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Ausschlussfrist für Erwerbsrecht

VG Gera5 K 452/04 GE15.07.2004ZOV 2005, 193

VermG § 4 Abs. 1, § 30 a Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussfrist für Erwerbsrecht; staatliches Fehlverhalten; Entschädigung

Nichtamtlicher Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Versäumung der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 VermG ist bei staatlichem Fehlverhalten unbeachtlich, wenn es von Anfang an (nur) um die Gewährung einer Entschädigung geht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Gewährung einer Entschädigung für ein Faltboot, das auf der Grundlage eines in der ehemaligen DDR gesprochenen Strafurteils eingezogen wurde.

Das Kreisgericht Eisenberg verurteilte den Kl. durch Urteil vom 22./23. August 1984 (Az. S 50/84-221-64/84) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zog das diesem gehörende Faltboot Typ "Kolibri" mit Segeleinrichtung ein. Diesem Urteil lag der Vorwurf zugrunde, daß der Kl. Vorbreitungen getroffen hatte, mit dem Faltboot über die Ostsee "ungesetzlich" in die damalige Bundesrepublik Deutschland zu gelangen.

Mit Schreiben vom 18. November 1990 wandte sich der Kl. an das Landratsamt Rosenheim in Bad Aibling (Bayern) und beantragte "einen finanziellen Ausgleich" für die Beschlagnahme des Faltbootes mit Sonderzubehör. Dabei gab der Kl. als Wert einen Betrag von 1.000 DM an.

Mit Schreiben vom 7. Januar 1991 teilte das Landratsamt Rosenheim - Ausgleichsamt - dem Kl. mit, daß sein Schreiben zur "zuständigen Beantwortung" an die Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 630 - weitergeleitet worden sei. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kl. von dort eine in zeitlichem Zusammenhang stehende Nachricht erhielt.

Durch Beschluß vom 5. November 1992 (Az. 5 Reha 655/91) erklärte das Bezirksgericht Gera das Urteil des Kreisgerichts Eisenberg vom 22./23. August 1984 für rechtsstaatswidrig und hob dieses vollumfänglich auf.

Mit Schreiben vom Januar 1995 stellte der Kl. einen Antrag auf Rentenausgleich beim Landesamt für Rehabilitierung nach dem 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz. Auf dem von dem Kl. am 11. Oktober 1995 unterschriebenen Antragsformular gab dieser an, daß er die Rückgabe des Faltbootes bzw. eine Entschädigung begehre und daß er bei der Regierung Oberbayern einen Entschädigungs- bzw. Ausgleichsleistungsantrag gestellt habe.

Mit Schreiben vom 1. April 1995 sandte die Regierung von Oberbayern dem Kl. die zuvor von diesem übermittelten Unterlagen (u. a. das Strafurteil und den Rehabilitationsbeschluß) zurück und teilte ihm mit, daß sich die Auszahlung der Kapitalentschädigung noch verzögere, weil noch keine Haushaltsmittel zur Verfügung stünden. Ein Hinweis auf das Schreiben des Kl. vom 18. November 1990 findet sich nicht.

Mit Schreiben vom 22. Juli 1995 stellte der Kl. einen Antrag auf Entschädigung für den Verlust des Faltbootes bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Saale-Holzland-Kreises. Dieses Schreiben ging am 28. Juli 1995 dort ein.

Mit Bescheid vom 27. November 2002 lehnte das nunmehr zuständige Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag des Kl. auf Gewährung einer Entschädigung für den Verlust des Faltbootes ab. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß der Antrag des Kl. vom 22. Juli 1995 nicht innerhalb der Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 3 VermG gestellt worden sei.

Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies den am 9. Dezember 2002 gegen die ablehnende Entscheidung des Vermögensamtes erhobenen Widerspruch des Kl. durch Widerspruchsbescheid vom 19. März 2004 zurück. Es begründete die Zurückweisung damit, daß ein fristgerechter Antrag nicht vorliege. Die Antragsfrist sei auch nicht dadurch gewahrt, daß der Kl. bei dem Landratsamt Rosenheim mit Schreiben vom 18. November 1990 einen Antrag auf Entschädigung des Faltbootes gestellt habe. Sogar dann, wenn dem Landratsamt Rosenheim ein staatliches Fehlverhalten vorzuhalten sei, sei die Versäumung der Anmeldefrist trotzdem beachtlich, weil kein weiterer vermögensrechtlicher Anspruch angemeldet worden sei.

Am 19. April 2004 hat der Kl. beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung einer Entschädigung weiterverfolgt. Er trägt begründend vor, daß ihm durch den Staat widerrechtlich ein Schaden zugefügt worden sei und daß sein entsprechender Antrag nicht bearbeitet bzw. nicht unter Fristeinhaltung weitergegeben worden sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage hat Erfolg.

