Ausschlussgrund
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, b und c, § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Baulandenteignung; Enteignung gegen Entschädigung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 1 Abs. 1 Buchst. c 2. Variante VermG erfaßt nur die Fälle, in denen die Überführung des Vermögensgegenstandes in Volkseigentum einen der in § 1 VermG geregelten Tatbestände verwirklicht hat.
2. Zur Aufklärungsbedürftigkeit des "Überschuldungstricks" (Leitsatz der Redaktion).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. beansprucht die Rückgabe eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil das Grundstück nach den Vorschriften des Baulandgesetzes gegen Entschädigung enteignet worden sei und Anhaltspunkte für unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG nicht erkennbar seien. Daneben hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß der Rückübertragungsanspruch auch nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen sein dürfte, weil der Beigeladene an dem Vermögenswert redlich Eigentum erworben habe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Vorbringen der Beschwerde ergibt zwar nicht, daß die Sache rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist (1). Es liegt aber der geltend gemachte Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vor; auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil (2).
1. Der Kl. mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei, weil er für klärungsbedürftig hält, ob und inwieweit die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Buchst. a bis c VermG nebeneinander anwendbar seien, insbesondere ob § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG die Anwendung von § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG ausschließe. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht in vollem Umfang stellen; soweit sie sich stellt, läßt sie sich unmittelbar aus dem Gesetz heraus beantworten. Da nach den das Urteil tragenden Feststellungen die Enteignung nach den Vorschriften des Baulandgesetzes gegen Entschädigung durchgeführt worden ist, scheidet nach der Rechtsprechung des Senats die Anwendung der Tatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a bis b VermG von vornherein aus (vgl. Urteile des beschließenden Senats vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 und 16.93 -). Die Beschwerde hat diese Feststellungen zwar mit Verfahrensrügen angefochten. Darauf kommt es jedoch bei Beantwortung der Frage, ob die Sache rechtsgrundsätzlich bedeutsam ist, nicht an (vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl., 1992, § 132 Rdnr. 13 m. w. N.). Damit würde sich in einem Revisionsverfahren allenfalls noch die Frage stellen, ob trotz der Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG mit ihrer hier allein in Betracht kommenden 2. Alternative einschlägig sein kann. Für ihre Beantwortung bedarf es jedoch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, denn ihre Verneinung liegt nach Sinn und Zweck sowie Systematik des Gesetzes auf der Hand. Ist nämlich der Zugriff auf das Vermögen nicht entschädigungslos gewesen und deshalb - mit Ausnahme der Fälle des § 1 Abs. 3 VermG - nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes ausgenommen, hat die Enteignung bereits einen endgültigen Vermögensverlust bewirkt, so daß eine anschließende Veräußerung des Vermögensgegenstandes keinen Unrechtstatbestand gegenüber dem schon Enteigneten mehr begründen kann. § 1 Abs. 1 Buchst. c 2. Alt. VermG kann daher bei sachgerechter Auslegung nur die Fälle erfassen, in denen bereits die Überführung des Vermögensgegenstandes in Volkseigentum einen der in § 1 geregelten Tatbestände verwirklicht hat. Nur dieses Verständnis der Norm wird dem Zweck des Gesetzes gerecht, diskriminierende Vermögensverluste wiedergutzumachen (so zu Recht Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, Vermögensgesetz, § 1 Rdnr. 79 f.; zum Zweck des Vermögensgesetzes vgl. des weiteren Urteil des beschließenden Senats vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 19.93 -).
Die weitere Frage des Kl. nach dem Verhältnis der Regelungen des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG und des § 1 Abs. 2 VermG zueinander rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Hat eine Enteignung aufgrund der Vorschriften des Baulandgesetzes stattgefunden, ist die Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG schon von seinen tatbestandlichen Voraussetzungen her ausgeschlossen.
2. Dagegen liegt der von der Beschwerde geltend gemachte Aufklärungsmangel vor. Das Verwaltungsgericht hätte dem Vortrag des Kl. näher nachgehen müssen, die Gemeinde habe "durch den Trick der Überschuldung" das in Rede stehende Gebäude in Volkseigentum überführt, um es sodann an den Beigeladenen veräußern zu können. Die Beschwerde erhebt diese Rüge zwar im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Unredlichkeit des Beigeladenen in bezug auf den Erwerb des Gebäudes. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, denn der Sache nach ist der in Rede stehende Vortrag auch für die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage bedeutsam, ob die auf die Vorschriften des Baulandgesetzes gestützte Enteignung sich in der Sache als unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG darstellte. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht im Blick auf den zeitlichen Ablauf verneint; es hätte sich ihm jedoch aufdrängen müssen, daß in bezug auf die vom Kl. mit Schriftsatz vom 6. Januar 1994 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der dort benannten Nachbarn eine weitere Aufklärung des Sachverhalts geboten war.
Der Kl. hatte unter Hinweis auf den Inhalt dieser Versicherungen vorgetragen, daß der Familie S. schon vor ihrem 1981 erfolgten Auszug aus dem Haus dessen Kauf durch die Bürgermeisterin der Gemeinde G. offeriert worden war, wobei mit dem "Trick der Überschuldung" gearbeitet werden sollte. Unter diesen Umständen konnte der zeitliche Abstand von mehreren Jahren zwischen der Feststellung eines Instandsetzungsbedarfs von 47.000 Mark im Jahre 1980, den das Verwaltungsgericht zudem selbst als einen "für die damaligen Verhältnisse außerordentlich hohen Betrag" erkannt hat, und der 1985 erfolgten Enteignung nicht als ausreichendes Indiz für eine fehlende Manipulation der Enteignungsvoraussetzungen gewertet werden, wie es das Verwaltungsgericht getan hat. Vielmehr drängt sich die Frage auf, wie es angesichts des hohen Sanierungsbedarfs gleichwohl zur Eintragung einer Aufbauhypothek von 7.000 Mark gekommen und ob der mit dieser Hypothek abgesicherte Kredit tatsächlich gewährt und für die Sanierung des Hauses verwandt worden ist. Eine in diese Richtung zielende weitere Aufklärung lag auch deshalb nahe, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts das im Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren eingeholte Wertgutachten nur einen Taxwert des Grundstücks in Höhe von 2.900 Mark ergeben hatte.
Das angefochtene Urteil beruht auf dem dargelegten Verfahrensmangel, denn das Verwaltungsgericht stellt nicht fest, daß der Beigeladene beim Erwerb des Hauses redlich im Sinne von § 4 Abs. 2 VermG gewesen sei. Es begnügt sich vielmehr mit der Bemerkung, daß der in dieser Vorschrift normierte Ausschlußgrund vorliegen dürfte.
Der beschließende Senat nimmt den aufgezeigten Verfahrensfehler zum Anlaß, die Rechtssache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.