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Ausschlussgrund

KG9 U 3930/9118.10.1991ZOV 1991, 145

VermG § 1 Abs. 8 Buchstabe a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung nach verfolgungsbedingtem Vermögensverlust

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei Enteignungsmaßnahmen zwischen 1945 und 1949 ist grundsätzlich anzunehmen, daß sie auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, weil in jener Zeit der sowjetischen Besatzungsmacht die oberste Hoheitsgewalt zukam und demzufolge kein hoheitliches Handeln wesentlichen Inhalts ohne deren Willen und Billigung stattfinden konnte.

2. § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG schließt die Anwendung des Vermögensgesetzes auch für solche vermögensrechtlichen Ansprüche aus, die sich auf Vermögenswerte beziehen, die durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Sinne von § 1 Abs. 6 verloren wurden, sodann aber weiter durch Enteignungen im Sinne von Abs. 8 Buchstabe a betroffen waren.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragstellerinnen haben von ihnen aus § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (- Vermögensgesetz - in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1991, BGBl. I S. 744 und - Bekanntmachung der Neufassung vom 18. April 1991 - BGBl. I S. 958, im folgenden: VermG) hergeleitete Ansprüche auf Rückübereignung der aus dem nachstehenden Antrag zu Nr. 1 ersichtlichen Grundstücke und der auf ihnen befindliche Gebäude und Warenhausbetriebe in Gera und in Plauen angemeldet und die vorläufige Einweisung in den Besitz beantragt. Die Grundstücke sind 1946 enteignet worden. Sie wurden sodann in Volkseigentum überführt und der Antragsgegnerin die sogenannte Rechtsträgerschaft an ihnen übertragen; 1967 wurden die auf ihnen befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen ("volkseigene unbewegliche Grundmittel") der Antragsgegnerin über-eignet und wurde dieser an den Grundstücken "ein unbefristetes und un-entgeltliches Nutzungsrecht ... verliehen." Unabhängig davon ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Antragsgegnerin derzeit Verfügungsberechtigte im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG über die Grundstücke und die auf ihnen befindlichen Gebäude und Betriebe ist.

Am 16. April 1991 schloß die Antragsgegnerin mit der Horten Aktiengesellschaft einen Vertrag zur Gründung einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft ("Gemeinschaftsunternehmen Horten Konsument GmbH"), in die die Grundstücke und Warenhäuser "einbezogen" werden sollten. Durch die im Zusammenhang mit der Realisierung dieses Vortrages vorgesehenen Maßnahmen (u. a. Vermietungen, Übergabe des beweglichen Vermögens, erhebliche Investitionen, bauliche Veränderungen der Anlagen, enge langfristigere Kooperation, Absicht, die Warenhäuser wie Horten Warenhäuser zu "behandeln"), sehen die Antragstellerinnen die von ihnen in Anspruch genommenen Rechte nach § 3 Abs. 1 VermG gefährdet. Um der befürchteten Gefährdung entgegenzutreten, verlangen sie den Erlaß einer einstweiligen Verfügung.

Zur Begründung haben die Antragstellerinnen vorgetragen:

Die Antragstellerin zu 1) sei bis zur Enteignung 1946 Eigentümerin der im Antrag unter 1. a) bezeichneten, mit einem Warenhaus bebauten Grundstücke in Gera gewesen. Die Antragstellerin zu 2) sei ursprünglich eine Aktiengesellschaft ("Deutsche Boden-AG") gewesen, bis sie durch den Hauptversammlungsbeschluß vom 1. November 1940 in eine GmbH mit ihrer jetzigen Firma umgewandelt worden sei; sie sei bis zur Enteignung 1946 Eigentümerin der im Antrag unter 1. b) bezeichneten, mit einem Warenhaus bebauten Grundstücke in Plauen gewesen. Die Warenhäuser seien bis zur Enteignung 1948 von der Antragstellerin zu 3) betrieben worden.

Die Antragstellerin zu 3) sei ursprünglich "Konzerngesellschaft" der offenen Handelsgesellschaft in Firma Hermann Tietz & Co., Berlin, gewesen, welche als Betriebsgesellschaft im Rahmen des Konzerns Warenhäuser auf Grundstücken betrieben habe, die mit den darauf errichteten Gebäuden Eigentum von Besitzgesellschaften gewesen seien. Ihre - der Antragstellerin zu 3) - Geschäftsanteile hätten zum Vermögen der oHG gehört. Gesellschafter der oHG seien Mitglieder der jüdischen Familie Tietz gewesen, die auch die Aktionäre der Antragstellerinnen zu 1) und 2) gewesen seien. Durch notariellen Vertrag vom 14. August 1934 hätten jene Aktionäre der Antragstellerinnen zu 1) und 2) ihre Aktien auf die Hertie Kaufhaus-Beteiligungs GmbH übertragen, die heute unter Hertie Waren- und Kaufhaus GmbH firmiere. Ebenso habe diese GmbH aufgrund des Vertrages vom 14. August 1934 den Geschäftsbetrieb der oHG übernommen, in dem die Gesellschafter der oHG einerseits und die GmbH andererseits vereinbart hätten, "daß die Familie Tietz zum 13. August 1934 ausschied und Hertie alleinige Inhaberin des von der oHG betriebenen Handelsgeschäfts wurde."

