Ausschlussgrund
§ 4 Abs. 2, Abs. 3 lit. a) - c) VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragunsausschluss; Restitutionsausschluss; redlicher Erwerb; Wohnraumzuweisung; Kaufpreisfestsetzung; Kommunalvertrag
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Frage des redlichen Erwerbs bei Verstößen gegen die Wohnraumlenkungsverordnung DDR.
2. Rechtsnatur der Zuweisung von Wohnraum und Festsetzung des höchstzulässigen Kaufpreises.
3. Wirkungen eines Kommunalvertrages in der DDR.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Rückübertragung eines Grundstücks. Seit dem 12.4.1977 waren die Kl. in ehelicher Vermögensgemeinschaft Eigentümer des Grundstücks in G. Nachdem die Kl. von einem Besuch in der damaligen Bundesrepublik nicht zurückgekehrt waren, wurde das Grundstück ab dem 8.8.1988 unter staatliche Verwaltung gestellt. Der VEB Gebäudewirtschaft E. wurde zum Treuhänder bestellt. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt mit drei Aufbauhypotheken und zwar über je 42.000 M/DDR, 21.000 M/DDR und 4.000 M/DDR belastet. Am 18.4.1989 schlossen die Beigeladenen mit der Vertreterin des staatlichen Treuhänders einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb des streitbefangenen Grundstückes zum Kauf preis von 74.170 M/DDR. Es wurde vereinbart, daß 16.591,76 M/DDR in bar zu zahlen und die Forderungen der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig in Höhe von 42.000 M/DDR sowie 21.000 M/DDR und 4.000 M/DDR nebst Zinsen zu übernehmen waren. Dem Erwerb durch die Beigeladenen war folgendes vorausgegangen: Die Beigeladenen hatten ihren Wohnsitz in L. Bereits am 20.11.1987 beantragten sie bei dem Rat der Gemeinde G., ihnen einen Garten oder ein Grundstück oder auch Wohnraum in G. zur Verfügung zu stellen. Auch die Söhne der Kl., T. und U. F., bewarben sich am 20.9.1988 um den Kauf des elterlichen Hauses, nachdem eine notarielle Schenkung der Kl. vom 17.8.1988 an ihre Kinder fehlgeschlagen war, da sie von der DDR nicht anerkannt wurde. Die Beigeladenen beantragten mit am 21.12.1988 bei der Gemeinde G. eingegangenem Schreiben den Kauf eines Einfamilienhauses, hilfsweise die Miete eines solchen. Der Beigeladene zu 1) war Bauleiter beim VEB Baureparaturen L. Anders als die Söhne der Kl. waren die Beigeladenen nicht in der Wohnraumvergabeliste der Gemeinde G. aufgenommen. Am 21.12.1988 ging ein Schreiben des VEB Baureparaturen L, datierend vom 19.12.1988, beim Rat der Gemeinde G. ein, in dem als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung eines Einfamilienhauses für den Beigeladenen zu 1) eine Bauleistung im Rahmen eines Kommunalvertrages angeboten wurde. Mit Schreiben des Rates der Gemeinde G. vom 11.1.1989 wurde den Beigeladenen der Mietbereich Gartenstr. 13 zum Ausgleich für den zunächst angebotenen Mietbereich angeboten. Am 24.1.1989 schlossen die Gemeinde G. und der VEB Baureparaturen L. einen Kommunalvertrag, wonach sich der Betrieb zur Errichtung einer Verkaufsstelle in der Gemeinde G. verpflichtete und die Gemeinde sich verpflichtete, dem Beigeladenen zu 1) das Grundstück zur Verfügung zu stellen. Gemäß einer Beschlußvorlage für die 120. Sitzung des Rates der Gemeinde G. am 1.2.1989 wurde die Zustimmung zum Erwerb des Hauses für die Beigeladenen erteilt. Das Schriftstück selbst trägt das Datum vom 7.2.1989. Am 1.2.1989 wurde das Einfamilienhaus den Beigeladenen zur Miete zugewiesen. Am 3.2.1989 erbat die