Ausschlußfrist nur für Betriebskostennachforderungen
BGB § 556
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch nach der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB kann der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung korrigieren und Zahlung in Höhe der vereinbarten Vorschüsse verlangen, da lediglich darüber hinausgehende Nachforderungen von der Ausschlußfrist betroffen sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat auch einen Anspruch auf Zahlung der für die Monate ab Juli 2002 vertraglich vereinbarten Betriebs- und Heizkostenvorschüsse. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 2 Abs. 4 lit. a und b des Mietvertrags in Verbindung mit Nr. 3 Abs. 2 ff. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, deren Geltung die Parteien gemäß § 1 Abs. 7 des Mietvertrages vereinbart hatten. Diese Verpflichtung endet erst mit Beendigung des Mietverhältnisses und Übergabe der Wohnung an den Vermieter.
Die Kl. ist nicht durch § 556 Abs. 3 BGB daran gehindert, auch nach der Abrechnungsfrist die vertraglich geschuldeten Vorschüsse zu fordern, wenn die - in jedem Fall zu erteilende - Abrechnung ergibt, daß Kosten in dieser Höhe angefallen sind. Denn § 556 Abs. 3 BGB schließt nur Nachforderungen des Vermieters über die vertraglich geschuldeten Vorschüsse hinaus nach Ablauf der Abrechnungsfrist aus (vgl. auch BGH - VIII ZR 57/04, GE 2005, 543 [545]). Der Vermieter kann deshalb auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist abrechnen bzw. eine vorher unrichtige Abrechnung korrigieren und auf dieser Basis seine Aufwendungen für Betriebs- und Heizkosten bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Vorschüsse erstattet verlangen. Ohne Belang ist deshalb, daß die Bekl. bestritten hat, die Abrechnungen innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist erhalten zu haben, und daß die Kl. die Abrechnungen erst in der Klageschrift korrigiert hat, indem sie klargestellt hat, daß die in der Abrechnung als gezahlt eingestellten Vorschüsse tatsächlich nicht gezahlt wurden.