Nach 1945 hätten die Veräußerer bzw. ihre Erben den Vertrag vom 13. August 1934 "und die sonstigen Verträge" angefochten und Rückerstattung nach den Rückerstattungsgesetzen der Militärregierungen verlangt. Am 10. Oktober 1949 sei es vor der Wiedergutmachungsbehörde Oberbayern zwischen den betroffenen Mitgliedern der Familie Tietz und ihren Erben einerseits und der Hertie Waren- und Kaufhaus GmbH anderseits zu einem Restitutionsvergleich gekommen.

In diesem Vergleich habe die Hertie ... GmbH der Familie Tietz u. a. die Option eingeräumt, "hinsichtlich der in der Ostzone befindlichen Grundstücke die Übertragung sämtlicher dort befindlicher Grundstücke (Warenhäuser, Lagerhäuser und Wohnhäuser)" oder statt der Übereignung eines Grundstücks "Übereignung der Anteile der Grundstücksgesellschaft (zu) verlangen, der das Grundstück gehört". Hierauf gestützt, habe die Hertie ... GmbH in notarieller Verhandlung vom 25. März 1991 die Aktien der Antragstellerin zu 1) und die Geschäftsanteile der Antragstellerinnen zu 2) und 3) auf die Erben ihrer Vertragspartner des Restitutionsvergleichs vom 10. Oktober 1949 übertragen. Die Inhaber der Aktien und der Geschäftsanteile seien mithin Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG, weil sie aus rassischen Gründen verfolgt worden seien und deshalb die in Rede stehenden Vermögenswerte durch den Vertrag vom 14. August 1934 und dessen Vollzug im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG verloren hätten.

Die Antragstellerinnen haben zuletzt beantragt,

1. die Antragsteller zu 1) und 2):

es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,- - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollstrecken an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, direkt oder indirekt durch Drittunternehmen, insbesondere durch das Zentrale Konsum-Handelsunternehmen "konsument", Kauffahrteistraße 23, O - 9048 Chemnitz" oder die Warenhausgenossenschaften "konsument", Gera, und/oder Plauen, über Grundstücke, Gebäude oder Unternehmen bzw. Betrieb der Warenhäuser "konsument" Gera und "konsument" Plauen in Gera und Plauen, insbesondere über die unter 1 a und 1 b aufgeführten Grundstücke, zu verfügen oder langfristige Verpflichtungsgeschäfte (z. B. Betriebsüberlassungs- und/oder Pachtverträge) abzuschließen oder bereits abgeschlossene Verpflichtgungsgeschäfte zu erfüllen:

a) Grundstücke in O - 6500 Gera (...)

b) Grundstücke in O - 9900 Plauen (...)

2. die Antragstellerinnen zu 1) bis 3):

es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gleichen Ordnungsmittel weiter zu untersagen, die "konsument"-Warenhäuser in Gera und/oder Plauen in eine gemeinsam mit der Horten AG, Düsseldorf, gegründete und/oder zu gründende Betriebsgesellschaft einzubringen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie hat unter näherer Ausführung im einzelnen geltend gemacht, daß den Antragstellerinnen kein Anspruch auf Rückerstattung nach dem Vermögensgesetz zustehe, demnach ein Verfügungsanspruch fehle und zudem kein Verfügungsgrund gegeben sei, weil die geplante Kooperation mit der Horten Aktiengesellschaft Interessen möglicherweise Rückübertragungsberechtigter nicht beeinträchtige.

Durch das Urteil vom 14. Mai 1991, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach dem Antrag der Antragstellerinnen erkannt, zu Nr. 1 des Antrages jedoch mit der Einschränkung, daß der Antragsgegnerin untersagt werde, die darin genannten Handlungen "ohne Erteilung einer Investitionsbescheinigung nach dem Investitionsgesetz in der Fassung vom 22. März 1991" vorzunehmen.

Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Zurückweisung des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt.

Die Antragstellerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im übrigen tragen sie ergänzend vor:

Hinsichtlich der Antragstellerin zu 3) werde die Herleitung ihrer Eigenschaft als Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG geändert.

Die Gesellschafter der Hermann Tietz oHG seien M. T., G. T. und Dr. H. Z., (...) gewesen. (...)

