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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 7 B 8.9420.01.1994GE 1994, 409; ZOV 1994, 135

GG Art. 14, 79 Abs. 3, 143 Abs. 3 VermG § 4 Abs. 2 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; redlicher Erwerb; Unredlichkeit; Verfassungsgemäßheit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG, die bei redlichem Erwerb eines Vermögenswertes eine Wiedergutmachung durch Rückgabe des Vermögenswertes in Natur ausschließt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. erstrebt die Rückübertragung von zwei Grundstücken nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Beschwerde, mit der der Kl. die Zulassung der Revision erreichen möchte, kann keinen Erfolg haben. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Regelungen über den redlichen Erwerb in § 4 Abs. 2 und 3 VermG in der Auslegung des Verwaltungsgerichtes mit der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums vereinbar sind. Diese Frage ist zu bejahen, ohne daß es zu ihrer Beantwortung erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

In einfach-rechtlicher Hinsicht ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluß vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 22.93 - ZIP 1993, 708) davon ausgegangen, ein die Unredlichkeit des Erwerbs begründendes manipulatives Element lasse sich nicht allein dem Umstand entnehmen, daß der Erwerber wußte oder wissen mußte, daß die von staatlichen Stellen oder in ihrem Auftrag betriebene Veräußerung eines früher enteigneten oder unter staatliche Verwaltung gestellten Grundstücks ohne Willen des Berechtigten erfolgt ist. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß die Beigeladenen im Jahr 1979 das dingliche Nutzungsrecht an den streitbefangenen Grundstücken redlich erworben haben. Bereits der redliche Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechtes schließt die Rückübertragung des Eigentums an den früheren Eigentümer aus (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG). Auf den erst im Jahre 1990 erfolgten Erwerb des Eigentums an den Grundstücken durch die Beigeladenen kommt es mithin rechtlich nicht an; die Regelung über den Stichtag des 18. Oktober 1989 (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VermG) greift in derartigen "Komplettierungsfällen" nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - UA S. 17, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

Diese gesetzliche Regelung des eine Naturalrestitution ausschließenden redlichen Erwerbs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf Restitution von in der ehemaligen DDR rechtsstaatswidrig entzogenen Vermögenswerten ist seiner Funktion nach Wiedergutmachung früheren staatlichen Unrechts und hat damit seine Wurzeln "ausschließlich im Rechts- und Sozialstaatsgedanken" (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 [126 ff.]). Im Anschluß an die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (vgl. Eckwert Nr. 3 Buchstabe b) regelt das Vermögensgesetz den Konflikt zwischen rechtsstaatswidrigem Eigentumsentzug und späterem redlichen Erwerb im Sinne eines sozial verträglichen Ausgleichs dergestalt, daß der redliche Erwerber den Vermögenswert behalten darf und der frühere Eigentümer eine Entschädigung erhält. Ob in diesem Zusammenhang die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG überhaupt berührt ist, kann offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätten etwaige Eingriffe in das Eigentum verfassungsrechtlich Bestand (vgl. Art. 143 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 41 des Einigungsvertrages). Die Bestimmung des Art. 143 Abs. 3 GG ist auch mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar, da der in dieser Vorschrift verbürgte Kernbereich nicht eine Wiedergutmachung in der Form einer Restitution in Natur verlangt (vgl. BVerfG a. a. O., S. 126 f.).