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über sie ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensamt) vom 27. November 2002 (Az. 1.38/16017/2300/1995) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 19. März 2004 (W-25138-74), mit dem die Gewährung einer Entschädigung für den Verlust des Faltbootes abgelehnt wird, ist rechtwidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kl. hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung nach Maßgabe des § 1 Abs. 7, 4 Abs. 1 des Vermögensgesetzes - VermG - in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes - EntschG -.

Dabei ist zunächst festzuhalten, daß die Voraussetzungen der vorbenannten Bestimmungen unzweifelhaft vorliegen. Das dem Kl. seinerzeit gehörende Faltboot der Marke "Kolibri" wurde ihm durch das Strafurteil des Kreisgerichts Eisenberg vom 22./23. August 1984 entzogen. Dieses Urteil wurde durch den Beschluß des Bezirksgericht Gera vom 5. November 1992 vollumfänglich aufgehoben. Auch ist die Rückgabe des Faltbootes im Sinne des § 4 Abs. 1 VermG tatsächlich unmöglich, da insbesondere bei Berücksichtigung des langen Zeitraums von etwa zwanzig Jahren seit der Einziehung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß das Faltboot noch existiert.

Auch hat der Kl. mit Schreiben vom 22. Juli 1995 beim seinerzeit zuständigen Vermögensamt einen Antrag im Sinne des § 30 Abs. 1 VermG gestellt. Dieser Antrag war zwar nicht nach Maßgabe des § 30 a Abs. 1 Satz 3 VermG innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bezirksgerichts Gera vom 5. November 1992 gestellt; die Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 3 ist im vorliegenden Fall jedoch ausnahmsweise unbeachtlich. Das ergibt sich aus folgendem:

Die Frist des § 30 a VermG ist eine materielle Ausschlußfrist, für die eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt. Unbeachtlich ist die Versäumung der Anmeldefrist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28/95 - BVerwGE 101, 39 ff. = ZOV 1996, 292 ff. = VIZ 1996, 390-392; Beschluß vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - ZOV 2000, 342, 343 = VIZ 2000, 537-539) ausnahmsweise dann und ist dem Antragsteller sogenannte Nachsicht zu gewähren - darauf weist auch der Bekl. zutreffend hin -, wenn sie auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann (1.), und durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt würde (2.).

(1.) Die Versäumung der Anmeldefrist ist auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen.

In der von dem Bekl. vorgelegten Verwaltungsakte ist dokumentiert, daß der Kl. Ansprüche wegen des Faltbootes gegenüber dem - unzuständigen - Landratsamt Rosenheim bereit mit Schreiben vom 18. November 1990 angemeldet hatte. Dieses leitete das Schreiben des Kl. im Januar 1991 nicht entsprechend der - bundesweit geltenden - Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 VermG an die eigentlich zuständige Behörde weiter, sondern an die ebenfalls unzuständige Regierung von Oberbayern. Insbesondere dadurch, daß die Regierung von Oberbayern in dem vorbenannten Schreiben als "zuständig" bezeichnet wurde, wurde der Kl. davon abgehalten, sich noch um eine fristgerechte Antragstellung bei der zuständigen Behörde zu bemühen. Was bei der Regierung von Oberbayern mit dem Schreiben geschah, läßt sich nicht nachvollziehen. Es ist davon auszugehen, daß auch diese das Schreiben vom 18. November 1990 nicht an die zuständige Behörde weiterleitete, da es sonst vor Ablauf der Anmeldefrist beim Vermögensamt eingegangen wäre. In der Akte des Bekl. ist nur ein vom 6. April 1995 datierendes Schreiben der Regierung von Oberbayern vorhanden, mit dem an den Kl. Unterlagen - jedoch nicht das Schreiben vom 18. November 1990 - zurückgesandt werden. Ebensowenig ist ersichtlich, daß der Kl. nach Erhalt des Beschlusses des Bezirksgerichts Gera vom 2. November 1992 durch dieses darauf hingewiesen wurde, daß er die Frist des § 30 a Abs. 1 Satz VermG beachten müsse.

(2.) Durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung wird der Zweck des § 30a VermG nicht verfehlt.

Der Bekl. hat in seinem Widerspruchsbescheid im wesentlichen darauf abgestellt, daß keine weiteren vermögensrechtlichen Ansprüche angemeldet sind. Dabei hat er Bezug genommen auf das bereits zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 1996 und ausgeführt, daß die von § 30 a VermG angestrebte Rechtssicherheit und Rechtsklarheit mangels weiteren Antrags bereits eingetreten sei.

