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Ausschlussgründe

VG Dresden6 K 2663/05 rechtskräftig23.07.2008ZOV 2009, 145

AusglLeistG § 1 Abs. 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgründe; Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit; Vorschubleisten; Schriftleiter; Ausgleichsleistung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Ausgleichsleistung scheidet auch dann aus, wenn ein Unternehmen als solches den Verstoß begangen hat.

2. Dazu genügt es, dass die Handlungen, mit denen das Unternehmen dem nationalsozialistischen System nachhaltig Vorschub leistete, dem Unternehmen zugeordnet werden können. Zuzurechnen ist dem Unternehmen nicht nur ein unmittelbares Handeln der Unternehmensleitung selbst, sondern auch das Handeln der Personen des Unternehmens, die befugt und damit verantwortlich gewesen sind, für es tätig zu werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. wendet sich gegen die Versagung von Ausgleichsleistungen für den Verlust von Gesellschafteranteilen des H. M. am Druckerei- und Verlagsgeschäft "O. M." sowie der "W. Zeitung & T. KG".

Die W. Zeitung erschien erstmals im April 1881. Sie wurde 1889 von O. M. übernommen, Alleininhaber des Druckerei- und Verlagsgeschäftes "O. M.". Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.6.1936 übernahmen dessen Söhne W. und H. M. das Unternehmen und führten es als offene Handelsgesellschaft fort. Diese wurde am 24.2.1938 im Handelsregister des AG Zwickau auf Blatt 54 eingetragen. Am 1.6.1941 nahm die W. Zeitung und T. M. & L. KG, eingetragen am 6.2.1942 im Handelsregister des AG Zwickau auf Blatt 249, ihre Tätigkeit als Herausgeberin der W. Zeitung auf. Deren Kommanditisten waren neben O. M. Dr. L. R. sowie J. L. Komplementäre waren H. M. und E. O. L. Der Druck der Zeitung erfolgte weiterhin durch die OHG "O. M.". Die W. Zeitung und T. KG stellte Mitte Mai 1945 ihre Tätigkeit ein. Die Firma "O. M., Druckerei, W., M." ist unter der laufenden Nummer 42 in der Liste A der zu enteignenden Objekte des Kreises Zwickau-Land erfasst. Aufgrund des Volksentscheides vom 30.6.1946 und den durch die Kommissionen für Sequestrierung und Beschlagnahmung befassten, mit Befehl der SMAD Nr. 64 vom 17.4.1948 bestätigten Beschlüssen wurde die Firma O. M., Buchdruckerei u. Verlag, mitsamt ihrem Grundvermögen enteignet. Am 17.12.1946 wurde die Enteignung zugunsten des Bundeslandes Sachsen im Handelsregister eingetragen. Am 26.10.1951 wurde die W. Zeitung und T., M. & L. KG, im Handelsregister gelöscht.

W. M. verstarb am 31.8.1947. Er wurde nach dem Nachversterben seiner Ehefrau E. M. am 23.9.1976 schließlich von seiner Tochter J. M. allein beerbt. H. M. verstarb am 24.7.1955 und wurde ausweislich des notariellen Testaments vom 21.8.1942 von seiner Frau L. J. M. allein beerbt. Frau J. M. und Frau L. J. M. haben für den Verlust der O. M. OHG nebst den zugehörigen Betriebsgrundstücken Lastenausgleich erhalten.