Gebäudewirtschaft E. als staatlicher Treuhänder beim Rat des Kreises Leipzig die Genehmigung zum Verkauf des Hauses. Am 6.2.1989 beantragen die Beigeladenen beim Rathaus L. den Kauf des Hauses. Am 8.2.1989 wurde der Kaufantrag von U.F., dem Sohn der Kl., abgelehnt. Ebenfalls am 8.2.1989 schrieb die Gemeinde G. an die Gebäudewirtschaft E. zwecks Mitteilung des Ratsbeschlusses der 120. Sitzung betreffend die Zustimmung zum Verkauf des Grundstücks an die Beigeladenen. Am 14.2.1989 erteilte der Rat des Kreises Leipzig die Genehmigung zur Veräußerung an den künftigen Nutzer. Am 1.3.1989 wurde der Vertreterin der Gebäudewirtschaft E. von der Gemeinde G. eine Vollmacht
bäudewirtschaft E. zwecks Mitteilung des Ratsbeschlusses der 120. Sitzung betreffend die Zustimmung zum Verkauf des Grundstücks an die Beigeladenen. Am 14.2.1989 erteilte der Rat des Kreises Leipzig die Genehmigung zur Veräußerung an den künftigen Nutzer. Am 1.3.1989 wurde der Vertreterin der Gebäudewirtschaft E. von der Gemeinde G. eine Vollmacht zum Verkauf des Grundstücks an die Beigeladenen erteilt. Aufgrund eines Wertermittlungsgutachtens vom 17.4.1989, das zu einem Wert von 74.170 M/DDR gelangte, wurde am 18.4.1989 dieser Betrag als höchstzulässiger Kaufpreis vom Rat des Kreises Leipzig - Abteilung Preise - bestätigt. Nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages erfolgte ein Wohnungstausch der Beigeladenen mit der Familie des Bruders des Beigeladenen zu 1) und Frau R. E., wobei die frühere Wohnung der Beigeladenen in Leipzig Tauschgegenstand war, nicht jedoch das Grundstück Gartenstr. 13. Am 15.11.1989 erfolgte die Eintragung der Beigeladenen ins Grundbuch. Am 20.11.1989 überwiesen die Beigeladenen auf den bar zu zahlenden Teil des Kaufpreises einen Betrag von 16.347,65 M/DDR und am 21.11.1989 nochmals einen Betrag von 244,11 M/DDR an den Rat der Gemeinde G. Von dort wurde der Kaufpreis an den Rat des Kreises Leipzig überwiesen, wo der Betrag am 29.11.1989 eingebucht wurde. Am 11.9.1990 beantragten die Kl. die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstückes.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben keinen Anspruch auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstückes in Natur, da diese gemäß § 4 Abs. 2 Satz I Vermögensgesetz - VermG - wegen redlichen Erwerbes der Beigeladenen ausgeschlossen ist. Streitgegenstand bildet lediglich die Frage, ob die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks in Natur wegen redlichen Erwerbes der Beigeladenen gemäß § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen ist, da der dem Grunde nach bestehende Restitutionsanspruch der Kl. gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs 1 lit. a) VermG durch den Bekl. bestandskräftig bejaht worden ist. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben haben, sofern das dem Erwerb zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht nach dem 18.10.1989 geschlossen worden ist. So liegt es hier: Der notarielle Kaufvertrag über das streitbefangene Grundstück wurde am 26.6.1989 geschlossen. Mit der Eintragung ins Grundbuch am 15.11.1989 wurden die Beigeladenen Eigentümer des Grundstückes, ohne daß es für die Redlichkeit auf den Eintragungszeitpunkt als solchen noch ankäme. Nach Überzeugung der Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung und insbesondere aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist dieser Erwerb durch