veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Ausschlussgründe für Leistungen nach HHG und StrRehaG

OVG Hamburg5 Bf 23/13.Z22.04.2013ZOV 2014, 57

HHG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 10 Abs. 4; StrRehaG §§ 16 Abs. 2, 25 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ausschlussgründe für Leistungen nach HHG und StrRehaG; Zusammenarbeit mit Ministerium für Staatssicherheit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Kontakte eines ehemaligen DDR-Häftlings zum DDR-Ministerium für Staatssicherheit in der Zeit nach seiner Ausreise aus der DDR sind nicht geeignet, die Einziehung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und die Rücknahme der Leistungsbewilligungen nach dem Häftlingshilfegesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu rechtfertigen. Die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG konnten insoweit nur durch Handlungen in der DDR vor der Ausreise verwirklicht werden.

2. Die Ausschlussvorschrift des § 16 Abs. 2 StrRehaG ist in den Fällen des § 25 Abs. 2 StrRehaG - Leistungen an Personen, die im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG sind - nicht anwendbar (wie BVerwG, ZOV 2003, 113). Dies gilt auch für Leistungen nach § 17 a StrRehaG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 I. Der Kl., der in der DDR im September 1961 u. a. wegen „staatsgefährdender Gewaltakte" zu lebenslanger Haft verurteilt und im Jahr 1971 in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben worden war, wendet sich gegen Bescheide der Bekl., mit denen sie Bewilligungsbescheide über Leistungen nach §§ 9 a und 9 b HHG, §§ 17, 17 a und 25 StrRehaG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen sowie die dem Kl. erteilte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG [...] eingezogen hat. Die gewährten Leistungen stünden dem Kl. gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG, § 16 Abs. 2 StrRehaG [...] nicht zu, da er durch seine freiwillige Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der DDR gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen und dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet habe. Er habe sich während der Zeit seiner Inhaftierung in der DDR zur Mitarbeit beim MfS verpflichtet und mehrfach schriftlich Berichte verfasst. Auch nach der Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland habe er, erstmals anlässlich der Beisetzung seiner Eltern im Jahr 1982, wieder Kontakte zum MfS gehabt, habe sich anschließend mehrfach in Ostberlin mit MfS-Angehörigen getroffen und sich im Jahr 1983 zur freiwilligen Mitarbeit verpflichtet, die er bis 1988 ausgeübt habe.

2 Das VG hat mit Urteil vom 20. November 2012 der Klage stattgegeben und die Rücknahme- und Einziehungsbescheide aufgehoben. [...]

3 Die Bekl. beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil [...].

5 II. 2. [...] der statthafte und auch sonst zulässige Antrag der Bekl. [ist] abzulehnen. Aus den von der Bekl. dargelegten Gründen [...] ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6 a) Die Kontakte des Kl. zum MfS der DDR und seine Tätigkeiten in diesem Zusammenhang nach 1982 sind nicht geeignet, die Einziehung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und die Rücknahme der Leistungsbewilligungen nach dem Häftlingshilfegesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu rechtfertigen. Wie die Bekl. zutreffend ausführt, dient die Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG u. a. als Nachweis dafür, dass Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nicht gegeben sind. Dem Urteil des VG ist [...] hinreichend zu entnehmen, dass das Gericht der Rechtsansicht ist, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Ausschlussgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nur durch Handlungen in der DDR vor der Ausreise verwirklicht worden sein könnten.

7 Diese Auffassung trifft zu. [...]

8 Schon die Formulierung der Ausschließungsgründe in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber nur solche Verhaltensweisen als schädlich für Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz ansieht, die zeitlich vor der Ausreise aus den Gewahrsamsgebieten liegen. In beiden Fällen verwendet das Gesetz die Vergangenheitsform:

9 Nr. 1: „die ... dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet haben,"

Nr. 2: „die ... gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben;"

10 Diese Formulierung war - von hier nicht entscheidenden Nuancen abgesehen - bereits im Gesetz vom 6. August 1955 (BGBl. I, S. 498) und ebenso in der Neufassung des Gesetzes vom 29. September 1969 (BGBl. I, S. 1793) enthalten, also zu Zeiten, in denen - anders als heute - durchaus noch durch eine spätere Tätigkeit dem politischen System in der DDR hätte Vorschub geleistet werden können. Hätte dies zum Wegfall von Begünstigungen führen sollen, hätte anstatt der alleinigen Verwendung der Vergangenheitsform auch das Präsens („geleistet haben oder leisten"; „verstoßen haben oder verstoßen") genannt werden müssen; dies ist aber nicht geschehen.

11 Dass die Vergangenheitsform vom Gesetzgeber durchaus bewusst verwendet wurde, zeigt ein Vergleich zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes. Hiernach konnte (und kann) die Gewährung von Leistungen versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte sich in näher bezeichneter Weise „betätigt hat oder betätigt."