Im Oktober 1990 meldete Frau L. J. M., geb. Müller, vermögensrechtliche Ansprüche nach ihrem Ehemann H. M. in Bezug auf das Verlags- und Druckereiunternehmen O. M. nebst damit einhergehender Nutzungsrechte, insbesondere Urheberrechte sowie auf Grundvermögen an. Frau L. J. M. trat sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche mit Abtretungsvereinbarung vom 14.10.1991 an A. F. ab. A. F. verstarb am 7.12.1994. Er wurde nach dem zwischen ihm, seiner Frau K. bzw. C. F. und seinem Sohn, dem Kl., am 23.11.1993 geschlossenen Erbvertrag zunächst von seiner Ehefrau allein beerbt. Diese übertrug die vermögensrechtlichen Ansprüche mit Abtretungsvereinbarung vom 23.12.1994 an den Kl. Ein Bescheid betreffend den Restitutionsantrag des Kl. bezüglich der Vermögenswerte nach H. M. wurde im Folgenden nicht erlassen. Seit November 2005 wurde das Verfahren vielmehr als Ausgleichsleistungsverfahren geführt. Mit Bescheid vom 8.12.2005 lehnte der Bekl. den Antrag auf Ausgleichsleistung für den Anteil des H. M. an dem ehemaligen Unternehmen O. M., W., ab. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Ausschlussgründe i.S.v. § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorlägen. H. M. habe als Gesellschafter der Firma O. M. und Kommanditist der W. Zeitung und T. M. & L. KG dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet. Das Unternehmen habe die W. Zeitung verlegt und gedruckt. Diese Zeitung habe sich mit nationalsozialistischen Inhalten identifiziert, diese unterstützt und befördert. Sie sei von der W. NSDAP als "ihr Blatt" bezeichnet worden. Vom Verlagshaus seien auch zwei Festschriften für die Jahrestage der NSDAP 1933 und 1938 gedruckt worden. In der W. Zeitung seien zahlreiche Artikel antisemitischen Inhalts veröffentlicht worden. Als Gesellschafter der OHG und Kommanditist der KG sei H. M. mitverantwortlich für das Verhalten der Unternehmen. Er sei an dessen Gewinnen beteiligt gewesen, die u. a. aus einem Geschäftsverhalten resultierten, das gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Nun müsse er auch das Risiko des Verlustes des Wertes der Gesellschaftsanteile infolge der Enteignung mittragen.

Mit am 16.12.2005 eingegangenem Schriftsatz hat der Kl. gegen diese Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Bescheid rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Der Bekl. habe den Sachverhalt weder umfänglich ermittelt noch gewürdigt. Der Rechtsvorgänger des Kl., H. M., sei einer Ausgleichsleistung nicht unwürdig i.S.v. § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Er habe dem nationalsozialistischen System keinesfalls erheblichen Vorschub geleistet. Ihm seien keine aktiven, stetigen und nachhaltigen Unterstützungsleistungen erhöhter Intensität und Wirkung vorwerfbar, die geeignet gewesen wären, die Errichtung, Entwicklung oder Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern bzw. Widerstand gegen das System zu unterdrücken, und die damit dem Regime von nicht unerheblichem Nutzen gewesen wären. H. M. könne nicht als ein Hauptverantwortlicher der Unrechtsmaßnahmen und damit im Ergebnis als ein Täter bzw. Gehilfe des nationalsozialistischen Systems betrachtet werden. H. M. sei weder Mitglied der NSDAP, der SS, der SA oder der Gestapo gewesen. Er habe keine hervorzuhebenden Funktionen bekleidet oder Stellungen innegehabt. Der Bekl. habe bei seiner Entscheidung bereits nicht hinreichend differenziert zwischen den verschiedenen Gesellschaften, deren Gesellschafter M. gewesen sei. Nur bei der OHG, dem Druck- und Verlagshaus, sei er persönlich haftender Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von 50 % gewesen. Bei den meisten in der W. Zeitung veröffentlichten Artikeln ließen sich die Verfasser nicht feststellen, weshalb sie schon H. M. nicht zugerechnet werden dürften. M. könne für den Inhalt der Zeitung auch nicht verantwortlich gemacht werden, selbst wenn er selbst journalistisch tätig geworden sei. Nach dem am 4.10.1933 beschlossenen Schriftleitergesetz sei die inhaltliche Verantwortlichkeit mit dem 1.1.1934 vom Verleger gänzlich auf den Schriftleiter, hier H. S., übergegangen. Das Schriftleitergesetz müsse im Zusammenhang mit einer Reihe weiterer Maßnahmen des NS-Staates betrachtet werden. Im Ergebnis sei eine vollständige Gleichschaltung aller Zeitungen mit der NS-Presse-Politik erreicht worden, die vom Verleger oder Verlagshaus oder den Journalisten selbst kaum mehr habe beeinflusst werden können. Es sei nach einer Gesamtschau der damaligen Gepflogenheiten zu bezweifeln, dass der Mitgesellschafter H. M. tatsächlich und damit in einer dem Schriftleitergesetz widersprechenden Weise zugleich stellvertretender Hauptschriftleiter und als solcher für den Inhalt der in der Zeitung veröffentlichten Artikel mitverantwortlich gewesen sei. Dies lasse sich nur anhand von von der Bekl. beizubringenden Geschäftsverteilungsplänen sicher nachprüfen.

