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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 7 B 51.9524.05.1995ZOV 1995, 316

GG Art. 14; 20 Abs. 3; VermG § 4 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschlussgrund; Restitutionsausschlussgrund; redlicher Erwerb; Stichtagsregelung; akzessorisches Nutzungsrecht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG ist auch mit Blick auf die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze verfassungsrechtlich unbedenklich (im Anschluß an BVerwGE 94, 279).

2. § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG ist auch auf den Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechtes anzuwenden, das im Zusammenhang mit einem nach dem 18. Oktober 1989 erfolgten Kauf eines volkseigenen Gebäudes verliehen wurde (sog. akzessorisches Nutzungsrecht).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen die Rückübertragung eines Eigenheimgrundstücks an die Beigeladenen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Die Beigeladenen waren in ehelicher Vermögensgemeinschaft Eigentümer des Grundstücks. Im Jahr 1988 verließ der Beigeladene die DDR ohne die Erlaubnis zur ständigen Ausreise; sein Eigentumsanteil an dem Grundstück wurde unter staatliche Verwaltung gestellt. Im Juni 1989 wurde das Grundstück durch den staatlichen Verwalter für den Anteil des Beigeladenen und durch die Beigeladene für ihren Anteil an den VEB Gebäudewirtschaft K. als Rechtsträger verkauft und in Volkseigentum überführt. Anschließend reiste die Beigeladene mit der erforderlichen staatlichen Erlaubnis zu ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland aus. Mit notariellem Kaufvertrag vom 15. Februar 1990 erwarben die Kl. und ihr damaliger Ehemann nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 578) das auf dem Grundstück errichtete Wohngebäude und wurden als Eigentümer in das Gebäudegrundbuchblatt des Grundbuchs eingetragen. Für das in Volkseigentum verbliebene Grundstück wurde ihnen nach dem Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I S. 372) mit Urkunde vom 14. März 1990 ein dingliches Nutzungsrecht verliehen.

Die Bekl. übertrug den Beigeladenen zunächst das Eigentum an dem Grundstück und mit einem weiteren Bescheid das Eigentum an dem Gebäude unter gleichzeitiger Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, daß sich die Kl. im Hinblick auf die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG weder für das Eigenheim noch für das Grundstück auf den restitutionsausschließenden Tatbestand des redlichen Erwerbs (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG) berufen könne. Widerspruch und Klage waren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kl. hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ergibt keine Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Die Beschwerde bezeichnet sinngemäß die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG auch für den Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück gilt. Die Beschwerde möchte die Frage verneinen und meint, daß die Kl. damit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG sowohl das dingliche Nutzungsrecht an dem Grundstück als auch das Eigentum an dem Gebäude redlich erworben habe.

In der von der Beschwerde formulierten Allgemeinheit würde sich die Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Entscheidungserheblich ist nach der hier gegebenen Fallgestaltung lediglich die - vom Verwaltungsgericht bejahte - Frage, ob die Verleihung eines ding-lichen Nutzungsrechts an dem zum Gebäude gehörenden volkseigenen Grund und Boden (sog. akzessorisches Nutzungsrecht) von der Stichtagsregelung erfaßt wird, wenn sie im Zusammenhang mit einem nach dem 18. Oktober 1989 erfolgten Kauf eines volkseigenen Eigenheims erfolgt ist. Doch auch die so eingeschränkte Frage verleiht der Rechtssache keine die Revisionszulassung rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung. Denn es bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, sondern ergibt sich ohne weiteres aus der gesetzlichen Regelung, daß die Verleihung derartiger akzessorischer Nutzungsrechte im Zusammenhang mit einem Gebäudekauf nach dem Stichtag des 18. Oktober 1989 von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG erfaßt wird. Ein redlicher Erwerb des Gebäudeeigentums wie des dinglichen Nutzungsrechts kommt also nur unter den - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a - c VermG in Betracht.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Rückübertragung entzogener Ver mögenswerte an den Berechtigten (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 1 VermG) ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Handelt es sich bei dem entzogenen Vermögenswert um ein Grundstück oder ein Gebäude, ist zusätzlich die Vor-schrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG zu beachten. Danach scheidet bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden die Möglichkeit eines re-stitutionsauschließenden redlichen Erwerbs aus, wenn das dem Erwerb zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zu-stimmung des Berechtigten geschlossen wurde, es sei denn, daß die in den Buchst. a - c angeführten besonderen Fallgestaltungen gegeben sind. Für den redlichen Erwerb dinglicher Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken (z. B. Verleihung gemäß § 287 ZGB oder Zuweisung ge-mäß § 291 ZGB zum Bau eines Eigenheims) ergibt sich aus diesen Regelungen folgendes:

Aus der gesonderten Erwähnung der dinglichen Nutzungsrechte neben dem Eigentum in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG wird deutlich, daß der redliche Erwerb eines solchen Rechts selbst dann Bestand haben soll, wenn der Nutzungsberechtigte später nicht auch noch das Eigentum an dem Grundstück dazuerworben hat, also allein Eigentümer des Gebäudes ist. Damit soll der besonderen Bedeutung dinglicher Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken Rechnung getragen werden, weil diese Rechte jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht dem Eigentum nahekamen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - BVerwGE 94, 279 [287]). Der Rückübertragungsberechtigte kann also weder das im Eigentum des Nutzungsberechtigten stehende Gebäude noch das mit dem dinglichen Nutzungsrecht belastete Grundstück herausverlangen, sofern Gebäudeeigentum und Nutzungsrecht redlich erworben wurden. Demgemäß bleibt der redliche Nutzer nach Maßgabe des konkreten Nutzungsrechts zum Besitz des Grundstücks berechtigt und kann vom gegenwärtigen Grundstückseigentümer die Bestellung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen (vgl. § 15 Abs. 1 SachenRBerG).

Aus der Restitutionsfestigkeit redlich erworbener dinglicher Nutzungsrechte folgt weiter, daß die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG keine Anwendung findet, wenn der Nutzungsberechtigte nach dem 18. Oktober 1989 das Eigentum an dem volkseigenen Grundstück dazuerworben hat, etwa auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. S. 157). Die Stichtagsregelung will verhindern, daß Restitutionsansprüche durch Erwerbsvorgänge zunichte gemacht werden können, die nach dem Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Honecker am 18. Oktober 1989 und damit nach Beginn der staatlichen und gesellschaftlichen Umwälzungen in der DDR stattgefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 a.a.O. S. 285 f.; Beschluß vom 20. Januar 1994 - BVerwG 7 B 8.94 - VIZ 1994, 186; Beschluß vom 23. Januar 1995 - BVerwG 7 B 192.94 - VIZ 1995, 291). Dieser Gesetzeszweck greift aber nicht in den sog. Komplettierungsfällen, in denen zu dem vorher schon redlich erlangten dinglichen Nutzungsrecht das (Voll-)Eigentum an dem Grundstück erworben wird. Für diese Fälle ist der frühere Eigentümer nicht mehr schutzbedürftig, weil die Restitution bereits wegen des redlich erworbenen dinglichen Nutzungsrechts ausgeschlossen ist. Eine andere Beurteilung gebietet auch der scheinbar entgegenstehende, insofern mißverständliche Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG nicht. Zwar erfaßt diese Vorschrift in der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) geänderten Fassung gerade auch die "Veräußerung" von Grundstücken. Mit dieser Änderung wollte der Gesetzgeber aber lediglich "klarstellen", daß der nach dem 18. Oktober 1989 erfolgte Erwerb dinglicher Nutzungsrechte zum Bau von Eigenheimen nicht unter die Stichtagsregelung fällt (so die Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks. 12/2480, S. 44). Das Wort "Veräußerung" soll also den Gegensatz zwischen den von der Stichtagsregelung erfaßten echten Erwerbsvorgängen, wie dem Verkauf oder der Schenkung von Grundstücken oder Gebäuden, und der bloßen Verleihung oder Zuweisung eines noch unbebauten volkseigenen Grundstücks nach §§ 287, 291 ZGB zur Errichtung eines Eigenheims hervorheben.