Im Juli 1933 sei Dr. Z. auf Druck der Nationalsozialisten als persönlich haftender Gesellschafter ausgeschieden, und die Hertie Kaufhausbeteiligungs-GmbH Berlin sei an seiner Stelle eingetreten. Durch den Vertrag vom 13. August 1934 seien auch die übrigen Gesellschafter entschädigungslos aus der Gesellschaft ausgeschieden. Deren Anteil am Gesellschaftsvermögen sei der verbleibenden Gesellschafterin Hertie zugefallen und die Antragsteller zu 3) "- seit Februar 1934 hinsichtlich einiger Kaufhäuser" - seien damit die alleinigen Betreiber der Warenhäuser des ehemaligen Tietz-Konzerns geworden. Die Erben der Gesellschafter hätten diese Ansprüche durch den Vertrag vom 29. Juli 1991 an sie - die Antragstellerin zu 3) - abgetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der im Verfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

häufig von der Redaktion verfasst

Die zulässige Berufung ist begründet. Denn die Antragstellerinnen tragen keinen Sachverhalt vor, der den Erlaß der erwirkten einstweiligen Verfügung rechtfertigt. Deshalb waren das angefochtene Urteil abzuändern und der Antrag der Antragstellerinnen auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die von den Antragstellerinnen erstrebte Regelung setzt nach den §§ 935 ff. i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, daß durch die Antragstellerinnen ein ihnen zustehender, durch einstweilige Verfügung zu sichernder Anspruch (Verfügungsanspruch) und dessen Gefährdung (Verfügungsgrund) glaubhaft gemacht sind. Jedenfalls einen Verfügungsanspruch haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Ein solcher Anspruch läßt sich mangels anderer in Betracht kommender Rechtsgrundlagen allein aus § 3 Abs. 3 VermG herleiten. Diese Vorschrift bestimmt, daß, sofern eine auf Rückübertragung von Vermögenswerten i. S. v. § 1 VermG bezogene Anmeldung nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vorliegt, der über solche Vermögenswerte derzeit Verfügungsberechtigte grundsätzlich verpflichtet ist, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger Verpflichtungsgeschäfte ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Hierauf läßt sich die verlangte einstweilige Verfügung indes nicht stützen. Denn jene Vorschrift ist im Streitfall nicht anwendbar.

Das ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Buchst. a VermG, wonach "dieses Gesetz" (und damit dessen § 3 Abs. 3) nicht für - in der Zeit von 1945 bis 1949 erfolgte - Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gilt. Die Vermögenswerte, auf die sich der Antrag der Antragstellerinnen auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bezieht, sind den Antragstellerinnen 1946 auf solcher Grundlage enteignet worden. Das haben die Antragstellerinnen jedenfalls in erster Instanz selbst nicht bestritten. Soweit sie nunmehr in Abrede stellen, daß die Enteignungen von 1946 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage geschehen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Denn von - wie die Antragstellerinnen meinen - "originären Akten deutscher Wil lensäußerung ohne Anweisung oder Ermächtigung der sowjetischen Besatzungsmacht" kann nicht die Rede sein.

Daß die im Streit stehenden Vermögenswerte in Gera auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sind, ist bereits dem von den Antragstellerinnen als Anlage K 18 in Fotokopie vorgelegten Schreiben des Ministerpräsidenten des Landes Thüringen - Amt zum Schutze des Volkseigentums - vom 20. August 1948 an das Grundbuchamt Gera zu entnehmen, wonach diese Vermögenswerte "aufgrund des Thüringischen Landesgesetzes vom 24. Juli 1946 sowie der von der Landeskommission zur Durchführung des Befehls 124 vom 27. Januar 1948 und der von der Landesregierung Thüringen vom 5. März 1948 gefaßten Beschlüsse, welche durch die SMAD Karlshorst mit Befehl 64 vom 17. April 1948 bestätigt wurden, ... mit Wirkung vom 18. Juli 1946 in das Eigentum des Volkes übergegangen" sind; weiter heißt es in dem Schreiben wörtlich: "Zum Nachweis der Entstehung des Volkseigentums verweise ich auf das mit gleicher Post zugehende Exemplar der Liste der volkseigenen Betriebe Thüringens gem. Punkt 1 des Befehls der SMAD vom 17. April 1948, Seite 34 lfd. Nr. 164." Der Inhalt dieses Schreibens, den die Antragstellerinnen nicht in Frage stellen, bedeutet, daß die Durchführung der Vermögenswerte in Volkseigentum von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht nur hingenommen wurde, sondern ihrem erklärten Willen entsprach und von ihr bestätigt worden ist. Das reicht aus, um die Maßnahme als eine solche auf besatzungshoheitlicher Grundlage zu qualifizieren. Darüber hinaus deutet der zitierte Nachsatz sogar darauf hin, daß die enteignende Wegnahme bereits zuvor auf sowjetischen Befehl, also auf besatzungsrechtlicher Grundlage geschehen ist.

