Ausschlussfrist
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2; UmwG §§ 56 a, 58
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Ausschlussfrist; Anmeldefrist; Eigentumserwerb aufgrund Eintragung im Grundbuch; kommunales Eigentum; Volkseigentum
Leitsatz
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Mit Ablauf der Ausschlußfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB kann auch die gemäß §§ 58, 56 a UmwG gegründete und in kommunalem Eigentum stehende Wohnungsgesellschaft das Eigentum an ehemals als Volkseigentum eingetragenen Grundstücken erwerben (anders: OLG Dresden VIZ 2000, 424 = ZOV 2000, 245).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren von der Bekl. die Zustimmung zu einer Grundbuchberichtigung.
Das Grundstück K.-Str. ... in R. stand ursprünglich im Eigentum des F. R., der am 3.5.1969 kinderlos verstarb. Er hatte gemeinsam mit seiner vorverstorbenen Ehefrau ein Testament errichtet, nach dem der gemeinsame Nachlaß - für den Fall, daß beide gleichzeitig versterben - an ihre Pflegetochter T. S. als befreite Vorerbin fallen sollte. Nachdem T. S. sowie eine einzig als gesetzliche Erbin ermittelte Nichte das Erbe ausgeschlagen hatten, erließ das Staatliche Notariat R. am 23.4.1970 einen Beschluß, nach dem das Erbrecht des Staates DDR begründet sei. Daraufhin wurde am 6.11.1970 in das Grundbuch Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB Kommunale Wohnungsverwaltung, eingetragen. Zum 1.4.1971 wurde Rechtsträger der VEB Gebäudewirtschaft R.
Am 19.12.1990 gründete die Hansestadt R. durch Umwandlungserklärung gemäß §§ 58, 56 a UmwG die Bekl., die am 11.6.1991 in das Handelsregister eingetragen wurde. Im Wege der Umwandlung wurden der Bekl. u. a. das Geschäftsvermögen des am 3.10.1990 zu einem unselbständigen Eigenbetrieb gewordenen VEB Gebäudewirtschaft R. und die sich in dessen Rechtsträgerschaft befindlichen Grundstücke übertragen. Das Grundstück K.-Str. ist in der der Umwandlungserklärung beigefügten Vermögensübersicht erfaßt. Mit Bescheid vom 27.3.1995 ordnete der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion R. auf Antrag der Hansestadt R. gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5 VZOG das Grundstück der Bekl. - vorbehaltlich privater Rechte Dritter - zu. Die Bekl. wurde sodann am 8.6.1995 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Den Restitutionsantrag von T. S. und ihren Kindern lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen am 19.6.1997 mit der Begründung ab, die Antragsteller seien mangels wirksamer testamentarischer Erbfolge bereits nicht antragsberechtigt gemäß § 2 Abs. 1 VermG.
Mit Beschluß vom 11.9.1998 hob das Amtsgericht R. den Beschluß des Staatlichen Notariats der DDR vom 23.4.1970 auf, weil nunmehr eventuelle andere Erben als die ehemalige DDR vorhanden seien. Diese ge-setzlichen Erben waren seinerzeit nicht ermittelt worden. Gemäß Erbschein des AG R. vom 18.1.2001 ist A. F. R. demnach beerbt worden von E. F. R. (zu 1/2), von F. M. R. M. (zu 1/4) und von W.-G. W. (zu 1/4). Nach dem am 28.10.1988 eröffneten notariellen Testament der E. R. wurde diese wiederum beerbt von J. R., H. R. und P. R. zu gleichen Teilen. Mit Vertrag vom 4.4.2001 veräußerte die Bekl. das Grundstück an die Nebenintervenientin, die H. GmbH, zu deren Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde. Zuvor hatte der Geschäftsführer der Nebenintervenientin, S. N., in eigenem Namen gegen die Bekl. eine Klage auf Grundbuchberichtigung zu seinen Gunsten anhängig gemacht, die er am 25.4.2001 zurückgenommen hat (...). In jenem Rechtsstreit hatte er behauptet, er habe den Anspruch von der gesetzlichen Erbin, der Kl. zu 4) in diesem Rechtsstreit, durch Abtretung erworben. Die Kl. sind der Ansicht, sie seien als Erben des F. R. Eigentümer des Grundstücks geworden. Ein notarieller Erbteilskaufvertrag sei zwischen der Kl. zu 4) und dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin nicht geschlossen worden. Das Grundbuch widerspreche der materiellen Rechtslage insoweit, als dort die Bekl. als Eigentümerin eingetragen sei. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die Kl. haben gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB. Der Inhalt des Grundbuchs entspricht hinsichtlich des Eigentums an dem Grundstück der wirklichen Rechtslage.
