGB stellte diese Vorschrift nicht mehr auf Eigenbesitz (§ 872 BGB) ab. Die hiernach notwendige 20jährige Besitzzeit war aber im Zeitpunkt des Außerkrafttretens im Herbst 1990 noch nicht verstrichen gewesen.
e) Unhaltbar ist die Auffassung des Landgerichts, die Verfügungskl. habe das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken aufgrund des Vermögenszuordnungsbescheides der Treuhandanstalt vom 14. Oktober 1991 und der daraufhin am 4. Juni 1992 erfolgten Eintragung der Verfügungsbekl. verloren. Ein Eigentumserwerb der Verfügungsbekl. gemäß § 4 VZOG scheitert bereits daran, daß nach einhelliger Auffassung ein Vermögenszuordnungsbescheid nur feststellende Wirkung hat und keine bestehende Rechtslage verändert bzw. eine neue schafft (vgl. KG ZIP 1994, 31, 32; Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 1 VZOG Rn. 2 und § 4 VZOG Rn. 2; Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand Juni 1993, Band I, Anhang zu § 11 THG Rn. 3). Deutlich wird dies bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 VZOG, wonach nur eine Feststellung darüber getroffen wird, wem in welchem Umfang Grundstücke oder Gebäude nach §§ 1 Abs. 2, 23 THG oder § 2 der 5. DVO zum THG übertragen worden sind. Diese Vorschrift verweist gerade für die Frage des Eigentumserwerbes auf Vorschriften, die die materielle Grundlage für den Eigentumserwerb kraft Gesetzes bilden (vgl. Rädler/Raupach/Bezzenberger, a. a. O., vor Rn. 4 zu § 4 VZOG).
Die Verfügungsbekl. hat auch nicht kraft Gesetzes gemäß § 11 Abs. 2 THG oder § 2 der 5. DVO zum THG Eigentum an den Grundstücken erworben. Dabei kann die Frage, ob § 2 der 5. DVO zum THG die Eigentumsübertragung kraft Gesetzes anordnet oder lediglich einen schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch einräumt (vgl. Busche, a. a. O., Anhang zum § 11 THG ab Nr. 4 m. w. N.), offenbleiben. Für beide Vorschriften ist Voraussetzung, daß es sich um ehemals volkseigenes Vermögen gehandelt hat (vgl. Ziffer 1 vor § 1 THG sowie Einleitung vor § 1 oder 5. DVO), was, wie ausgeführt, nicht der Fall ist. Im übrigen würde es sich nach der vom Landgericht gegebenen Deutung der vorgenannten Vorschriften, worauf die Verfügungskl. zu Recht hinweist, um Enteignungsvorschriften handeln, die eine entschädigungslose Enteignung vorsähen. Nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, wonach von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige den Vorrang hat, bei der die Restnorm mit der Verfassung im Einklang steht (Palandt/Heinrichs, 53. Aufl., Einleitung Rz. 36), verbietet sich eine Deutung in der Weise, die dazu führen würde, daß die Normen wegen Verstoßes gegen das Junktim des Artikels 14 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungswidrig wären.
f) Ohne Erfolg beruft sich die Verfügungsbekl. schließlich darauf, daß der geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch verwirkt sei (§ 242 BGB). Die von der Verfügungsbekl. hierzu angeführte Entscheidung des BGH in NJW 1993, 2178, betraf einen Fall, in welchem eine natürliche Person eingetragener Eigentümer war. Im vorliegenden Fall hätte sich jedoch der Berichtigungsanspruch gegen den Staat gerichtet. Der Versuch der Durchsetzung dieses Anspruchs hätte aufgrund der Verhältnisse in der DDR, wie die Verfügungsbekl. in der Beschwerdeerwiderung (S. 25) selbst geltend macht, keine Erfolgsaussicht gehabt. Deshalb kann der Verfügungskl. ein in einer illoyalen Verspätung liegender Verstoß gegen Treu und Glauben (Palandt/Heinrichs, 53. Aufl., § 242 BGB Rz. 87) nicht vorgeworfen werden. Der Verfügungkl. ist die Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsanspruchs auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verbotes des widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Palandt a. a. O., Rz. 55 ff.) verwehrt. Seit dem Jahre 1990 hat die Verfügungskl. mehrere Verfahren vor Behörden und Gerichten in Gang gesetzt, die sämtlich das Ziel verfolgen, die streitgegenständlichen Grundstücke zurückzuerhalten. Eine schutzwürdige Vertrauensposition konnte deshalb bei der Verfügungsbekl. nicht entstehen. Daß die Verfügungskl. hierbei in den verschiedenen Verfahren unterschiedliche Rechtsstandpunkte vertreten hat, ist ohne Belang. Auf einen Vertrauensschutz hinsichtlich einer bestimmten, ihr bereits bekannten Argumentation kann sich die Verfügungsbekl. nicht berufen. Sie mußte vielmehr damit rechnen, daß die Verfügungskl. alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpft, auch wenn die Ausgangslagen für den Restitutionsanspruch einerseits und den Grundbuchberichtigungsanspruch andererseits sich widersprechen. Daß die Verfügungskl. aus der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 1993 die Konsequenzen gezogen hat, vermag einen Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens nicht zu begründen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kammergericht hat in einer zweiten veröffentlichten Entscheidung die vom V. Senat des Bundesgerichtshofs seit Ende 1992 höchstrichterlich begonnene ständige Rechtsprechung fortgesetzt, wonach zivilrechtliche Mängel, die zu keinem Übergang des Eigentums in Volkseigentum oder auf "gutgläubige Dritte" i. S. d. VermG geführt haben, vom früher im Grundbuch eingetragenen Eigentümer bzw. den Erben oder Rechtsnachfolgern geltend gemacht werden können, wenn nicht ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen der faktischen Vermögensentziehung und dem teilungsbedingten Unrecht vorliegt. Das KG verneint eine wirksame Enteignung von im Eigentum der damaligen Aktiengesellschaft stehenden Grundstücken (nachfolgend Grundbesitz AG genannt) nach der sog. Liste C des § 1 der Magistratsverordnung vom 10. Mai 1949. Klärungsbedürftig sei, so das Kammergericht, "ob überhaupt eine Enteignung stattgefunden hat oder ob die Löschung im Grundbuch ohne eine vorherige Enteignung erfolgt ist".