Auch der Verlag O. M. selbst habe dem nationalsozialistischen System keinen erheblichen Vorschub geleistet. Der Bekl. habe bei der Beurteilung des Vorschubleistens die Veröffentlichungen des Verlages in ihrer Gesamtheit weder zur Kenntnis genommen noch gar gewürdigt. Allein der Druck bzw. die Herausgabe von zwei pro-nationalsozialistischen Broschüren könne im Vergleich zu den vom Bekl. weder ermittelten noch gewürdigten sonstigen Veröffentlichungen in deren Gesamtheit nicht als die Druckerzeugnisse prägend angesehen werden. Zu berücksichtigen sei an dieser Stelle auch, dass der Verlag O. M. nur für den Druck, nicht aber für Verlag und Herausgabe der Broschüre "10 Jahre NSDAP W. 1923 - 1933" sei, also nicht für deren propagandistischen Inhalt verantwortlich gemacht werden könne. Die W. Zeitung, die von der OHG bis 1941 herausgegeben worden sei, sei lediglich der "sonstigen Presse" zuzuordnen gewesen. Sie sei bei einer Gesamtschau des Inhalts der Zeitungsartikel kein Blatt der Nationalsozialisten gewesen. Es handele sich insoweit um eine bloße Behauptung der NSDAP. Im Übrigen könne ab dem 1.1.1934 nach dem Inkrafttreten des Schriftleitergesetzes der Inhalt der Zeitung der O. M. OHG nicht angelastet werden, die hierauf keinerlei Einfluss mehr habe nehmen können. Die W. Zeitung habe eine Auflage von lediglich 12.000 Stück gehabt und damit im zeitgeschichtlichen Schrifttum keine Rolle gespielt. [...]

In der mündlichen Verhandlung vom 23.7.2008 hat der Prozessbevollmächtigte des Kl. beantragt, darüber Beweis zu erheben, dass die Eigner der Unternehmensgruppe M., insbesondere der Gesellschafter H. M., aufgrund der Wirkung des Schriftleitergesetzes vom 4.10.1933 keinen Einfluss mehr auf den Inhalt der W. Zeitung gehabt haben, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Instituts für Zeitgeschichte München oder des Prof. Dr. N. F. von der Universität Jena. Mit Beschluss des Gerichts wurden die Beweisanträge abgelehnt [...].

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 8.12.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. in seinen Rechten nicht. Der Kl. hat für den Verlust des Gesellschaftsanteils des H. M. an der O. M. OHG schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Auch Ansprüche in Bezug auf die W. Zeitung & T. KG, soweit geltend gemacht, kann der Kl. nicht mit Erfolg geltend machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG), erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Natürliche Personen im Sinne dieser Vorschrift sind auch Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie die OHG, bei denen es sich um Mehrheiten natürlicher Personen handelt (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Bd. II, § 1 AusglLeistG, Rn. 4). Der Kl., der die Forderungen durch eine formwirksame Abtretung i.S.v. § 398 BGB von der Erbin L. J. M. nach deren Restitutionsantragstellung erworben hat, gehört damit zum Kreis der nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG Anspruchsberechtigten (so auch Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG Band II, § 1 AusglLeistG Rn. 18 ff. m.w.N.).

Die Firma "O. M., Druckerei, W., M." wurde auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet: Sie ist unter der laufenden Nummer 42 in der örtlichen Liste A der zu enteignenden Objekte erfasst. Aufgrund des Volksentscheides vom 30.6.1946 und den durch die Kommissionen für Sequestrierung und Beschlagnahmung befassten, mit Befehl der SMAD Nr. 64 vom 17.4.1948 bestätigten Beschlüssen wurde die Firma O. M., Buchdruckerei u. Verlag, mitsamt ihrem Grundvermögen enteignet. Am 17.12.1946 wurde die Enteignung zugunsten des Bundeslandes Sachsen im Handelsregister auch eingetragen.

Einem Anspruch des Kl. steht jedoch § 1 Abs. 4 AusglLeistG entgegen. Nach dieser Vorschrift werden Ausgleichsleistungen nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat. Diese Vorschrift soll - wie schon vergleichbare Regelungen z. B. im Lastenausgleichsgesetz oder im Bundesentschädigungsgesetz - verhindern, dass diejenigen, welche in der Hauptverantwortung für die jetzt zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen stehen, nun auch noch Ausgleichsleistungen für sich beanspruchen können (vgl. BT-Drucks. 12/4887, S. 38).