Aus diesen Bestimmungen über den redlichen Erwerb folgt schließlich, daß die Verleihung oder Zuweisung eines dinglichen Nutzungsrechts im Zusammenhang mit einem nach dem 18. Oktober 1989 erfolgten Kauf eines Eigenheimes unter die Stichtagsregelung fällt. Hierbei handelt es sich um einen Fall der "Veräußerung" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die dort angeführte Veräußerung von "Gebäuden" betrifft den Fall des gegenüber dem Eigentum am Grundstück selbständigen Gebäudeeigentums. Eigentum am Grundstück und an darauf errichteten Gebäuden konnte aber nur bei volkseigenen Immobilien auseinanderfallen, wenn nämlich das Eigentum an dem Gebäude an einen Bürger veräußert wurde, während für den zum Gebäude gehörenden volkseigenen Grund und Boden dem Käufer lediglich ein dingliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde, im vorliegenden Fall nach § 2 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990, das in seinem § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 erstmals auch den Erwerb des Eigentums an dem zu dem Gebäude gehörenden volkseigenen Grundstück ermöglichte, war ausschließlich der isolierte Erwerb des Gebäudeeigentums zulässig.

Dieses aus dem Wortlaut abzuleitende Verständnis wird durch den Gesetzeszweck bestätigt. Wie erwähnt, will die Stichtagsregelung verhindern, daß Restitutionsansprüche durch Erwerbsvorgänge zunichte gemacht werden können, die nach dem Beginn der staatlichen und gesellschaftlichen Umwälzungen in der DDR stattgefunden haben. Dieses Ziel würde für eine besonders wichtige Fallgestaltung verfehlt, wenn die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG beim isolierten Erwerb volkseigener Eigenheime nicht greifen würde. Derartige Vorgänge sind entscheidend durch den Verkauf des volkseigenen Eigenheimes geprägt und nicht durch die akzessorische Bestellung des dinglichen Nutzungsrechts an dem volkseigenen Grundstück, die lediglich erfolgt, damit der Erwerber das gekaufte Eigenheim in Gebrauch nehmen kann; infolge dieser inneren Abhängigkeit teilt das dingliche Nutzungsrecht das rechtliche Schicksal des Gebäudekaufs (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 26. September 1994 - BVerwG 7 B 50.94 - VIZ 1994, 665). Nähme man derartige Fälle von der Stichtagsregelung aus, würde dies zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG zwar den Erwerb des Eigentums an dem gesamten Eigenheimgrundstück einschließlich des Grund und Bodens, nicht aber diejenigen Fälle erfaßt, bei denen der Erwerber hinsichtlich des Grundstücks eine schwächere Rechtsstellung erlangt hat.

b) Auch mit dem Vorbringen der Beschwerde, in der Anwendung der Stichtagsregelung liege wegen der daraus folgenden Pflicht zur Rückübertragung eine nach Art. 14 Abs. 3 GG unzulässige entschädigungslose Enteignung, verbinden sich keine klärungsbedürftigen rechtsgrundsätzlichen Fragen. Der beschließende Senat hat bereits entschieden, daß die Regelung, mit der die Möglichkeit eines redlichen Erwerbs restitutionsbelasteter Grundstücke nach dem Stichtag ausgeschlossen wird, keine Enteignung bewirkt, sondern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist (vgl. Urteil vom 12. November 1993 a.a.O. S. 283). Die Beschwerde trägt keine Gesichtspunkte vor, die Anlaß zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung geben könnten.

c) Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich schließlich nicht aus dem Vortrag der Beschwerde, der beschließende Senat habe in dem Urteil vom 12. November 1993 a.a.O. zwar die Vereinbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG mit Art. 14 GG geprüft und bejaht, nicht aber die Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Gestalt des Rückwirkungsverbots, wie es vom Bundesverfassungsgericht (z.B. BVerfGE 11, 139; 72, 200) entwickelt worden sei.