Im Ergebnis nicht anders liegt es, soweit es um die Vermögenswerte in Plauen geht. Diese sind - wie die Antragstellerinnen vortragen und dem dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. Mai 1991 als Anlage B 4 in Ablichtung beigefügten, am 9. Februar 1965 geschlossenen, Bl. 13242 des Grundbuchs von Plauen des Amtsgerichts Plauen zu entnehmen ist - "gemäß (sächsischen) Volksentscheid vom 30. Januar 1946 und von durch die Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme bestätigten Beschlüssen" in das Eigentum des Volkes übergegangen. Zwar zeigt diese Angabe - die Parteien tragen insoweit nichts weiter vor - keinen unmittelbaren Bezug auf einen Befehl der SMAD auf. Daß die Maßnahme letztlich auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhte und so einzuordnen ist, ist aber deshalb anzunehmen, weil in jener Zeit der sowjetischen Besatzungsmacht die oberste Hoheitsgewalt zukam und demzufolge kein hoheitliches Handeln wesentlichen Inhalts ohne deren Willen und Billigung stattfinden konnte (vgl. Auskunft des Bundesministers der Justiz vom 2. Juli 1991 auf die Anfrage des Abgeordneten Dr. Kolb im Deutschen Bundestag, NJW 1991 Nr. 34 X). Darüber hinaus ergibt aber auch der zeitliche Rahmen, auf den § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG abstellt, daß jene Vorschrift solche Maßnahmen ebenfalls erfassen soll. Denn die Vorschrift ist auf Enteignungen in der Zeit von "1945 bis 1949" bezogen (vgl. die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, Anlage III zum Einigungsvertrag, und die Unterrichtung durch die Bundesregierung zum Vermögensgesetz, Drucksache 11/7831 des Deutschen Bundestages, 11. Wahlperiode, vom 12. September 1990, unter I), also auf solche, die sich vor der Gründung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik am 7. Oktober 1949 und unter sowjetischer Besatzungsherrschaft ereignet haben, während der Regelungsinhalt des Vermögensgesetzes nach dessen § 1 im übrigen - abgesehen von dem noch zu erörternden Abs. 66 sowie abgesehen von Abs. 8 Buchst. b bis d - auf enteignende Sachverhalte und sonstige Vermögensverluste nach dem 7. Oktober 1949 und durch Maßnahmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bezogen ist (ebenso die Unterrichtung durch die Bundesregierung, a. a. O., unter II zu § 1).

Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die die Anwendung des Vermögensgesetzes ausschließende Bestimmung des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG nicht durch § 1 Abs. 6 VermG durchbrochen, wonach "dieses Gesetz" entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden ist, die - was im Falle der Antragstellerinnen geschehen sei - in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben.

Mindestens in bezug auf die Antragstellerinnen zu 1) und 2) ist bereits fraglich, ob im Streitfall von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG ausgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang stellen die Antragsteller, soweit sie auf § 1 Abs. 6 VermG abheben, darauf ab, daß die Aktionäre bzw. die Gesellschafter der Antragsteller zu 1) und 2), die Mitglieder der Familie Tietz, in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus rassischen Gründen verfolgt worden sind und deshalb Vermögensverluste erlitten haben. Dabei beziehen sie diese Vermögensverluste auch auf diejenigen Vermögenswerte, die durch die verlangte einstweilige Verfügung erfaßt werden sollen. Indes ist zweifelhaft, ob dieser Sicht zu folgen ist, weil dem die Bedeutung der Rechtsform der juristischen Person entgegensteht.

Es trifft nicht zu, daß die Mitglieder der Familie Tietz die Vermögenswerte, auf die die verlangte einstweilige Verfügung bezogen ist, aus Verfolgungsgründen verloren haben. Vielmehr ist dem Vorbringen der Antragstellerinnen zu entnehmen, daß, als jene Vermögenswerte entzogen worden sein sollen, Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaften und Anlagen nicht die Mitglieder der Familie Tietz, sondern die Antragstellerinnen zu 1) und 2) waren und daß diese bis zur Enteignung unter sowjetischer Besatzungshoheit im Jahre 1946 auch Eigentümer geblieben sind. Die Sicht der Antragstellerinnen bedeutet daher, daß sie die Enteignungen der Antragstellerinnen zu 1) und 2) unmittelbar auf die Mitglieder der Familie Tietz beziehen wollen. Hiergegen bestehen deshalb Bedenken, weil die Antragstellerinnen zu 1) und 2) juristische Personen mit eigenständiger und von ihren Anteilsinhabern unabhängige Rechtspersönlichkeit waren und sind. Demzufolge ist ihr Vermögen verschieden und getrennt von dem der Familie Tietz zu sehen. Weder können die Antragstellerinnen zu 1) und 2) ohne weiteres mit den Mitgliedern der Familie Tietz gleichgesetzt werden, noch ist deren Schicksal auf die Antragstellerinnen zu 1) und 2) zu beziehen. Denn dies bedeutet eine unzulässige Durchbrechung des Grundsatzes ihrer eigenen Rechtsfähigkeit und rechtlichen Selbständigkeit, zu der auch die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang für geboten gehaltene "wirtschaftliche Betrachtungsweise" nicht befugen kann.

Indes bedarf die aufgeworfene Frage im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Denn § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG schließt die Anwendung des Vermögensgesetzes auch für solche vermögensrechtlichen Ansprüche aus, die sich auf Vermögenswerte beziehen, die durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft i. S. von Abs. 6 verloren wurden, sodann aber weiter durch Enteignungen i. S. von Abs. 8 Buchstabe a betroffen waren.