Nach Auffassung der Kammer hat die O. M. OHG jedenfalls bis zum 1.6.1941 dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub im Sinne dieser Vorschrift geleistet. Ab diesem Zeitpunkt gab dann die - an dieser Stelle nicht berücksichtigte - W. Zeitung M. & L. KG die W. Zeitung heraus, die weiterhin durch die OHG gedruckt wurde. Mit der Herausgabe der W. Zeitung reihte sich die O. M. OHG zur Überzeugung der Kammer in den Kreis derjenigen ein, die für die jetzt zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen die Hauptverantwortung tragen (vgl. BT-Drucks. 12/4887, s. o.).

Das erhebliche Vorschubleisten verlangt in objektiver Hinsicht, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und die dies auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Die unterstützende Tätigkeit muss sich auf spezifische Ziele des nationalsozialistischen Systems bezogen haben. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die jeweils handelnde Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.2005 - 3 C 20/04 - ZOV 2005, 233; Urt. v. 28.2.2007 - 3 C 38/05). Ist die Förderung und Unterstützung des Nationalsozialismus einem Unternehmen zuzuordnen, ist nicht erforderlich, dass der Verstoß auf eine einzelne konkrete Person, z. B. den Betriebsinhaber, zurückgeführt werden kann. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 AusglLeistG scheidet eine Ausgleichsleistung auch dann aus, wenn das Unternehmen als solches den Verstoß begangen hat. Es genügt, wenn die Handlung dem Unternehmen zugeordnet werden kann. Zuzurechnen ist dem Unternehmen nicht nur ein unmittelbares Handeln der Unternehmensleitung selbst, sondern auch das Handeln der Personen des Unternehmens, die befugt und damit verantwortlich gewesen sind, für es tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2007 - 5 C 5/06 - zum Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit).

Die aufgefundenen Artikel lassen ein in dem beschriebenen Sinne vorwerfbares Verhalten der O. M. OHG, die die journalistischen Äußerungen der W. Zeitung als Herausgeberin zu verantworten hat, hinreichend deutlich erkennen.

Schon in der Festschrift zu ihrem fünfzigjährigen Bestehen (also 1931) stellte sich die W. Zeitung selbst dar als eine Zeitung, die "... den Rahmen des sogenannten unparteiischen General-Anzeigenblattes verlassen und sich in den Dienst der betont nationalen Idee gestellt [hat], wobei sie allerdings jede Bindung an eine bestimmte Partei grundsätzlich ablehnt, sondern konsequent allen den Parteien und Bewegungen dient, die sich mit ihrem Programm und ihren Taten in die große nationale Front einreihen lassen." Die Firma O. M. gab am 24.6.1933 und 25.6.1933 eine Festschrift zur Feier des zehnjährigen Bestehens der W. Ortsgruppe der NSDAP heraus, die in Auszügen vorliegt. Weiter wurden Auszüge einer von der O. M. OHG verlegten Broschüre "15 Jahre NSDAP W." aufgefunden. Verantwortlich für Druck, Verlag und Herausgabe dieser Broschüre zeichnete die NSDAP, Ortsgruppe W., selbst. In der NSDAP-Festschrift von 1933 machte die Firma O. M. mit einer Annonce: "Die W. Zeitung ist das Blatt der Nationalsozialisten" für sich Werbung. Sie wurde in der genannten Broschüre durch die NSDAP wie folgt hervorgehoben: "Anlässlich der Landtagswahlen 1930 kam der Führer selbst nach W. und sprach in der überfüllten Schützen-Festhalle. In der folgenden Zeit ging ein wahres Trommelfeuer von Versammlungen auf das wankende System los. Die "W. Zeitung" unterstützte den Kampf der Bewegung auf das Beste und führte vor allem gegen das "Sächsische Volksblatt" einen erbitterten Kampf. In dem Feststellungsbescheid der Landesregierung Sachsen, Polizeistation W., vom 27.11.1947 wird in Bezug auf W. M. (u. a.) festgestellt, dass er "... Verleger der Nazizeitung ..." war. Die W. Zeitung bezeichnete sich selbst in einem Beitrag der Pfingstausgabe 1935 auf der dortigen Seite 10 unter der Überschrift "Dein Heimatblatt" als "... im W. Bezirk ältestes und einziges lokales Kampfblatt für den Nationalsozialismus ...". In ihrer Ausgabe vom 16.7.1935 beschreibt die W. Zeitung selbst unter dem Obersatz "Die Presse soll Dienerin des Staates sein", dass der Schriftleiter politischer Soldat Adolf Hitlers sein und die Zeitung mit ihrem Wort in geschlossener Disziplin hinter dem Staat stehen soll. Gleiches veröffentlichte die Zeitung in ihrem Artikel "Die Mission der Presse im Dritten Reich" über eine Arbeitstagung der Schriftleiter und Verleger der sächsischen Presse in ihrer Ausgabe vom 14.10.1937. Hiernach hatte ein "Pressemann" ein "... Kämpfer der Gesinnung ...", ein "... Fahnenträger ..." zu sein, "... habe die deutsche Presse eine weit höhere Aufgabe, nämlich das deutsche Volk aufzuklären und zu instruieren", müsse die Presse "... in die Zukunft [...] marschieren als ein Bannerträger der großen Idee, als ein Bannerträger der nationalsozialistischen Auffassung, mit dem Geist Adolf Hitlers im Herzen".