die Beigeladenen auch in redlicher Weise erfolgt. Das Regelbeispiel für die Unredlichkeit, das § 4 Abs. 3 lit. a) VermG nennt, liegt - entgegen der Auffassung der Kl. - nicht vor. Danach ist ein Rechtserwerb in der Regel als unredlich anzusehen, wenn er nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen. Zwar standen die Beigeladenen nicht in der Wohnraumvergabeliste der Gemeinde G. und die Gemeinde G. war aufgrund § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Lenkung des Wohnraumes vom 16.10.1985 (GBl.-DDR I Nr. 27 S. 301 - WLVO -) in Verbindung mit der damals ständigen Verwaltungspraxis auch nicht die zuständige Stelle zur Entgegennahme des Antrages, da die Beigeladenen in Leipzig wohnten. Die Nichtbeachtung der Vergabeliste wird auch nicht deshalb gegenstandslos, weil etwa das Haus Gegenstand eines Tauschvertrages (§ 14 Abs. 2 WLVO) gewesen wäre. Der Wohnungstauschvertrag vom 4.7.1989 hatte die frühere Wohnung der Beigeladenen in Leipzig als Tauschgegenstand, nicht jedoch das Grundstück Gartenstr. 13 in G. Fraglich ist auch, ob der Kommunalvertrag vom 24.1.1989 die Bestimmungen der Wohnraumlenkungsverordnung außer Kraft setzte. Dies kann jedoch auf sich beruhen, da die Beigeladenen eine wirksame Zuweisung des Hauses Gartenstr. 13 durch die Gemeinde G. erhalten haben. Die Kammer qualifiziert diese Zuweisung als einen Verwaltungsakt, nämlich eine behördliche Anordnung auf dem Gebiet der staatlichen Wohnraumlenkung, in deren Bereich die zuständigen Organe hoheitlich handelten (vgl. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - als allgemeinen Rechtsgedanken). Ob diese Zuweisung rechtswidrig war, ist wegen Art. 19 Einigungsvertrag unerheblich. Dieser Verwaltungsakt hat Bestand und ist nicht aufgehoben worden. Es kann im übrigen nicht davon ausgegangen werden, daß die Beigeladenen eine etwaige Rechtswidrigkeit erkannt hätten; es ist nämlich nicht so, daß diese aktiv auf die Erteilung der Bescheinigung eingewirkt hätten; vielmehr ergab sich die
wegen Art. 19 Einigungsvertrag unerheblich. Dieser Verwaltungsakt hat Bestand und ist nicht aufgehoben worden. Es kann im übrigen nicht davon ausgegangen werden, daß die Beigeladenen eine etwaige Rechtswidrigkeit erkannt hätten; es ist nämlich nicht so, daß diese aktiv auf die Erteilung der Bescheinigung eingewirkt hätten; vielmehr ergab sich die Erteilung aus der Motivationslage der Gemeinde G., die dies in Erfüllung des Kommunalvertrages vom 24.1.1989 tat. Und dies geschah auch nicht auf Betreiben des Beigeladenen zu 1); vielmehr hatte die Gemeinde G. an der Erfüllung des Kommunalvertrages ein ureigenstes Interesse, da ihr durch den VEB Baureparaturen L eine Verkaufsstelle gebaut wurde. Daher kommt es ferner auch nicht mehr darauf an, ob ein Ratsbeschluß der Gemeinde betreffend die Zuweisung des Hauses an die Beigeladenen zur Miete ergangen ist. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, die die Kenntnis der Beigeladenen von der eventuellen Rechtswidrigkeit der Zuweisung ergeben würden, kann dies nicht zur Unredlichkeit führen. (Im übrigen wäre eine solche Kenntnis auch allenfalls ein Indiz für die Unredlichkeit, da eine Wohnraumzuweisung nicht rechtliche Voraussetzung für den Erwerb eines Grundstückes war. Nach der "Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik" vom 11.12.1968 [GBI.