Geht es - wie hier - um Vermögenswerte, die in der Zeit von 1945 - 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sind, so wird allerdings, soweit Äußerungen dazu ersichtlich sind, die Ansicht vertreten, daß für sie § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG nicht gelte, wenn in bezug auf sie auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG gegeben sind. Hierzu wird - ebenso wie durch die Antragstellerinnen und das Landgericht - auf die bereits oben zitierte Unterrichtung durch die Bundesregierung zum Vermögensgesetz (Drucksache des Deutschen Bundestages Nr. 11/7831 vom 12. September 1990) abgestellt, wo es zum in Rede stehenden Belang wörtlich heißt (S. 3, unter II zu § 1):

"Absatz 6 dehnt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus. Die hier erfaßten Vermögensverluste sind nach Maßgabe dieses Gesetzes rückgängig zu machen. Dies gilt auch, wenn der betreffende Vermögenswert später unter sowjetischer Besatzungshoheit (d. h. zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949) dem neuen Eigentümer (z. B. dem sog. Ariseur) oder - nach vorübergehender Rückerstattung des Vermögens nach dem 8. Mai 1945 dem Verfolgten des NS-Regimes bzw. seinen Erben erneut entzogen wurde. Darin legt kein Widerspruch zu Absatz 8 Buchstabe a, weil die Regelung des Absatzes 6 in diesen Fällen nicht auf die Korrektur einer Maßnahme unter sowjetischer Besatzungshoheit, sondern auf die Korrektur nationalsozialistischen Unrechts abzielt. Erstere ist lediglich mittelbare Folge der letzteren. Art. 41 Abs. 1 und 3 des Einigungsvertrages i. V. mit der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen beider deutscher Staaten zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Anl. III des Vertrages) stehen gleichfalls nicht entgegen, weil die Gemeinsame Erklärung zu den in Absatz 6 behandelten Fällen keine Aussage trifft."

Diese Äußerung ist schon an sich nicht geeignet, jene Ansicht zu stützen. Denn sie weist keine Begründung der in Rede stehenden gesetzlichen Regelung i. S. einer erklärten Motivation auf, sondern beinhaltet ihrem Wortlaut nach nicht mehr als eine Interpretation über die Bedeutung der gesetzlichen Bestimmung. Dieser Interpretation kann jedoch nicht beigetreten werden, zumal sie nicht weiter belegt wird. Vor allem aber ist jene Äußerung nicht nur nicht folgerichtig, sondern darüber hinaus in sich widersprüchlich:

Soweit sie meint, in der Interpretation, wonach § 1 Abs. 6 VermG auch für später unter sowjetischer Besatzungshoheit erneut enteignete Vermögenswerte gelte, liege kein Widerspruch zu § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG, "weil" die Regelung des Abs. 6 "in diesen Fällen" nicht auf die Korrektur einer Maßnahme unter sowjetischer Besatzungshoheit, sondern auf die Korrektur nationalsozialistischen Unrechts abziele, ist das nicht folgerichtig. Denn aus dem Umstand, daß Abs. 6 keine Korrektur von Maßnahmen unter sowjetischer Besatzungshoheit beabsichtige, folgt nicht, daß Abs. 8 Buchstabe a die Fälle des Abs. 6 nicht erfaßt und für diese daher nicht gilt. Ein anderes folgt auch nicht daraus, daß "erstere" (Maßnahmen unter sowjetischer Besatzungshoheit) "lediglich mittelbare Folgen der letzteren" (Maßnahmen sozialistischen Unrechts) seien, was immer das besagen soll.

Widersprüchlich ist die Verlautbarung zudem, soweit sie Abs. 8 Buchstabe a ausdrücklich sogar in den Fällen für nicht anwendbar erklärt, in denen dem Verfolgten i. S. von Abs. 6 durch das NS-Regime entzogene Vermögenswerte nach dem 8. Mai 1945 rückerstattet und sodann unter sowjetischer Besatzungshoheit erneut enteignet worden sind. Denn die Rückübertragung auch solchen Vermögens an den Verfolgten bedeutete unabweisbar mindestens auch eine Korrektur der es betreffenden Maßnahme unter sowjetischer Besatzungshoheit.

Darüber hinaus berücksichtigt jene Verlautbarung in ihrem oben wörtlich wiedergegebenen Teil nicht die historischen Grundlagen von § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG und andere, jedoch einschlägige, darauf bezogene gesetzliche Regelungen:

Dem Beitritt der früheren Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gingen zum einen die sog. Zwei plus-Vier-Verhandlungen unter Beteiligung der vier Besatzungsmächte und zum anderen sodann auf den eigentlichen Beitritt gerichtete Verhandlungen zwischen den Regierungen der früheren Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland voraus. Sowohl bei den Zwei-plus-Vier Verhandlungen als auch bei den Verhandlungen zwischen den beiden deutschen Regierungen, ohne deren erfolgreichen Abschluß die Einheit Deutschlands nicht hätte verwirklicht werden können, ist von der Deutschen Demokratischen Republik ebenso wie von der Sowjetunion der Ausschluß der Restitution von unter sowjetischer Besatzungshoheit enteigneten Vermögen zur Vorbedingung gemacht worden (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1991, 1597, 1601). Beide Staaten hatten ihre Gründe für diese Haltung einleuchtend dargelegt; der Deutschen Demokratischen Republik war vor allem daran gelegen, den sozialen Frieden in ihrem Gebiet nicht dadurch zu gefährden, daß die durch die Enteignungen geschaffenen neuen Eigentumsverhältnisse wieder in Frage gestellt wurden. Der Sowjetunion kam es dagegen im ganzen darauf an, daß die unter ihrer Oberhoheit als Besatzungsmacht durchgeführten Maßnahmen, die ihren rechts , wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen entsprachen, nicht nachträglich zur Disposition des seinerzeit besiegten Deutschlands gestellt wurden (BVerfG, a. a. O.). Ähnlich bestimmt bezeichnete die Sowjetunion in ihrer auch der Bundesrepublik Deutschland gegenüber notifizierten Erklärung vom 2. März 1990 zum Eigentum in der Deutschen Demokratischen Republik eine rechtliche Änderung durch Restitution als "absolut unannehmbar" (Regierungspressedienst der DDR Nr. 9 vom 3. April 1990). Diese Ausgangslage fand Ausdruck und Bestätigung durch die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, in der es unter Nr. 1 heißt:

"Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 - 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis. (...)"

Die Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990, die eine Ausnahmeregelung nicht vorsieht, ist durch Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 zu dessen Bestandteil erhoben worden, hat durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 Gesetzeskraft erlangt und nach Art. 143 Abs. 3 GG Verfassungsrang.

Es bestehen deshalb erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Gesetzgeber überhaupt in der Lage gewesen wäre, dem Gesetz im Bereich des einfachen Rechts den Sinn zu geben, der ihm durch die Antragstellerinnen beigemessen wird.

Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen ist das Vermögensgesetz zu sehen. Es ist "der erste Schritt zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15. Juni 1990 ..." (so die bereits oben zitierte Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache des Deutschen Bundestages Nr. 11/7831 v. 12. September 1990, einleitend unter I). Diese Sachlage spricht aber dafür, daß § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG auf jede Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage zu beziehen ist und demzufolge vorangegangene Vermögensentziehungen i. S. von § 1 Abs. 6 VermG - von der Regelung nicht ausgenommen sind. Denn insbesondere die - von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem folgend von dem deutschen Gesetzgeber akzeptierten - Erklärungen der Sowjetunion zeigen, daß es dieser um den endgültigen Bestand schlechthin aller unter ihrer Besatzungshoheit bewirkten Enteignungen ging.

Es mag sein, daß es - wie die Antragsteller vortragen - zu den Kriegszielen der Sowjetunion "sicherlich nicht gehörte", eine Rückerstattung des "arisierten" Vermögens an die Verfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu verhindern. Diesem und dem weiter in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umstand, daß die Sowjetunion auch an dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 mitgewirkt habe, durch das diese Rückerstattung gerade ermöglicht werden sollte, läßt sich indessen nicht die Richtigkeit der Interpretation der Bundesregierung über das Verhältnis von § 1 Abs. 8 Buchstabe a und Abs. 6 VermG entnehmen. Denn abgesehen davon, daß weder in den Äußerungen der Sowjetunion noch in denen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Zusammenhang mit den Vorgängen zur Wiedervereinigung Deutschlands ein entsprechender Vorbehalt zum Ausdruck gebracht, zu erkennen oder auch nur angedeutet ist, jene Äußerungen vielmehr nach ihrem Wortlaut, ihren Grundlagen und ihrem Sinn nur dahin verstanden werden können, daß sämtliche Enteignungen i. S. von Abs. 8 Buchstabe a endgültigen Bestand haben sollten, zeigt auch das Geschehen in der damaligen sowjetischen Besatzungszone, daß bei solchen Enteignungen mindestens vielfach auf die Belange ehemaliger Eigentümer sog. arisierten Vermögens keine Rücksicht genommen worden ist.

Der Befehl der SMAD Nr. 64 vom 28. April 1948 (ZentrVOBl. 1948 S. 140) ist eindeutig:

Nach Nr. 1 werden die von der Deutschen Wirtschaftskommission vorgelegten Listen der Betriebe, die gemäß den Beschlüssen der Länderregierungen aufgrund der von den Kommissionen "des Blocks der demokratischen Parteien und der gesellschaftlichen Organisationen" in der sowjetischen Besatzungszone gemachten Vorschläge enteignet und in den Besitz des Volkes übergeführt wurden, bestätigt. Nr. 2 legt fest, daß das Volkseigentum unantastbar ist.

Nr. 8 bestimmt, daß alle Betriebe, die ohne genügenden Grund sequestriert worden und die nicht in die nach "Ziffer 1" dieses Befehls bestätigten Listen aufgenommen werden, den früheren Besitzern bis zum 30. April d. J. zurückzugeben sind.

Nach Nr. 8 ist die Deutsche Wirtschaftskommission beauftragt worden, zur Durchführung dieses Befehls Richtlinien zu erlassen.

Die Richtlinie Nr. 1 vom 28. April 1948 (ZentrVOBl. 1948 S. 141) bestimmt in Nr. 6, daß den in den bestätigten Listen aufgeführten enteigneten Firmen von den Landesregierungen eine die Enteignung feststellende Urkunde zuzustellen sei.