Die Artikel der vorgelegten Ausgaben verdeutlichen die nachhaltige Umsetzung dieses Ansinnens in vielen Bereichen. Die Zeitung ergeht sich in dem gesamten betrachteten Zeitraum in epischen, überhöhenden und verherrlichenden Beschreibungen Adolf Hitlers, seines Handelns, seiner Ansprachen und des nationalsozialistischen Gedankengutes. In einem Artikel vom 31.1.1934 schreibt der Autor z. B., dass "... der Führer [...] rechtzeitig entscheiden [wird], was weiter geschehen soll, und das deutsche Volk kann die weitere Entwicklung in Ruhe und in der erhebenden Gewissheit abwarten, dass hier Männer die Zügel in der Hand haben, die im richtigen Augenblick die richtigen Maßnahmen zu treffen wissen und die sich voll und ganz darüber klar sind, was sie wollen". Die Zeitschrift ruft ihre Leser nachhaltig auf, sich hinzugeben für die Sache der Nationalsozialisten. Der Einsatz auch ihres Lebens wird ihnen als notwendiges und zugleich erstrebenswertes Ziel dargestellt. In der Ausgabe vom 30.1.1934 beschreibt der Autor z. B., dass "... wieder ein SA-Mann für die Größe der Bewegung" [stirbt], und dass der Tod dieses "... unerschrockenen Bekenners des neuen Deutschlands in einer Welt des Hasses und der Verleumdung ..." schön ist. Die beim Putschversuch am 9.11.1923 umgekommenen Anhänger des nationalsozialistischen Systems und andere ermordete NSDAP-Angehörige werden wiederholt glorifiziert dargestellt als "... Kämpfer für eine Sache, die der Nation die Freiheit und die Zukunft sicherte[n], ... Vorbild der Glaubensstärke und der Bekenntnistreue ..." (9./10.11.1935). Ihr Tod im Dienste der NSDAP wird dargestellt als anstrebenswertes, höchstes Opfer, das ein Deutscher für das Dritte Reich bringen kann. Die Leser werden regelrecht aufgefordert, "... teil[zu]haben an den Pflichten, die ihnen die Zeit auferlegt, ... jederzeit bereit [zu sein], zu opfern und zu entsagen" (9./10.11.1935). "Der Dienst der Jugend als der künftige Kraftquell des deutschen Volkes besteht im Dienen und Kämpfen für Deutschland", führt die Zeitung am 16.4.1936 aus. In der Ausgabe vom 19.4.1939 fordert die Zeitung ihre Leser auf, dass ihnen das "... unübertroffene Vorbild unseres Führers [...] heilige, innere Verpflichtung sein [muss], ewig treu zu ihm zu stehen, [...] mitzuarbeiten", die Liebe zu seinem Volk zu beweisen "... einzig durch die Opfer, die er ihm zu bringen bereit ist ..." Der Autor führt aus, dass in der "... Selbsthingabe [...] des Menschen höchste Sittlichkeit ..." liegt. Im Artikel "Die Legion ‚Condor' kehrt heim!" in der Ausgabe vom 30.5.1939 beschwört die Zeitung, dass "... jeder deutsche Mann eintreten [wird], wenn es um Deutschlands Recht und Deutschlands Ehre geht". "Hingabe und Opfermut stehen am Tor zur Freiheit", wird hier behauptet, und "Hingabe und Opfergeist aber sind die sicherste Gewähr für etwas Dauerhaftes". Am 20./21.4.1940 werden die Leser unter der Überschrift "Dem Führer unser Herz und Leben" aufgefordert, "... alt und jung, Mann für Mann und Frau für Frau [...] in Gedanken vor ihn hin[zutreten] und [...] den Schwur zu erneuern, mit dem wir ihm unser Herz und unser Leben verschrieben haben". Im Gegenzug zu diesen verherrlichenden Darstellungen der Selbstaufgabe des Einzelnen werden Andersdenkende durch die Zeitung regelrecht bedroht. In einem Bericht vom 19.2.1935 über die Vollstreckung von zwei Todesurteilen des Volksgerichtshofes vom 16.2.1935 führt der Autor z. B. wörtlich aus: "Wer sein Volk verrät, ist dem Tode verfallen."

