Ausschlussgrund
VermG § 5 Abs. 1 lit. c
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; Garagen; komplexer Wohnungsbau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage der "funktionellen Einbeziehung" von Garagen in den komplexen Wohnungsbau.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1) noch weicht das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab (2).
1. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben.
a) Die Beschwerde hält im Zusammenhang mit dem Restitutionsausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine "funktionale Einbeziehung" ausscheide, weil die Garagen mit Investitionsmitteln der privaten Garagennutzer errichtet worden seien und in deren (veräußerbarem) Eigentum stünden, so daß kein einheitliches, mit staatlichen Investitionsmitteln herbeigeführtes Ei-gentum entstanden sei. Dieses Vorbringen führt nicht auf eine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Frage von allgemeiner Tragweite.
Nach der auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt etwa Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - VIZ 1998, 565 = ZOV 1998, 373) setzt die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG voraus, daß das streitige Grundstück unter Änderung seiner Zweckbestimmung in ei-ne planerische und städtebauliche, durch eine komplexe Vielfalt der Be-bauung und Nutzung gebildete Einheit einbezogen wurde. Dabei reicht die einheitliche Planung und Durchführung der Baumaßnahmen allein nicht aus; erforderlich ist vielmehr die Entstehung eines das Ende der Baumaßnahmen überdauernden gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Umbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung (wie Abstands- und Verkehrsflächen, Gemeinschaftseinrichtungen, Grün- und Spielplätze usw.), der vernünftigerweise nicht trennbar ist. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind hinsichtlich des streitigen, mit Garagen bebauten Grundstücks alle diese Voraussetzungen erfüllt. Wie die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Verwaltungsakten und Pläne ergeben, handelt es sich geradezu um einen typischen Fall der Verwendung eines Grundstücks im komplexen Wohnungsbau.
Daß nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ein Teil der Gara-gen durch Eigenleistung von Privatpersonen errichtet wurde und daß die Garagen auf der Grundlage eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts mit dem Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks Eigentum der Nutzer wurden (vgl. § 296 ZGB), ändert nichts daran, daß das Garagengrundstück auf Dauer in den planerischen und städtebaulichen Zusammenhang des betreffenden Wohngebiets einbezogen ist und bleibt. In rechtlicher Hinsicht wird diese Einbindung durch die Gestaltung der Nut zungsverträge zwischen der Beigeladenen als Grundstückseigentümerin und den jeweiligen Garageneigentümern gewährleistet. Insbesondere wird durch die Nutzungsverträge sichergestellt, daß Zweckbestimmung und Nutzung der Baulichkeiten als Garagen nicht verändert werden kön-nen.
b) Zu Unrecht hält die Beschwerde die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob die rechtliche Verknüpfung der Nutzung der Garagenflächen ausschließlich durch Wohnungsmieter des komplexen Wohngebiets Voraussetzung sei, um den räumlichen und funktionalen Zusammenhang der Verwendung im komplexen Wohnungsbau begründen und auch zu-künftig absichern zu können". Mit diesem Vorbringen nimmt die Beschwerde auf die Tatsache Bezug, daß - offenbar mit Einverständnis der Beigeladenen - nicht sämtliche Garagen von Bewohnern des Baugebiets G.-W. genutzt werden, sondern nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur 163 von 239 Garagen. Die von § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG geforderte planerische und städtebauliche Einheit wird aber nicht dadurch in Frage gestellt, daß auch Bewohner anderer Wohngebiete die Garagen nutzen dürfen. Bei komplexen Wohngebieten der hier gegebenen Größenordnung läßt sich nicht von vornherein exakt voraussehen, ob der bei der städtebaulichen Planung des Wohngebiets angenommene Be-darf an Garagen auch später noch unverändert Gültigkeit besitzt. Im Rah-men des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG ist entscheidend, ob sichergestellt ist, daß denjenigen Bewohnern des Wohngebietes, die eine Garage nut-zen möchten, diese Möglichkeit nach Maßgabe der vorhandenen freien Plätze eingeräumt wird. Dafür, daß dies nicht der Fall ist, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte; auch die Beschwerde trägt hierzu nichts vor. Wenn die nach Deckung des aus dem Wohngebiet stammenden Bedarfs noch verbleibenden Garagen anderweitig vergeben werden, hebt dies die Einbeziehung des Garagengrundstücks in den komplexen Bebauungs- und Nutzungszusammenhang des Wohngebietes nicht auf.
c) Schließlich liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht mit Blick auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage vor, ob ein zeitlicher, räumlicher und funktionaler Zusammenhang der Garagenerrichtung nicht gegeben ist, "wenn es an einem konkreten Ratsbeschluß und einer bestätigten einheitlichen Bebauungskonzeption fehlt und nur allgemeine Bedarfsplanungen ohne Bereitstellung staatlicher Investitionsmittel existierten". Dieses Vorbringen geht von einem Sachverhalt aus, der den - durch die beigezogenen Verwaltungsakten untermauerten - Feststellungen des Verwaltungsgerichts widerspricht. Danach war die Errichtung der Garagen von Anfang an untrennbarer Bestandteil der Planung und Errichtung des komplexen Wohnbaugebietes G.-W. Aus den Bauunterlagen ergibt sich weiter, daß der Bau der Garagen bis zu den konstruktiven Einzelheiten und den zu verwendenden Materialien von staatlicher Seite vorgegeben wurde. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, welche rechtsgrundsätzlichen Fragestellungen mit dem Vorbringen der Beschwerde unter Nr. I. 3. verbunden sein könnten.