Damit war das Verfahren endgültig abgeschlossen. Rechtsmittel waren nach Nr. 4 der Richtlinie 1 ausgeschlossen.

Im übrigen darf insoweit nicht allein auf sog. "arisiertes" Vermögen abgestellt werden. § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG bezieht sich nicht nur auf Vermögensverluste aufgrund von ehemaliger Verfolgung aus rassischen Gründen (sog. arisiertes Vermögen betreffend), sondern auch auf solche Vermögensverluste, die aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung aus politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen geschehen sind. Insbesondere diese Verluste können und werden auch solche Vermögenswerte betroffen haben, die von der sog. Bodenreform während der sowjetischen Besatzungszeit erfaßt worden sind. Es steht fest, daß Enteignungen in diesem Zusammenhang schlechthin und insgesamt unter § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG fallen und daher nicht rückgängig gemacht werden dürfen und können; Ausnahmen von dieser Rechtslage, etwa in den Fällen des Abs. 6, sind nicht anzunehmen. Etwa dem widersprechende Äußerungen sind auch nicht bekannt geworden.

Soweit die Antragsteller zum "Stellenwert" von § 1 Abs. 6 VermG meinen, daß diese Bestimmung in das Vermögensgesez aufgenommen worden sei, weil in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone und späteren Deutschen Demokratischen Republik eine der Regelung in den früheren westlichen Besatzungszonen vergleichbare Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts noch "ausstand", gibt das für den in Rede stehenden Belang nichts her. Hierzu verweisen die Antragsteller darauf, daß sich die Bundesregierung "aus diesem Grunde" in der

"Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)"

vom 8. Oktober 1990 (BGBl. 1990 II, 1386 ff.) auch verpflichtet hat,

"das Bundesrückerstattungsgesetz und das Bundesentschädigungsgesetz auf das Gebiet der gegenwärtigen DDR zu erstrecken" (§ 4 c, Schreiben des Staatssekretärs vom 27. September 1990, ibd).

Es ist bereits zweifelhaft, ob § 1 Abs. 6 VermG überhaupt und insbesondere in seinem Verhältnis zu § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG in diesem Zusammenhang einzuordnen ist. Die bereits oben angeführte Unterrichtung der Bundesregierung zum Vermögensgesetz (Drucksache des Deutschen Bundestages Nr. 11/7831) läßt das jedenfalls nicht erkennen.

Vielmehr nimmt diese - wie erwähnt - ausdrücklich auf die Gemeinsame Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15. Juni 1990 und damit auch auf deren Nr. 1 Bezug. Darüber hinaus läßt sich die in § 1 Abs. 6 VermG bestimmte Regelung in keiner Weise mit der durch das Bundesrückerstattungsgesetz und das Bundesentschädigungsgesetz mit seinen besonderen Mechanismen getroffenen vergleichen. Sie bedeutet daher keine Erfüllung der Verpflichtung, diese Gesetze auf das Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik zu erstrecken. Eine solche Erstreckung ist bisher nicht geschehen, wobei offenbleiben kann, ob selbst sie Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages und die Gemeinsame Erklärung zu Nr. 1 unberücksichtigt lassen könnte.

Endlich spricht gegen die Interpretation der Bundesrepublik über das Verhältnis von § 1 Abs. 8 Buchstabe a zu § 1 Abs. 6 VermG auch folgende Überlegung: § 1 Abs. 8 VermG bestimmt, daß das Vermögensgesetz nicht nur für die Fälle des Buchstaben a, sondern auch für die Fälle der Buchstaben b bis d nicht gilt. Damit sind - Buchstabe b - insbesondere vermögensrechtliche Ansprüche betroffen, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden, also durch Verträge mit Finnland, Schweden, Österreich und Dänemark (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache des Deutschen Bundestages Nr. 11/7831, S. 4, unter II zu § 1). Es ist offenkundig, daß Vermögensverluste durch Verfolgungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft i. S. von Abs. 6 insbesondere und sogar häufig auch Bürger der Republik Österreich erlitten haben. Nicht ersichtlich, vielmehr ausgeschlossen erscheint indes, daß in solchen Fällen trotz § 1 Abs. 8 Buchstabe b aufgrund von § 1 Abs. 6 VermG vermögensrechtliche Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht werden können, was im übrigen ausweislich der zitierten Unterrichtung (Drucksache Nr. 11/7831) selbst von der Bundesregierung nicht vertreten wird. Dann aber besteht umso weniger ein rechtfertigender Grund, der Interpretation der Bundesregierung über das Verhältnis von § 1 Abs. 8 Buchstabe a zu § 1 Abs. 6 VermG zu folgen.