Dieses Vorbringen verkennt zunächst, daß der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende allgemeine Vertrauensgrundsatz bei Eingriffen in Vermögensrechte keine selbständige Bedeutung besitzt, sondern im Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 [293]; 71, 1 [11 f.]) m.w.N.). Deshalb folgt aus der im Urteil des beschließenden Senats vom 12. November 1993 a.a.O. festgestellten Vereinbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG mit Art. 14 GG zugleich, daß gegen die Übernahme dieser Vorschrift in die gesamtdeutsche Rechtsordnung auch unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Abgesehen davon wäre in diesem Zusammenhang die Anwendung der Grundsätze über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit rückwirkender Gesetze schon im Ansatz verfehlt. Der beschließende Senat bemerkt hierzu in Ergänzung zu dem genannten Urteil noch folgendes:

Die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze haben uneingeschränkt nur für die verfassungsrechtliche Normallage Bedeutung, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der parlamentarische Gesetzgeber mit Wirkung in die Vergangenheit das zuvor von ihm selbst unter der Geltung des Grundgesetzes gesetzte oder aufrechterhaltene Recht ändern möchte. Ein solcher Kontinuitätsbruch ist ihm aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. An einer Kontinuitätsgewähr in diesem Sinne fehlt es hier schon deshalb, weil die durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber der DDR erlassene Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG bereits vor dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland, nämlich am 29. September 1990, in Kraft gesetzt worden ist. Die Nichtanerkennung bestimmter nach dem 18. Oktober 1989 erlangter Eigentumspositionen ist also schon vor Geltung des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet erfolgt. Wie der beschließende Senat in seinem Urteil vom 12. November 1993 a.a.O. ausgeführt hat, ist mithin entscheidend, ob die Aufrechterhaltung der Regelung als Bundesrecht nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 des Einigungsvertrages mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist. Wesentlicher Prüfungsmaßstab ist dabei auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes. Unter diesem Blickwinkel ist aber, wie gleichfalls in dem genannten Urteil dargelegt, die Situation vor und nach dem 18. Oktober 1989 grundlegend anders zu beurteilen.

Hinzu kommt, daß der gesamtdeutsche Gesetzgeber bei der Übernahme der Stichtagsregelung nicht nur das Vertrauen der "Neubürger" in den Bestand überkommener rechtlicher Verhältnisse aus Zeiten der DDR in Rechnung zu stellen hatte, sondern auch auf die Wahrung der Kontinuität mit der bisherigen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland Bedacht nehmen mußte. Die Bundesrepublik hatte nicht nur in politischen Erklärungen, sondern auch im Zusammenhang mit Vereinbarungen mit der DDR die rechtsstaatswidrigen Entziehungen von Eigentum durch DDR-Organe nie anerkannt (vgl. beispielhaft den die "Vermögensfragen" betreffenden Protokollvermerk zum Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 1972, BGBl. II 1973, S. 426). Sie hatte sich damit für jedermann erkennbar vorbehalten, die aus ihrer Sicht offengehaltenen Vermögensfragen im Falle einer Wiedervereinigung nach Maßgabe des Möglichen einer dem Gedanken des Vertrauensschutzes wie der materiellen Gerechtigkeit gleichermaßen verpflichteten und in diesem Sinne rechtsstaatlichen Lösung zuzuführen. Eine solche Lösung konnte aber die Belange der rechtsstaatswidrig geschädigten Alteigentümer nicht einseitig hinter denen der Erwerber zurückstellen. Gefordert war vielmehr neben, aber auch im Sinne der Wahrung gesamtstaatlicher Interessen ein gerechter Ausgleich dieser widerstreitenden Belange. Dieser hätte durch eine undifferenzierte rechtliche Anerkennung der Situation, wie sie insbesondere durch den Erlaß des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude und den sich daran anschließenden Verkauf mehrerer hunderttausend volkseigener Gebäude und Grundstücke geschaffen worden war, nicht erreicht werden können. Denn gerade unter den in Volkseigentum stehenden, mit Ein- oder Zweifamilienhäusern bebauten Grundstücken befand sich eine große Zahl von Grundstücken, die den früheren Eigentümern rechtsstaatswidrig entzogen worden waren.

2. pp.