Die aufgefundenen Artikel der W. Zeitung belegen auch eine nachhaltige und distanzlose Befürwortung der nationalsozialistischen Rassenideologie durch die O. M. OHG. Auch insoweit ist eine aktive und nachhaltige Unterstützung der nationalsozialistischen Politik zu erkennen. In unzähligen Beiträgen finden sich schon vor der Bekanntgabe der Nürnberger Gesetze am 14.11.1935 höchst aggressive und/oder entwürdigende antisemitische Ausfälle, Aufforderungen zu antijüdischem Verhalten sowie regelrechte Bedrohungen der jüdischen Bevölkerung und der Deutschen mit projüdischer Einstellung: Bereits am 31.1.1934 findet der "... Rassegedanke[n] des Nationalsozialismus ..." in seinem "... große[n] innere[n] Zusammenhang mit der Friedenspolitik des Nationalsozialismus ..." Erwähnung. In einem Artikel vom 23.5.1935 berichtet die Zeitschrift über eine Aufklärungsversammlung der DAF (Frauenamt): Der "... Andersrassige ..." besitzt "... nur Gastrecht, und das nur so lange, wie er sich anständig aufführt". Das deutsche Volk muss auf rassischem Gebiet gesäubert werden, wie es jeder Hundezüchter mit einer einmal rassisch verdorbenen Hündin macht, schreibt das Blatt. Unter dem Obersatz "Die Juden sind unser Unglück!" forderte "... die W. Zeitung, die es ja bekanntlich auch ablehnt, ihre Spalten irgendwie dem Judentum zur Verfügung zu stellen ..." am 9./10.6.1935 ihre Leser zur Teilnahme an einer Veranstaltung "... gegen die jüdische Gefahr, die auch im nationalsozialistischen Deutschland noch nicht endgültig beseitigt ist ..." auf, spricht vom "... teuflischen Werk der Zerstörung ..." des Juden. In einem ausführlichen Artikel zum Thema "Genügt der Stammbaum für die Familienkunde?" z. B. zitiert die Zeitung in ihrer Pfingstausgabe den "... außerordentlich fesselnden Aufsatz: ‚Züchterische Familienkunde', am 16.7.1935 veröffentlicht sie einen Artikel "Rassenpolitik ist Friedenspolitik". In ihrer Ausgabe vom 18.7.1935 warnt die Zeitschrift unter der Überschrift "An den Pranger mit den Rasseschänderinnen!" "... vor rasseschänderischem Umgang mit Juden ..." und versteigt sich zu der Behauptung: "Ein guter Deutscher pflegt keinen Umgang mit Juden!" Der Leser wird ausdrücklich aufgefordert, dass "... jeder sein Verhalten dem Juden gegenüber danach [der Arterhaltung] einrichtet und allen Umgang mit ihm vermeidet" - anderenfalls, so die Drohung der Zeitung, würden "... ihm aus seiner staats- und damit volksfeindlichen Haltung schwere Unannehmlichkeiten erwachsen ..." Den "... pflicht- und ehrvergessenen Zeitgenossen ...", der "... kleinen Clique art- und volksvergessener Personen ...", die Umgang mit Juden pflegen, wird die namentliche Veröffentlichung in der Zeitung angedroht. Der Talmud ist nach einem Artikel der W. Zeitung vom 31.4.1936 "... abgesehen von der Unappetitlichkeit und sittlichen Anrüchigkeit zahlreicher Stellen [...] die hohe Schule der jüdischen Advokatenkünste und des jüdischen Witzes und [...] der jüdischen Spitzfindigkeit", er verlangt eine "... Geistesgymnastik [...], der jede Aufrichtigkeit und Geradheit fehlt ..." Am 15.5.1936 führt die Zeitung aus: "Überall wo die Juden auftauchen, machen sie sich bald unbeliebt. So langsam hat es sich herumgesprochen, dass ein Jude Jude bleibt, und wenn der hundertmal vorübergehend eine andere Staatsangehörigkeit annimmt." Nach Ausführungen auf der Titelseite der Ausgabe vom 3.6.1936 "... entspricht [es] den rassischen Eigenarten des Judentums, sich über moralische Grundgesetze und staatliche Ordnungen