12 Gerade auch ein inhaltlicher Vergleich mit den Tätigkeiten, bei deren Vorliegen die Gewährung von Leistungen versagt oder eingestellt werden konnte bzw. nach wie vor kann, belegt, dass die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nur durch Handlungen vor der Ausreise aus den „Gewahrsamsgebieten" bzw. vor Erteilung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG verwirklicht werden konnten. So bestimmte § 2 Abs. 2 HHG in der Ursprungsfassung des Gesetzes vom 6. August 1955, dass die Gewährung der Leistungen versagt oder eingestellt werden kann,

13 „wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte sich in einer die Sicherheit oder die demokratischen Einrichtungen der Bundesrepublik und des Landes Berlin gefährdenden Weise zugunsten eines in den in § 1 genannten Gewahrsamsgebieten herrschenden politischen Systems betätigt hat oder betätigt."

14 In der Neufassung des Gesetzes vom 29. September 1969 waren die Möglichkeiten, die Gewährung von Leistungen zu versagen bzw. einzustellen in zwei Absätze aufgeteilt worden (§ 2 Abs. 2 und 3 HHG):

15 „(2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft.

16 (3) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte in die Gewahrsamsgebiete (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) zurückkehrt, und zwar auch dann, wenn er seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht aufgibt oder ihn später wiederum begründet."

17 Unberührt blieben hingegen - von hier nicht einschlägigen Details abgesehen - die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG geregelten Ausschließungsgründe sowie die Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG, wonach der Nachweis darüber, dass „Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" nicht gegeben sind, durch eine Bescheinigung zu erbringen sei. Dies zeigt, dass Handlungen, die nach der Ausreise aus der DDR begangen wurden und unter § 2 Abs. 2 und/oder Abs. 3 HHG fielen, nicht auch zugleich Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG sein sollten. [...]

20 Aus all dem ergibt sich, dass im vorliegenden Fall eine Rücknahme der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG nicht auf die (hier demzufolge nicht näher zu untersuchenden) Handlungen des Kl. ab 1982 gestützt werden kann. Das VG hat demnach zu Recht nur geprüft, ob die Erkenntnisse über die Handlungen des Kl. in der DDR-Haft geeignet waren, die Bescheinigung zurückzunehmen. Die Einschätzung des VG, dass diese Erkenntnisse die Rücknahme nicht rechtfertigen können, hat die Bekl. nicht angegriffen.

21 b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich schließlich auch nicht aus der Argumentation, die Bescheide [...] über Kapitalentschädigungen nach §§ 17, 25 StrRehaG und die besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, da schon zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Bescheide die Ausschlussgründe nach § 16 Abs. 2 StrRehaG gegeben gewesen seien.

22 Die Bescheide waren entgegen der Ansicht der Bekl. nicht rechtswidrig, da der Kl., was in diesem Zusammenhang allein entscheidend ist, damals im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG war und die Rücknahme dieser Bescheinigung, wie sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts und den Ausführungen unter a) ergibt, nicht rechtmäßig ist.

23 Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 2002 (BVerwG, ZOV 2003, 113; bestätigt in ZOV 2006, 178) entschieden, dass § 16 Abs. 2 StrRehaG in den Fällen des § 25 Abs. 2 StrRehaG nicht anwendbar ist. Es hat dies damit begründet, dass diese Vorschrift eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstelle und die Nichterwähnung des § 16 Abs. 2 StrRehaG in Abs. 2 des § 25 StrRehaG - im Gegensatz zu dessen Abs. 1 - hierbei „ein beredtes Schweigen des Gesetzgebers" sei. Der von § 25 Abs. 2 StrRehaG erfasste Personenkreis werde auch nicht ungerechtfertigt privilegiert, da die Erteilung der Häftlingshilfebescheinigung ihrerseits voraussetze, dass Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nicht vorlägen; diese Ausschlussgründe seien mit denen des § 16 Abs. 2 StrRehaG weitgehend identisch.

24 Hieran hat sich mit der Einfügung des § 17 a StrRehaG und die damit verbundene Erweiterung des § 25 Abs. 2 StrRehaG auf Leistungen nach dieser Vorschrift durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl. I, S. 2118) nichts geändert (so bereits OVG Hamburg, Beschluss vom 26. September 2011 - 5 Bf 143/11.Z). Hätte der Gesetzgeber, dem die Rechtsprechung des BVerwG bekannt gewesen sein dürfte, an der Struktur des § 25 Abs. 2 StrRehaG etwas ändern wollen, hätte er dies im Rahmen dieser Gesetzesänderung tun können. Das ist indes nicht geschehen. Ohnehin spricht über die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts hinaus auch § 10 Abs. 7 HHG dafür, dass im Rahmen des § 25 Abs. 2 StrRehaG die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG nicht zu prüfen sind. Nach § 10 Abs. 7 HHG in der geltenden Fassung ist die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. [...]