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Ausschlussgrund

VG Halle2 VG A 222/9128.07.1993ZOV 1993, 453

SMAD-Befehle Nr. 64 und 124

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Enteignungsexzess; Verstorbener; objektbezogene Enteignung; Rückübertragungsausschluss; besatzungsrechtliche Maßnahme; besatzungshoheitliche Maßnahme; SMAD-Befehl 64; SMAD-Befehl 124

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer Vermögensentziehung nach den SMAD-Befehlen 64 und 124 handelt es sich in der Regel um objektbezogene Maßnahmen, so daß es nicht darauf ankommt, ob der Enteignete noch lebte. Die Enteignung ist als besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Maßnahme nicht rückgängig zu machen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die vorläufige Besitzeinweisung eines Lokals in Wernigerode/Harz.

Das Unternehmen stand seit 1936 im Eigentum des A., der am 10. März 1946 verstorben ist. Das auf Befehl Nr. 124/126 der SMAD sequestrierte Unternehmen wurde später enteignet und in Volkseigentum überführt. Mit SMAD-Befehl Nr. 64 wurde die Enteignung des in Liste "A" für das Land Sachsen-Anhalt unter Nr. 9 aufgeführten Unternehmens bestätigt. Die Überführung in Volkseigentum wurde am 21. November 1948 aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen Anhalt vom 10. November 1948 ins Grundbuch eingetragen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Denn der Bescheid des Bekl. vom 16. Juli 1991, mit dem die vorläufige Einweisung der Kl. in den Besitz abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Kl. danach nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind nur natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie deren Rechtsnachfolger. Zu Lasten der Kl. findet indessen der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG Anwendung. Hiernach gilt das VermG nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 1991, 1597 [1598]) sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn die fragliche Enteignung durch einen Akt der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht worden ist oder maßgeblich auf deren Entscheidung beruht hat. Dabei ist unerheblich, ob die Enteignung unmittelbar durch eine besatzungsrechtliche Rechtsnorm (Legalenteignung) oder aufgrund einer solchen Norm durch eine hierauf beruhende hoheitliche Entscheidung (Administrativenteignung) oder in Ausführung der Befehle und Anordnungen der SMAD durch Länder der SBZ erfolgt ist (vgl. Säcker Hummert, Zivilrecht im Einigungsvertrag, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Rdnr. 1126 ff.).

Die Kl. leitet ihre Rückgabeberechtigung als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters her. Die Enteignung des streitgegenständlichen Unternehmens und seine Überführung in Volkseigentum erfolgte nach vorausgegangener Seqestrierung aufgrund der SMAD-Befehle Nr. 124/126 durch Beschlüsse der Provinzialausschüsse der Provinz Sachsen vom 24. Mai 1946 und 17. Juni (Jahreszahl unleserlich) sowie gemäß § 1 der Verordnung betreffend die Überführung sequestrierter Unternehmen und Betriebe in das Eigentum der Provinz Sachsen vom 30. Juli 1946 (VOBl. der Provinz Sachsen S. 351). Durch Aufnahme des Unternehmens in die Liste "A" für das Land Sachsen-Anhalt unter Nr. 9 wurde die Enteignung mit SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigt. Es handelt sich damit vorliegend um eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage.

Dem steht nicht entgegen, daß der Vater der Kl. im Zeitpunkt der Enteignung bereits verstorben war, wobei die Kammer davon ausgeht, daß die Sequestrierung des streitgegenständlichen Unternehmens noch keine Enteignungsmaßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes darstellt (so Wasmuth; Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band 1, B 100 Vermögensgesetz § 1 Rdnr. 346; a. A. Säcker-Hummert, a. a. O., Rdnr. 1129).

Entgegen der Auffassung der Kl. war die Enteignung nämlich nicht ausschließlich gegen ihren am 10. März 1946 verstorbenen Vater in Person gerichtet, sondern bei verständiger Würdigung der Enteignungsurkunde und der Gesamtumstände an den seinerzeitigen Rechtsinhaber, also "an den, den es anging".