ich bald unbeliebt. So langsam hat es sich herumgesprochen, dass ein Jude Jude bleibt, und wenn der hundertmal vorübergehend eine andere Staatsangehörigkeit annimmt." Nach Ausführungen auf der Titelseite der Ausgabe vom 3.6.1936 "... entspricht [es] den rassischen Eigenarten des Judentums, sich über moralische Grundgesetze und staatliche Ordnungen hinwegzusetzen ..." Am 8.11.1938 droht die Zeitung nach dem auf Herrn vom Rath verübten Attentat, dass "... dieses Verbrechen [...] für Juden in Deutschland schwerwiegende Folgen haben [wird]. Nach diesem Artikel "... haben es sich die Juden selbst zuzuschreiben, wenn das Pariser Attentat die schwersten Folgen für die Juden in Deutschland, und zwar auch für die ausländischen Juden, zeitigen dürfe". Es sei, so zitiert die Zeitung ein anderes Presseorgan, "... ein unmöglicher Zustand, dass in unseren Grenzen noch Hunderttausende von Juden ganze Ladenstraßen beherrschen, Vergnügungsstätten bevölkern und als ,ausländische' Hausbesitzer das Geld deutscher Mieter einstecken, während ihre Rassegenossen draußen zum Krieg gegen Deutschland auffordern und deutsche Beamte niederschießen". Mit diesem Attentat hat "... Juda ein neues Verbrechen auf seinem endlosen Schuldkonto zu verzeichnen. [...] Juda betreibt den Mord als Politik. [...] In dem Blute des Judentums liegt der Keim zum Verbrechen. Keiner ist besser als der andere von den Söhnen Judas", schreibt die Zeitung am 10.11.1938 und verlangt "... Genugtuung ..." Der Artikel führt aus, dass keiner "... das jüdische Banditentum in Schutz nehmen oder Deutschland angreifen [darf], weil es mit diesen Verbrechern so umgeht, wie sie es verdienen ..." Am 12./13.11.1938 verkündet das Blatt: "Wir werden das Judenproblem lösen, wie es das Verhalten der Juden in Deutschland erfordert"; "Juden sind Mörder!"; "Der Jude wird immer und ewig anmaßend und frech sein. Je besser es ihm geht, umso frecher wird er."; "Die grässliche Mordtat des Juden Grünspan an dem deutschen Gesandtschaftsrat vom R. wirft ein grelles Schlaglicht auf die ewig verbrecherische Veranlagung der Juden. Wo der Jude sich breitmacht, da gedeiht das Verbrechen. Das ist immer so gewesen. Nun aber ist die deutsche Geduld zu Ende! Mögen die Juden die Zeichen der Zeit verstehen!"

Diese beispielhaft zitierten Veröffentlichungen in einer Tageszeitung, die eine Auflage von 12.000 Exemplaren hat (und damit deutlich mehr Leser erreicht haben dürfte), wirkte nachhaltig meinungsbildend und -fördernd in der Allgemeinheit, wie es sich die Zeitung auch zur Aufgabe gemacht hatte. Der Nutzen, den das Regime aus dieser massiven Beeinflussung der Leserschaft gezogen hat, ist damit jedenfalls nicht nur unerheblich gewesen.