Hier ist zunächst festzuhalten, daß sich aus der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ergibt, daß der Zweck des § 30 a VermG nicht nur dann verfehlt wird, wenn noch ein weiterer Restitutionsantrag vorliegt. Diese Sichtweise würde dem Sinn und Zweck des § 30 a VermG nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht beschreibt - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend - den Sinn und Zweck dieser Bestimmung in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1998 - 1 BvR 1730/98 wie folgt:

"Vor dem Hintergrund, daß bis zum Abschluß eines Restitutionsverfahrens der Verfügungsberechtigte in bezug auf den zurückverlangten Vermögenswert Verfügungsbeschränkungen unterliegt und dies zu erheblichen Beeinträchtigungen des Rechtsverkehrs geführt hat, sah sich der Gesetzgeber im Interesse eines baldigen Abschlusses der anhängigen Verfahren und der Beseitigung der damit zusammenhängenden Investitionshemmnisse veranlaßt, eine Schlußfrist für vermögensrechtliche Ansprüche einzuführen. Durch diese Frist sollten im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeigeführt und dem Verfügungsberechtigten Gewißheit verschafft werden, daß der ihm gehörende Vermögenswert nach Ablauf der Anmeldefrist nicht mehr den Beschränkungen des Vermögensgesetzes unterliegt. Dieser gesetzgeberische Zweck rechtfertigt die Anordnung einer für den erstrebten Erfolg sowohl geeigneten als auch erforderlichen Ausschlußfrist."

Aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, daß in den Fällen, in denen um die Rückgabe eines Vermögenswertes gestritten wird, der Verfügungsberechtigte bei verspäteter Anmeldung dann nicht als schutzwürdig einzustufen ist, wenn dieser wegen eines bereits gestellten Restitutionsantrages auch nach Ablauf der Anmeldefrist nicht auf Rechtssicherheit vertrauen durfte, weil er immer noch damit rechnen muß, daß der in Rede stehende Vermögenswert herauszugeben ist.

Vorliegend greifen die Gründe, die die Ausschlußfrist des § 30 a VermG rechtfertigen, jedoch nicht ein, weil der Kl. von Anfang an nicht die Rückgabe des Faltbootes, sondern ausweislich seines Schreibens vom 18. November 1990 "einen finanziellen Ausgleich", sprich Entschädigung, verlangt hat. Auch stand von Anfang an fest, daß die Rückgabe des Faltbootes im Sinne des § 4 Abs. 1 VermG unmöglich ist. Es gibt also keine schützenswerten Verfügungsberechtigten. Auch besteht kein Bedürfnis für die Beseitigung von Investitionshemmnissen in den neuen Bundesländern. Vielmehr geht es nur um die Wiedergutmachung des Unrechts, das dem Kl. durch das Urteil des Kreisgerichts Eisenberg vom 22./23. August 1984 geschehen ist.

Entgegen der Auffassung des Bekl. gebieten auch nicht fiskalische Interessen des Bundes bzw. des Entschädigungsfonds, die Anzahl der Restitutions- bzw. Entschädigungsansprüche zu begrenzen, die Versäumung der Frist des § 30 a VermG bei der Antragstellung vorliegend für beachtlich zu halten und keine Nachsicht zu gewähren. Dieses staatliche Interesse, das bei der Einführung der Frist eine Rolle gespielt haben mag, ist schon deshalb nicht von entscheidungserheblichem Gewicht, weil gerade staatliches Fehlverhalten die Ursache dafür war, daß der Kl. überhaupt die Frist des § 30 a VermG versäumte. Es verstieße gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog), wenn der Staat, der die Fristversäumnis letztlich mitverschuldet hat, von ihr noch profitierte. Dabei ist es unerheblich, ob das staatliche Verschulden bei der für die Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch zuständigen Stelle oder bei einer sonstigen staatlichen Behörde liegt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - a. a. O.). Ergänzend kommt hinzu, daß nicht schon bei Ablauf der Frist des § 30 a VermG, sondern erst bei Abschluß aller Restitutions- und Rehabilitationsverfahren feststeht, welche Entschädigungsforderungen aus dem Entschädigungsfonds zu begleichen sind. Auch das staatliche Interesse an einem baldigen Abschluß vermögensrechtlicher Verfahren (vgl. BTDrs. 12/2480, S. 55) führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Zum einen ist gegenwärtig trotz Einführung der Frist des § 30 a VermG nicht absehbar, wann es zum endgültigen Abschluß der vermögensrechtlichen Verfahren kommen wird, da die Zahl der abschließenden Bescheidungen seit längerem stagniert (vgl. Pressemitteilungen des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Nr. 6 vom 28. November 2003 - VIZ 2003, 109 - und Nr. 4 vom 26. Februar 2004 - VIZ 2004, 215). Zum anderen handelte es sich um einen Einzelfall, dessen Einbeziehung in die Bearbeitung vermögensrechtlicher Anträge nicht zu einer Verzögerung des Abschlusses der vermögensrechtlichen Verfahren führt. Dies gilt allein schon deshalb, weil es sich beim Kl. um einen Fall des § 1 Abs. 7 VermG handelt, bei dem die Berechtigung des Kl. aufgrund des Rehabilitationsbeschlusses für alle Beteiligten bindend feststeht.