-DDR II Nr. 1 S. 1 - im folgenden: Verwalteranordnung] war die Veräußerung an Bürger der DDR ohne Einschränkung zulässig. Es entsprach allerdings gängiger Verwaltungspraxis, nur an Mieter zu veräußern; denn unabhängig vom Eigentum unterlag aller Wohnraum der staatlichen Bewirtschaftung, so daß der Erwerb durch einen Dritten an der Notwendigkeit einer Zuweisung nichts geändert hätte.) In der Veräußerung des mit Hypotheken belasteten Grundstückes liegt nach Auffassung der Kammer auch kein Verstoß gegen die Verwalterverordnung vom 11.12.1968. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung konnte der Verwalter die verwalteten Vermögenswerte verkaufen, wenn die Höhe der zu befriedigenden Forderungen dem Wert dieser Vermögenswerte gleichkam oder ihn überstieg, oder wenn die Befriedigung der Forderung auf andere Weise nicht möglich war. Vorliegend war das streitbefangene Grundstück in einer Höhe von über 60.000 M/DDR mit Hypotheken belastet, die weitgehend noch valutiert waren. Dies war den Beigeladenen als Erwerbern auch bekannt. Damit wußten sie auch, daß in bezug zu dem festgesetzten Kaufpreis in Höhe von 74.170 M/DDR, wenn auch keine rechnerische Überschuldung, so doch eine erhebliche Verschuldung des Grundstücks vorhanden war. Dieses Wissen genügt indessen. um die Unredlichkeit der Beigeladenen selbst bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 der Verwalterverordnung auszuschließen. Zum einen fordert die Vorschrift des § 1 Abs. 2 der Verwalterverordnung nicht einen rechnerischen Ausgleich zwischen der Höhe der zu befriedigenden Forderungen und dem Wert des Vermögensgegenstandes. Zum anderen war die Veräußerung auch erlaubt, wenn die Befriedigung der Forderungen auf andere Weise nicht möglich war. Diese Einschätzung oblag in erster Linie dem staatlichen Verwalter. Es ist, jedenfalls bei einem Maß der Verschuldung wie im vorliegenden Fall (also nicht nur einer ganz geringen Forderung im Verhältnis zum Vermögenswert), einem Erwerber nicht vorwerfbar, wenn er die Entscheidung des staatlichen Verwalters, einen
uf andere Weise nicht möglich war. Diese Einschätzung oblag in erster Linie dem staatlichen Verwalter. Es ist, jedenfalls bei einem Maß der Verschuldung wie im vorliegenden Fall (also nicht nur einer ganz geringen Forderung im Verhältnis zum Vermögenswert), einem Erwerber nicht vorwerfbar, wenn er die Entscheidung des staatlichen Verwalters, einen Vermögenswert zu veräußern, nicht weiter hinterfragt, sondern als gegeben hinnimmt. Anders als in dem Fall, der dem Urteil der Kammer vom 21.7.1994 (Az.: l K 1943/93) zugrunde lag, wo das veräußerte Grundstück überhaupt nicht belastet war und auch sonst für die Erwerber erkennbare Forderungen nicht existierten, kann in Fällen der vorliegenden Art den Erwerbern kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Auch insoweit die Kl. vortragen, daß die Ermittlungen des Gutachters K. und der von diesem ermittelte Wert dem tatsächlichen Wert des Hausgrundstückes widerspreche, da dieser höher liege, stellt dies keinen Fall des § 4 Abs. 3 lit. a) VermG dar. Die Wertermittlung durch den Gutachter war nämlich lediglich Voraussetzung für die Festlegung des höchstzulässigen Kaufpreises durch den Rat des Kreises Leipzig - Abteilung Preise -, der mit Bescheid vom 18.4.1989 auf Grundlage dieses Gutachtens den höchstzulässigen Kaufpreis mit 74.170 M/DDR festsetzte. Das Wertermittlungsgutachten erfolgte im Behördenauftrag. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich auch bei dieser Festsetzung der staatlichen Preisbehörde um einen - bestandskräftigen - Verwaltungsakt, so daß nach Art. 19 Einigungsvertrag grundsätzlich von dessen Rechtswirkungen auszugehen ist. Auch andere, von den Kl. vorgetragene Gründe erfüllen nicht das Regelbeispiel des § 4 Abs. 3 lit. a) VermG Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 WLVO, wonach für den Bezug von Wohnraum eine Vierwochenfrist gilt, ist unerheblich, da § 13 Abs. 2 WLVO bei Nichteinhaltung der Frist lediglich die Möglichkeit der Aufhebung der Wohnungszuweisung normierte. Auch ein etwaiger Verstoß gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 WLVO, wonach auf der Grundlage der Zuweisung innerhalb von vier Wochen ein Mietvertrag abzuschließen war, macht den Erwerb oder die Zuweisung nicht rechtswidrig. Wie sich aus der Zusammenschau der Regelungen in § 12 Abs. 4 WLVO ergibt, stellte dies lediglich eine Schutzvorschrift für den Zugewiesenen dar, damit der öffentlich-rechtlichen Zuweisung auch ein zivilrechtliches Mietverhältnis folgte. Bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages ist ausdrücklich die verbindliche Festlegung kraft Hoheitsakt vorgesehen. Dieser bedurfte es nach dem Erwerb des Hauses nicht mehr.
Auch das Regelbeispiel eines unredlichen Erwerbes nach § 4 Abs. 3 lit. b) VermG, wenn dieser darauf beruhte, daß der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, liegt nicht vor. Die Kammer konnte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugen, daß der Erwerb des streitbefangenen Hausgrundstückes durch die Beigeladenen nicht durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung der Beigeladenen erfolgt ist. Rechtsgrund für die Zuweisung des Hauses an die Beigeladenen und dessen späteren Erwerb war der Kommunalvertrag zwischen der Gemeinde G. und dem VEB Baureparaturen L. vom 24.1.1989. Seine rechtliche Grundlage findet dieser Vertrag in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.7.1973 (GBl. DDR I S. 313). Nach dieser Vorschrift waren die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen "für die Werktätigen der in ihrem Territorium befindlichen Betriebe, Kombinate, Betriebsteile, Genossenschaften und Einrichtungen entsprechend den Möglichkeiten zu unterstützen und zu koordinieren". Sie waren "berechtigt, mit den Betrieben, Kombinaten, Betriebsteilen, Genossenschaften und Einrichtungen Vereinbarungen zur planmäßigen und effektiven Nutzung solcher Mittel und Kapazitäten zu treffen, die diesen zur Versorgung und Betreuung der Werktätigen und zur Entwicklung des geistig kulturellen Lebens zur Verfügung stehen". § 4 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen bestimmt dann, daß die "Vereinbarungen bzw Auflagen ... insbesondere auf die Verbesserung der Arbeiterversorgung und der Wohnbedingungen ... zu richten" sind. Diese gesetzliche Grundlage gab den örtlichen Verwaltungsträgern die Möglichkeit, an der mehrjährigen staatlichen Planung vorbei, Überhangkapazitäten der Betriebe für die genannten Zwecke zu nutzen, indem bei den Betrieben vorhandene Kapazitäten hierfür genutzt werden konnten. Dies bestätigte auch der Zeuge D., der damals Bürgermeister in G. war Nach seiner Aussage, an deren Inhalt und Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, wurden die Betriebe von den Gemeinden aufgesucht, weil sie Mittel zur Verfügung hatten, die sie im Rahmen von Kommunalverträgen an die Gemeinde binden sollten. Aus