Diese den eingangs benannten objektiven Tatbestandsmerkmalen entsprechenden Veröffentlichungen sind der O. M. OHG auch zuzurechnen. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 AusglLeistG scheidet eine Ausgleichsleistung auch dann aus, wenn das Unternehmen als solches den Verstoß begangen hat, das selbstverständlich nur durch Personen handeln und nach außen auftreten kann. Es genügt deshalb (wie oben bereits ausgeführt), wenn die Handlungen, mit denen das Unternehmen dem nationalsozialistischen System nachhaltig Vorschub leistete, dem Unternehmen zugeordnet werden können. Zuzurechnen ist dem Unternehmen nicht nur ein unmittelbares Handeln der Unternehmensleitung selbst, sondern auch das Handeln der Personen des Unternehmens, die befugt und damit verantwortlich gewesen sind, für es tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2007, s. o.). Das Handeln des Schriftleiters, der nach dem Schriftleitergesetz vom 4.10.1933 an der Gestaltung des geistigen Inhalts der im Reichsgebiet herausgegebenen Zeitungen mitwirkte, ist mithin dem Unternehmen zuzurechnen. Das erscheint insbesondere auch deshalb sachgerecht, weil anderenfalls u. U. eine Ausgleichsleistung zuzusprechen und diese auf der Grundlage von wirtschaftlichen Zahlen zu ermitteln wäre, die gerade die Situation des Verlages in der Zeit beschreiben, in welcher der Verlag u. a. mit der Herausgabe dieser Zeitschrift Gewinne erwirtschaftete. Auf die Frage, ob und inwieweit Verlag und Verleger neben dem Schriftleiter auf den Inhalt ihrer Zeitung Einfluss nehmen konnten, kommt es deshalb nach Auffassung der Kammer nicht an.

Letztendlich aber kann die Frage, ob der Verlag dem Tun des Schriftleiters hilflos ausgeliefert war, bereits deshalb offenbleiben, weil einer der beiden Gesellschafter, H. M., der Rechtsvorgänger des Kl., selbst als stellvertretender Hauptschriftleiter mit die redaktionelle Verantwortung für die W. Zeitung übernommen hat. Auch dieses Tun ist der O. M. OHG ohne Weiteres zuzurechnen. Das Impressum weist H. M. in den Ausgaben vom 9.11.1935, vom 25.2.1936 und vom 15./16.11.1938 jeweils als stellvertretenden Hauptschriftleiter aus. Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass es sich hier allenfalls um einen anfänglichen Fehler bei der Umsetzung des Schriftleitergesetzes gehandelt habe, überzeugt die Kammer nicht. Ausdrücklich sieht das Gesetz in § 20 vor, dass in jeder Nummer der Zeitung neben dem Namen des Hauptschriftleiters auch der seines Vertreters zu veröffentlichen ist. Dass der Geschäftsführer eines Verlages nicht auch zugleich Hauptschriftleiter oder zumindest stellvertretender Hauptschriftleiter sein kann, sieht das Gesetz nicht vor.

Soweit der Kl. nunmehr auch Ansprüche in Bezug auf die W. Zeitung und T. M. & L. KG geltend macht, kann der Antrag bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil es nach Auswertung der in der Behördenakte befindlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Kl. bzw. dessen Rechtsvorgängerin an einer fristgerechten Restitutions- bzw. Ausgleichsleistungsantragstellung fehlt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 a VermG ausgeschlossen sind, als Anträge nach dem Ausgleichsleistungsgesetz gewertet. Die Rechtsvorgängerin des Kl. bzw. dieser selbst jedoch machten, anwaltlich vertreten, bis zum 31.12.1992 bzw. innerhalb der sechs Monate nach Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes vermögensrechtliche Ansprüche lediglich in Bezug auf Grundvermögen und die O. M. OHG geltend. Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht darüber hinaus bezüglich des Kommanditistenanteiles des H. M. an der KG auch deshalb nicht, weil diese nicht auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage enteignet wurde. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen stellte die W. Zeitung und T. M. & L. KG vielmehr im Mai 1945 ihre Tätigkeit ein und wurde im Oktober 1951 im Handelsregister gelöscht. Dem Gericht liegen weiter keine Hinweise auf eine Enteignung "sonstigen Vermögens" des H. M. vor. [...]