Doch auch wenn jene Äußerung der Bundesregierung über das Verhältnis von § 1 Abs. 8 Buchstabe a und Abs. 6 VermG als Begründung dieser gesetzlichen Regelung i. S. einer ihnen zugrunde liegenden Motivation zu verstehen wäre, weil sie bei der Beschlußfassung des Vermögensgesetzes durch die gesetzgebenden Körperschaften von diesen sie zugleich billigend zur Kenntnis genommen und zur Grundlage der Beschlußfassung gemacht worden sind, läßt sich selbst dann nicht annehmen, daß § 1 Abs. 8 Buchstabe a in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG keine Anwendung zu finden hätte. Zwar ist im deutschen Rechtskreis seit jeher anerkannt, daß eine gesetzliche Bestimmung nicht nur nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung, sondern u. a. auch entsprechend der ihr zugrunde liegenden Begründung zu verstehen und auszulegen sein kann. Das setzt aber voraus, daß das Gesetz selbst, wenn auch möglicherweise unvollkommen, einen Anhaltspunkt für ein Verständnis und eine Auslegung auf und entsprechend dieser Grundlage bietet, jedenfalls diesem Verständnis und dieser Auslegung aber nach dem Gesetz kein durchgreifender Grund entgegensteht. Ein Anhaltspunkt für die von den Antragstellern gegebene Auslegung bietet sich nicht. Hier steht dem sogar ein durchgreifender Grund entgegen. Ein solcher Grund ist wegen der Selbständigkeit eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes nicht nur der Wortlaut der einzelnen gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch ihr Zusammenhang und ihre systematische Stellung. Wortlaut und systematische Stellung jeweils von § 1 Abs. 6 und Abs. 8 Buchstabe a VermG lassen nur das Verständnis zu, daß Abs. 8 Buchstabe a auch die Fälle des Abs. 6 erfassen soll. Denn Abs. 8 Buchstabe a regelt nach seinem Wortlaut eigenständig einen bestimmten Sachverhalt, ohne einen vorangegangenen Vermögensverlust i. S. von Abs. 6 seiner Regelung auszunehmen. Für das gleiche Ergebnis spricht insbesondere aber vor allem auch die systematische Stellung beider Vorschriften. Denn der Umstand, daß - zumal innerhalb derselben Paragraphen - die eine Bestimmung der anderen folgt, bedeutet nach allgemeinen Auslegungsregeln grundsätzlich, daß jene dieser vorgeht, weil sie gegenüber dieser eine speziellere Anordnung enthält.

Der erkennende Senat hat geprüft, ob § 1 Abs. 8 Buchstabe a und § 1 Abs. 6 VermG in Ansehung ihrer durch sie erfaßten Gegenstände jeweils verschiedene, einander ausschließende Sachverhalte regelt, dem aufgezeigten Verständnis über das Verhältnis beider Bestimmungen zueinander also möglicherweise ein jeweils verschiedener Regelungsgegenstand entgegenstehen kann. Das ist jedoch nicht der Fall. Regelungsgegenstand in diesem Sinne, auf den es insoweit ankommt, ist nicht ein Vermögensverlust durch Verfolgungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft einerseits (Abs. 6) und durch Enteignungen auf besat-zungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage andererseits (Abs. 8 Buchstabe a), sondern ein Vermögenswert als solcher, der auf diese Weise verlorengegangen bzw. entzogen worden ist. Beide Vorschriften sind daher objektbezogen; daran ändert nichts, daß Abs. 6 auch an persönliche Verhältnisse des ehemaligen Rechtsinhabers anknüpft. Da jener Vermögenswert, und zwar derselbe, sowohl von Maßnahmen nach Abs. 6 als auch - wenn auch zeitlich nachfolgend - von solchen nach Abs. 8 Buchstabe a betroffen sein kann, kann demzufolge von jeweils verschiedenen Regelungsgegenständen nicht die Rede sein.

Der Senat hat endlich auch erwogen, ob dem dargelegten Verständnis über das Verhältnis von § 1 Abs. 8 Buchstabe a und § 1 Abs. 6 VermG und der daraus folgenden Nichtanwendbarkeit des Abs. 6 im Streitfall durch das Grundgesetz verfassungsgerichtlich gesicherte Prinzipien entstehen. Das ist indes zu verneinen. Durch Abs. 8 Buchstabe a wird den Betroffenen nichts genommen, was ihnen nicht bereits zuvor, vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949, entzogen war. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG scheidet daher aus.

Ebensowenig liegt aber auch - etwa wegen Widersprüchlichkeit oder unüberwindbarer Unklarheit der in Rede stehenden gesetzlichen Normen - ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor. Denn wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, weisen die in § 1 Abs. 8 Buchstabe a und § 1 Abs. 6 VermG getroffenen Regelungen weder in ihrem Verhältnis zueinander eine Widersprüchlichkeit auf, noch ist ihr jeweiliger Regelungsinhalt unklar. Vielmehr schließt eine Sachlage, die die Voraussetzungen von Abs. 8 Buchstabe a erfüllt, gemäß dieser Vorschrift schlechthin Ansprüche nach dem Vermögensgesetz aus, und zwar auch dann, wenn es um Vermögenswerte geht, die zuvor durch die in Abs. 6 genannten Verhältnisse verlorengegangen sind.

gefochten und Rüc ker stat tung nach den Rückerstattungsgesetzen der