den Aussagen der Zeugen D. und Sch. ergibt sich, daß der Gemeinde G. vor allem daran gelegen war, eine Verkaufsstelle in der ... zu erhalten Daß dies, dem Austauschcharakter des Kommunalvertrages entsprechend, zu einer Gegenleistung für den errichtenden Betrieb, den VEB Baureparaturen L., führte, ist nicht weiter auffällig. Der Beigeladene zu 1) hat angegeben, daß er seinen Wunsch, nach G. zu ziehen, im Betrieb geäußert hatte. Wenn er nun als Bauleiter die Koordinierung und Durchführung des zusätzlichen Projektes in G. übernahm, lag es auf der Hand, ihm innerbetrieblich die dem Betrieb versprochene Gegenleistung zukommen zu lassen. Dies entsprach auch dem Regelungsgehalt des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen, denn dadurch sollten die Lebens- und Wohnbedingungen der "Werktätigen" der Betriebe verbessert werden. Hierbei kann offenbleiben, ob die gesetzliche Vorschrift Kommunalverträge ausschließlich zwischen örtlichen Volksvertretungen und den auf ihrem Territorium
auch dem Regelungsgehalt des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen, denn dadurch sollten die Lebens- und Wohnbedingungen der "Werktätigen" der Betriebe verbessert werden. Hierbei kann offenbleiben, ob die gesetzliche Vorschrift Kommunalverträge ausschließlich zwischen örtlichen Volksvertretungen und den auf ihrem Territorium befindlichen Betrieben etc. vorsah. Offensichtlich war die damalige Verwaltungspraxis so, daß Kommunalverträge auch mit nichtortsansässigen Betrieben geschlossen wurden, selbst bei einem objektiven Rechtsverstoß wäre aber dessen Erkennbarkeit auf der Seite des Erwerbers i. S v. § 4 Abs. 3 lit a) VermG zu verneinen.
Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Beigeladene zu 1) etwa eine innerbetriebliche Machtstellung zur Begünstigung seiner Wahl zum durchführenden Bauleiter des Projektes ausgenutzt hatte. Die Kl. haben solches auch nicht vorgetragen. Der Zeuge K. konnte in diesem Zusammenhang nicht bestätigen, daß er seinem Bauleiter, den Beigeladenen zu 1), gezielt von der Erwerbsmöglichkeit des Hauses berichtet habe. Dagegen spricht auch, daß ausweislich des Schreibens des Rates der Gemeinde G. vom 11.1.1989 dem Beigeladenen zunächst der Mietbereich angeboten worden war. Zum damaligen Zeitpunkt bestand auch behördlicherseits keine Veranlassung, von dem späteren Objekt "abzulenken", wie die Kl. dies meinten. Die näheren Erwerbsumstände des streitbefangenen Grundstückes durch die Beigeladenen stellen sich nach Auffassung der Kammer aufgrund der Aktenlage, der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme wie folgt dar: Die Gemeinde G. wollte möglichst umgehend eine Verkaufsstelle in der ... erhalten, deren Planung bereits 1987 stand. Die Verkaufsstelle in der ... war auch ein großes Anliegen der Gemeinde, da die frühere Verkaufsstelle dort geschlossen hatte und nunmehr die etwa 500 Bürger zum Einkauf jedesmal ins Dorf laufen mußten (Zeugin Sch.). Eine Möglichkeit, hier schneller Abhilfe zu schaffen, als die schwerfälligen staatlichen Planungsinstrumente dies zuließen, war der Abschluß eines Kommunalvertrages. Ein Abschluß mit dem Verkehrs- und Tiefbaukombinat, welches auf dem Territorium der Gemeinde G. ansässig war, scheiterte aus Kapazitätsgründen des Betriebes. In dieser Situation ging das Schreiben des VEB Baureparaturen L. vom 19.12.1988 bei der Gemeinde G. ein. In diesem Schreiben heißt es, daß der Beigeladene zu 