Die Kammer kann deshalb offenlassen, ob eine ausschließlich gegen die namentlich genannte Person des Verstorbenen gerichtete Enteignung ins Leere geht, weil ein Verstorbener keine Rechtsfähigkeit besitzt und darum auch nicht enteignet werden kann (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege

n, Vermögensgesetz, § 1 VermG, Rdnr. 157), oder ob nach dem Willen des Gesetzgebers unter Enteignung allein der faktische Eigentumsentzug zu verstehen ist, so daß ein Enteignungstatbestand im Sinne des Vermögensgesetzes bereits dann gegeben ist, wenn rein äußerlich erkennbar ein unfreiwilliger Eigentumsentzug durch Einsatz staatlicher Machtmittel erfolgte, insbesondere durch willkürliche oder nur scheinbar durch Gesetz gedeckte Beschlagnahme und Enteignung (so Kreisgericht Görlitz, Urteil vom 24.4.1992, VIZ 1992, S. 475).

Wie sich im vorliegenden Fall aus der Enteignungsurkunde ergibt, war dem Provinzialausschuß bekannt, daß der Vater der Kl. zwischenzeitlich verstorben sein konnte. Daß er dieser Frage nicht weiter nachgegangen ist, zeigt, daß es ihm bei seiner Entscheidung, ob das sequestrierte Unternehmen enteignet werden sollte, nicht darauf ankam, den Vater der Kl. in Person zu enteignen, sondern daß es ihm um den Vermögenswert als solchen und dessen Bezug zum Naziregime ging. So wurde die Enteignung mit Beschluß vom 17. Juni damit begründet, daß das Lokal vor dem Zusammenbruch Verkehrslokal führender Nazis gewesen sei. Daß eine solche Verfahrensweise der örtlichen Landesbehörden üblich war und von der sowjetischen Besatzungsmacht auch gebilligt wurde, zeigen, unabhängig von deren rechtlicher und moralischer Bewertung auch die Ausführungen des DDR-"Amtes für den Schutz des Volkseigentums":

"Zweck der Enteignung war nicht lediglich die Verhängung von Sühnemaßnahmen, also die vermögensrechtliche Bestrafung des Belasteten, sondern darüber hinaus gleichermaßen die Wiedergutmachung gegenüber der Allgemeinheit, die der Betreffende durch sein aktives Eintreten für den Nationalsozialismus, durch Unterstützung der nazistischen Kriegswirtschaft und Kriegführung und die sich im weitesten Sinne daraus ergebenden Folgen geschädigt hat. Es entspricht demzufolge dem mit der Durchführung der Enteignungsmaßnahme verfolgten Wiedergutmachungszweck, wenn das Vermögen der Schuldigen, gleichgültig, ob sie im Zeitpunkt der Enteignung noch am Leben waren oder nicht, in Volkseigentum überführt wird, da auch die durch die unter fördernder Teilnahme des Belasteten begangenen Verbrechen verursachten Folgen von der Gesamtbevölkerung getragen werden müssen. Es kann deshalb nicht angehen, daß dieses durch das Verhalten seines Eigentümers während der Zeit des nationalsozialistischen Regimes der Allgemeinheit als Wiedergutmachung zustehende Vermögen aufgrund des Ablebens des belasteten Eigentümers von Enteignungs-, d. h. also in diesem Sinne Wiedergutmachungsmaßnahmen, ausgenommen wird. Eine solche Ausnahme müßte besonders in den Fällen, in denen ein Belasteter unter Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vermögen erwarb und in der Erkenntnis, daß er für sein Verhalten zur Rechenschaft gezogen werden würde, vor Durchführung von Enteignungsmaßnahmen den Freitod wählte, zu untragbaren Folgen führen. Aus den aufgeführten Gesichtspunkten ist auch die Tatsache, daß die Erben des Belasteten politisch unbelastet sind, bedeutungslos, da eine derartige Enteignungsmaßnahme nicht die Bestrafung der Erben, sondern lediglich die Überführung in Volkseigentum der früher den Belasteten gehörenden Vermögenswerte, die für die Erben ohnehin verloren gewesen wären, wenn der Belastete im Zeitpunkt der Enteignung noch gelebt hätte, als Wiedergutmachung gegenüber der Allgemeinheit zum Ziele hat. In Fällen, in denen die Schuld des Enteigneten nicht besonders schwer und demzufolge eine derartige Wiedergutmachung gegenüber der Allgemeinheit nicht dringend erforderlich erscheint, bietet Richtlinie 3 § 2 Abs. 2 zu SMAD-Befehl 64 (Zentralverordnungsblatt 1948 S. 449) die Möglichkeit der Rückgabe. Bei Betriebsenteignungen kann diese Frage kaum auftreten, da sich dabei die Enteignung regelmäßig auf das Objekt, nicht aber auf die Persönlichkeit des Eigentümers bezieht und diese höchstens ein Maßstab für die Notwendigkeit der Enteignung bildet." (Gräf, Die Enteignung "Toter" - § 1 Abs. 8 a VermG, OV spezial 10/92 vom 21.5.1992).

