Ausschlussgrund
VermG § 1 Abs. 8
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsverbot; Schutzversprechen für mittelbares ausländisches Vermögen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für mittelbares ausländisches Vermögen bestand kein generelles Enteignungsverbot, sondern nur ein allgemeines Schutzversprechen. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. macht wegen der Enteignung ihres in R. (Lausitz) betriebenen Unternehmens und zugehörigen Grundvermögens im Jahr 1946 vermögensrechtliche Ansprüche geltend. Im Enteignungszeitpunkt wurde die Mehrheit ihrer Aktien von einer 1976 aufgelösten Familienaktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in S. gehalten, an der sechs 1979 aufgelöste Familienstiftungen schweizerischen Rechts beteiligt waren. Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte die von Rechtsnachfolgern der Anteilsinhaber angemeldeten Ansprüche ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den an die Rechtsnachfolger der Anteilsinhaber gerichteten Bescheid abgewiesen, weil das zur Anmeldung erforderliche Quorum nicht erfüllt und das Unternehmen auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei; dabei habe der Enteignung der ausländischen Kapitalanteile kein Enteignungsverbot entgegengestanden. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kl. hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). (...)
2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob sich aus näher bezeichneten Proklamationen, Befehlen und Erlassen aus der Besatzungszeit ein generelles Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht für Vermögenswerte ergibt, die im mittelbaren Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß für mittelbares ausländisches Vermögen kein generelles Enteignungsverbot, sondern nur ein allgemeines Schutzversprechen bestand (Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 [185 ff.] = ZOV 1994, 403; Beschluß vom 20. April 2000 - BVerwG 7 B 2.00 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 12 m. w. N. = ZOV 2000, 346). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Die von der Beschwerde herangezogenen Dokumente lassen kein generelles Enteignungsverbot für Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung erkennen, sondern setzen im Gegenteil den Fortbestand der vollzogenen Enteignungen voraus. Das Land Sachsen sah sich durch das damalige Besatzungsrecht nicht gehindert, die Enteignungsaktionen auch auf Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung zu erstrecken. In § 3 der sächsischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 30. Juni 1946 über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 18. Juli 1946 (GVOBl. I S. 425) war nämlich bestimmt, daß Kapitalanteile an einem enteigneten Betrieb oder Unternehmen, die Eigentum eines Angehörigen eines außerdeutschen Staates sind, vom Bundesland Sachsen nur treuhänderisch übernommen und verwaltet werden. Offenkundig ging man auf deutscher Seite davon aus, daß mit dieser treuhänderischen Verwaltung den Anordnungen der Besatzungsmacht zum Schutz ausländischen Eigentums Genüge getan war. Da die genannte Verordnung im amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntgemacht und damit ohne weiteres zur Kenntnis der sowjetischen Besatzungsmacht gelangt war, kann auf der anderen Seite nicht zweifelhaft sein, daß diese ihr Schutzversprechen für mittelbares ausländisches Eigentum in ein konkretes Enteignungsverbot hätte umsetzen können, wenn die Enteignung ihrem Willen nicht entsprochen hätte. Da dies nicht geschehen und die Enteignung des Unternehmens der Kl. nicht rückgängig gemacht worden ist, muß es bei der Verantwortung der Besatzungsmacht für die Enteignung und dem entsprechenden Restitutionsausschluß sein Bewenden haben.