1) sich seit längerer Zeit "um Wohnraum in Form eines Einfamilienhauses in Ihrer Gemeinde" bemühe. Dieser Kommunalvertrag wurde dann am 24.1.1989 geschlossen, wobei zwischenzeitlich geklärt war, daß das Haus ... wegen seines baulichen Zustandes nicht in Betracht kam. Mit dieser Lösung war das bis dahin leerstehende Haus ... zugleich wieder einer Wohnnutzung zugeführt. Da durch den Zuzug der Beigeladenen deren Wohnung in Leipzig frei wurde, bestand für die Gemeinde G. weiterhin die Möglichkeit, Frau E. und ihren Sohn aus der baufälligen Wohnung in der ... herausnehmen zu können. Entsprechend den damaligen Gegebenheiten war ein Zuzug von außerhalb der Gemeinde praktisch nur bei Zurverfügungstellung einer sogenannten Tauschwohnung möglich. Daß die Vorgehensweise im vorliegenden Fall wohl nicht ganz den gesetzlichen Intentionen entsprach, bestätigte die Zeugin Sch., die ausführte, daß der Wohnungstausch einer Abrede mit dem anderen Stadtbezirk in Leipzig bedurfte, da dies ja nicht das korrekte Tauschobjekt war und "diese Vorgehensweise natürlich sehr diplomatisch war". Dies ist aber nichts, was etwa den Beigeladenen i.S.v. § 4 Abs. 3 lit. a) und b) VermG anzulasten wäre. Es lag allein im Interesse der Gemeinde G., für Familie E. eine neue Wohnung zu erhalten. Daß das Haus ... für Frau E., die mit ihrem Sohn allein lebte, nicht in Betracht gekommen wäre, hat die Zeugin Sch. bestätigt.
Nachdem der Kommunalvertrag am 24.1.1989 geschlossen worden war und damit der Sache nach bereits feststand, daß die Beigeladenen das Hausgrundstück beziehen würden, bedeuteten die Zuweisungen vom 1.2.1989 zur Miete und der Beschluß des Rates der Gemeinde G. in der 120. Sitzung am 1.2.1989 lediglich den Vollzug dieses Vorhabens. Eine irgendwie geartete Einflußnahme durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung der Beigeladenen ist nicht ersichtlich und von den Zeugen auch nicht bestätigt worden. Betreffend den Ratsbeschluß vom 1.2.1989 spricht viel dafür, daß das Original, von dem sich eine Kopie in der Gerichtsakte befindet, ein Protokoll darstellt. Dies würde die Datumsunterschiede im Kopf des Schreibens (7.2.1989) und den angegebenen Tag der 120. Sitzung (1.2.1989) erklären. Auch der Wortlaut des Schreibens, das in der Vergangenheitsform gehalten ist "wurde dem Antrag von Herrn S. K. ... entsprochen") und die zeitliche Abfolge, stimmen mit dem Datum der Zuweisung vom 1.2.1989 überein. In dem Beschluß ist festgehalten, daß "Herr K. (die Zuweisung) erhält". Hierfür spricht auch, daß zu dem genannten Zeitpunkt eine "Verschleierung von Vorgängen", wie sie die Kl. zu sehen meinen, gar nicht notwendig war. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, da selbst bei einem nicht ordnungsmäßigem Beschluß des Rates der Gemeinde dies den Beigeladenen offensichtlich nicht bekannt war, so daß der Fall des § 4 Abs. 3 lit. a) VermG ausscheidet, und sie auf den Beschluß auch in keiner erkennbaren Weise durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung i. S. v. § 4 Abs. 3 lit. b) VermG eingewirkt haben. Das Regelbeispiel des § 4 Abs. 3 lit. c) VermG liegt ebenfalls nicht vor, da die Zwangslage der ehemaligen Eigentümer, von der damaligen Bundesrepublik aus ihr Vermögen nicht selbst verwalten zu können, sich die Beigeladenen nicht zunutze gemacht haben. Sie haben über den geschäftstypischen Vorteil des Erwerbes hinaus keinerlei weiteren erkennbaren Vorteil erhalten.