In der (Enteignungs-) Liste C war nur die Verwaltungsgesellschaft aufgeführt und nicht die Grundbesitz AG, in deren Eigentum die Grundstücke standen, für die im Grundbuch nachfolgend "Eigentum des Volkes" eingetragen worden war. Deshalb hat eine Enteignung der früheren Grundbesitz AG zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Damit bestätigt der 12. Senat die Auffassung des 16. Senats im Beschluß vom 8. Juli 1993, ZOV 1993, Seite 351, wo Enteignungen von im Eigentum einer Grundbesitz AG stehenden Grundstücken verneint worden waren, weil in der Liste 1 nur die Kapitalanteile und nicht die Gesellschaft selbst aufgeführt wurden.
Die Nennung der Verwaltungsgesellschaft in Liste C könne auch nicht als eine lediglich unzutreffende Bezeichnung der Grundbesitz AG umgedeutet werden, weil nach der damaligen Zielrichtung der Magistrat von Groß-Berlin die jeweils tatsächlichen Eigentümer von Grundstücken in der Liste C zum Zwecke der Enteignung aufführen wollte. Auch das Eintragungsersuchen des Magistrates von Groß-Berlin an das Grundbuch auf Löschung der bisherigen Eigentümerin und Überführung in Volkseigentum stelle sich nicht als Enteignung dar, weil ersichtlich nur von einer Registerberichtigung der bereits vermeintlich geänderten Eigentumslage ausgegangen wurde. Eine Ersitzung der Grundstücke sei bis 31. Dezember 1975 ausgeschlossen gewesen, da nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden § 900 Abs. 1 BGB/DDR eine Ersitzung nur möglich gewesen ist, wenn der im Grundbuch eingetragene Eigentümer Eigenbesitz gehabt habe. Bei "Eigentum des Volkes" sei Eigenbesitz schon begrifflich ausgeschlossen. Der mittelbare Eigenbesitz des Staates i. S. d. § 868 BGB/DDR sei ausgeschlossen, da bei der Auslegung dieser Norm das Rechtsverständnis der sozialistischen Gesellschaftsordnung keinesfalls mehr maßgeblich sei. Erst ab 1. Januar 1976 habe mit Inkrafttreten des § 11 Abs. 1 Grundbuchverfahrensordnung, GBl. I 1976, Seite 42, die 20jährige Ersitzungsfrist zu laufen begonnen, und diese sei bei Aufhebung dieser Bestimmung zum 2. Oktober 1990 noch nicht abgelaufen gewesen.
Einen den Zivilrechtsweg ausschließenden Spezialcharakter des VermG verneint das KG im Gegensatz zur Vorinstanz, die noch eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage bejaht hatte, weil keine innere Wechselbeziehung zu einem Tatbestand des Teilungsunrechtes gegeben sei. Eine das Zivilrecht verdrängende Anspruchskonkurrenz zum VermG sei nicht gegeben, weil tatsächlich gar keine Vermögensentziehung vorliege, mithin keine "enteignende Maßnahme" erfolgt sei. Auch sei eine machtmißbräuchliche Vermögensentziehung durch staatliche Stellen nach § 1 Abs. 3 VermG ausgeschlossen. Dies erfordere "hinsichtlich seines Tuns und der möglichen Folgen (daß die staatliche Stelle) zumindest vorsätzlich gehandelt habe". Ein solches Bewußtsein habe aber zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Grundbesitz AG hat zu keinem Zeitpunkt die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke eigentumsrechtlich verloren. Der Rechtsnachfolger der Grundbesitz AG kann Grundbuchberichtigung verlangen. Dieser Anspruch ist auch nicht verwirkt nach § 242 BGB, da gegenüber dem Staat "keine Erfolgsaussicht" bestanden habe, den Grundbuchberichtigungsanspruch erfolgreich geltend zu machen. Die "Versilberung" der Grundstücke durch die Treuhand an einen Drittinvestor und Einbehalt des Kaufpreises zugunsten der Staatskasse ist ausgeschlossen.