Auch Artikel 1 des Gesetzes über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juni 1946 (GVOBl. des Landes Sachsen I S. 305), wonach das ganze Vermögen der Nazipartei und ihrer Gliederungen und die Betriebe und Unternehmen der Kriegsverbrecher, Führer und aktiven Verfechter der Nazipartei und des Nazistaates, wie auch die Betriebe und Unternehmen, die aktiv den Kriegsverbrechern gedient haben, und die der Landesverwaltung Sachsen übergeben wurden, als enteignet erklärt und in das Eigentum des Volkes überführt wurde, ist eher eine Objekt-, denn Personenbezogenheit der Enteignungsmaßnahme zu entnehmen. Dies zeigt sich einerseits an der globalen und undifferenzierten Beschreibung des betroffenen Personenkreises, andererseits daran, daß im Hinblick auf Betriebe und Unternehmen nur auf deren dienende Funktion, nicht aber auf das Eigentum daran abgestellt wurde. Die Besatzungsmacht hat dies mit SMAD-Befehl Nr. 64, der auf dieses Gesetz Bezug nimmt, auch ausdrücklich gebilligt.

Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß es sich bei der streitgegenständlichen Enteignungsmaßnahme nicht um eine perso- nen-, sondern um eine objektbezogene Enteignung handelte.

Die Nichtanwendbarkeit des § 1 Abs. 8 a Vermögensgesetz rechtfertigt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Enteignungsexzesses.

Dabei ist nach den obigen Ausführungen schon zweifelhaft, ob die Enteignungsmaßnahme ihrer Intention nach nicht bereits im Einklang mit den seinerzeit formell geltenden Rechtsvorschriften stand und damit als "rechtmäßig" anzusehen ist. Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre und sich die streitige Enteignung als willkürlich darstellte, sähe die Kammer keine Veranlassung, von der Anwendung des § 1 Abs. 8 a Vermögensgesetz abzusehen. Denn auch das offensichtliche Unrecht, das sich auch in anderen Fällen aus Umständen ergibt, die die Enteignungen begleiteten - wie die extensive bis willkürliche Handhabung von Begriffen wie "Kriegsverbrecher", "Naziaktivist" und "Militarist", die Ungereimtheiten bei der Aufstellung von Listen über dazu enteignendes oder zurückzugebendes Vermögen u. a. m., was sich im Verantwortungsbereich der sowjetischen Besatzungsmacht vollzog -, sollte im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands ausdrücklich nicht revidiert werden. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der TASS-Erklärung vom 27. März 1990:

"Unter Berücksichtigung ihrer Rechte und ihrer Verantwortung in deutschen Angelegenheiten tritt die Sowjetunion für die Wahrung der Gesetzlichkeit der Eigentumsverhältnisse in der DDR ein, und sie ist gegen die Versuche, die Vermögensverhältnisse in der DDR im Falle der Bildung der Währungs- und Wirtschaftsunion mit der BRD sowie im Falle des Entstehens eines einheitlichen Deutschlands in Frage zu stellen. Das setzt voraus, daß beide deutschen Staaten im Prozeß ihrer Annäherung und Vereinigung davon ausgehen, daß die 1945 bis 1949 von der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland verwirklichten Wirtschaftsmaßnahmen gesetzmäßig waren. Absolut unannehmbar wären eventuelle Versuche, die Rechte der gegenwärtigen Besitzer von Boden und anderen Vermögenswerten in der DDR in Abrede zu stellen, die seinerzeit mit Einwilligung oder auf Beschluß der sowjetischen Seite, die sich dabei von der Erklärung über die Niederlage Deutschlands, vom Potsdamer Abkommen und von anderen vierseitigen Beschlüssen und Entscheidungen leiten ließ, erworben wurden."

Und aus einem Aide mémoire der damaligen UdSSR vom 28. April 1990:

"Nichts im Vertragsentwurf zwischen der BRD und der DDR" - gemeint war der Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537) - darf dazu berechtigen, die Gesetzlichkeiten der Maßnahmen und Verordnungen in Frage zu stellen, die die Vier Mächte in Fragen der Entnazifizierung, der Demilitarisierung und der Demokratisierung gemeinsam oder jede in ihrer ehemaligen Besatzungszone ergriffen haben. Die Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse, vor allem in Besitz- und Bodenfragen, unterliegt keiner neuerlichen Überprüfung oder Revision durch deutsche Gerichte oder andere deutsche Staatsorgane." (zitiert bei: Fieberg/Reichenbach u. a., a. a. O., § 1 VermG, Rdnr. 123, 124).

Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1990 (VIZ 1991, S. 107) entgegen, das die Klärung der Frage, inwieweit Fälle von Willkür dem Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 a Vermögensgesetz unterfallen, den Fachgerichten überläßt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausdrücklich betont, daß der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 a VermG - der lediglich die Rückgabe der enteigneten Objekte in Natur, nicht aber eine sonstige Wiedergutmachung ausschließt - auch Fälle von Willkür umfassen kann, ohne daß daraus eine verfassungsrechtliche Beanstandung der Regelung hergeleitet werden kann. Mit Beschluß vom 15. April 1993 (VIZ 1993, S. 301) hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsauffassung nochmals bekräftigt. Soweit daher die Prüfung des Vorliegens des Ausschlußtatbestandes den Fachgerichten überlassen wurde, kann dies - unter Beachtung der obigen Ausführungen - nur im Zusammenhang mit der Frage relevant sein, ob eine Enteignung tatbestandlich als auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage beruhend anzusehen ist, oder ob eine von der Besatzungsmacht nicht gewollte und gebilligte Maßnahme deutscher Stellen vorliegt. Für die Einstufung der Enteignungsmaßnahme als besatzungsrechtlich oder - hoheitlich kommt es allerdings nur darauf an, ob ein Zurechnungszusammenhang zur Gesamtverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht besteht. Dieser Zurechnungszusammenhang erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht auf die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 7. Oktober 1949 und erfaßt in sachlicher Hinsicht sämtliche Maßnahmen, die jedenfalls von der "Einwilligung der sowjetischen Seite" gedeckt waren (Fieberg u. a., a. a. O., § 1 Rdnr. 136).

Welche Anforderungen an diese Einwilligung der Besatzungsmacht im einzelnen zu stellen sind, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn die streitgegenständliche Enteignungsmaßnahme wurde durch SMAD Befehl Nr. 64 ausdrücklich gebilligt. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1991 zugrunde liegenden Sachverhalt. Der dortige Beschwerdeführer hatte nämlich geltend gemacht, nicht von der sowjetischen Besatzungsmacht, sondern von der thüringischen Landesregierung durch Rechtsbeugung in Verstoß gegen die damals gültige Verfassung enteignet worden zu sein. Bei dieser Fallvariante war fraglich, ob die Enteignungsmaßnahme in einem Zurechnungszusammenhang zur Gesamtverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht stand. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall nicht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: vgl. VG Dresden vom 15. Januar 1992, ZOV 1993, 445.