1. Die Kl. sind zwar zunächst als Erbengemeinschaft nach dem ursprünglich eingetragenen Eigentümer F. R. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB Grundstückseigentümer geworden. a) Die Kl. sind die gesetzlichen Erben nach dem ursprünglichen Eigentümer. (...)
b) Durch den Beschluß des Staatlichen Notariats der DDR vom 23.4.1970, mit dem mangels vorhandener anderer Erben das Erbrecht des Staates DDR festgestellt worden war, haben die Kl. ihre Stellung als tatsächliche Erben - und somit auch das Grundstückseigentum - nicht verloren. Denn damit ist gemäß § 19 Abs. 2 BGB, der bis zum Inkrafttreten des ZGB/DDR am 1. Januar 1976 auch in der ehemaligen DDR galt (§ 8 Abs. 1 EGZGB/DDR), lediglich die widerlegliche Vermutung begründet worden, daß der Fiskus gesetzlicher Erbe sei. Nachdem der Beschluß am 11.9.1998 durch das Amtsgericht R. aufgehoben worden war, ist diese Vermutung durch das nachgewiesene Erbrecht der Kl. widerlegt worden. Durch das Vorhandensein anderer Erben ist das Erbrecht des Staates nach § 1936 BGB ausgeschlossen. Ob zugunsten des Staates DDR seinerzeit auch ein Erbschein gemäß § 2353 ff. BGB erteilt worden ist, läßt sich den im Rechtsstreit vorliegenden Akten nicht entnehmen. Dies kann aber offenbleiben, denn ein Erbschein begründet neben dem öffentlichen Glauben zugunsten redlicher Dritter (§ 2366 BGB) ebenfalls nur die widerlegliche Vermutung, daß dem im Erbschein benannten Erben das Erbrecht zustehe, § 2365 BGB. Bei nachgewiesener Unrichtigkeit ist der Erbschein gemäß § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen. 2. Die Kl. haben ihr Eigentum bis zum Ablauf der Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB am 30.9.1998 nicht verloren. a) Die aufgrund der fehlerhaften Feststellung einer Fiskuserbschaft am 6.11.1970 erfolgte Eintragung von Eigentum des Volkes im Grundbuch genießt keinen Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB. Danach sind Fehler bei der sonstigen Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum nur beachtlich, wenn nach den damals geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis Volkseigentum nicht wirksam entstehen konnte oder eine mögliche Überführung in Volkseigentum mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar war. Das Tatbestandsmerkmal der sonstigen Überführung in Volkseigentum erfaßt dabei auch rein faktische Vorgänge, denen ein staatlicher Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag, so daß im Ausnahmefall auch Eigentumsumschreibungen aufgrund fehlerhafter Fiskuserbschaften dem Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen können (BGH VIZ 2001, 213 = NJ 2001, 532). Im vorliegenden Fall war jedoch nach den zur Zeit des Erbfalls geltenden Vorschriften des BGB die Begründung von Volkseigentum durch eine Fiskuserbschaft nicht erreichbar.
Ein Erbrecht des Staates konnte hier - wie oben ausgeführt - nicht begründet werden. Fehlerhafte Fiskuserbschaften begründen daher regelmäßig keinen Bestandsschutz, wenn vorhandene Erben das Erbrecht des Staates ausschließen. Denn die Übernahme in Volkseigentum war nach den maßgeblichen erbrechtlichen Bestimmungen gerade nicht zu erreichen (BGH VIZ 2001, 213/214). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, den der BGH (VIZ a. a. O.) zu beurteilen hatte. Dessen Besonderheit bestand darin, daß dem Staat aufgrund eines testamentarischen Vermächtnisses gegenüber den Erben ein Anspruch auf Übereignung des umstrittenen Grundstücks zugestanden hatte. Durch Erfüllung des Vermächtnisses war demnach dort die Entstehung von Volkseigentum erreichbar. b) Die Kl. haben ihr Eigentum an dem Grundstück nicht am 3. Oktober 1990 durch Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV verloren. Nach dieser Bestimmung des Einigungsvertrages ist das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befand, mit Wirksamwerden des Beitritts in das Eigentum der Kommunen übergegangen. Voraussetzung für die Zuweisung des Eigentums an die Kommune, hier die Hansestadt R., ist jedoch die wirksame Begründung von Volkseigentum (BGH VIZ 1999, 161/162; OLG Dresden ZOV 1998, 434). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. c) Die Übertragung des Grundstücks auf die Bekl. im Wege der Umwandlung gemäß §§ 58, 56 a UmwG ist auch nicht nach Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB wirksam. Nach dieser Bestimmung wird die Verfügungsbefugnis der gemäß § 8 VZOG (i. d. F. v. 25.12.1993) bezeichneten Stelle für die Zeit vom 3.10.1990 bis zum 24.12.1993 unwiderleglich vermutet. (1) Zwar ist die danach verfügungsbefugte Stelle die Hansestadt R., § 8 Abs. 1 lit. a) VZOG. Mit der Übertragung des Grundstücks auf die im Wege der Teilumwandlung gegründete Bekl. hat die Hansestadt R. eine Verfügung im Sinne dieser Vorschrift getroffen.
Denn der in Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB verwendete Verfügungsbegriff ist - ebenso wie im Zusammenhang des § 8 Abs. 1 lit. a) VZOG - weit auszulegen. Er umfaßt nicht nur dingliche Verfügungen, sondern auch die zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verträge. Die ausgliedernde Umwandlungserklärung ist die Rechtsgrundlage für die partielle Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes und deshalb eine auf eine Rechtsänderung gerichtete Verfügung im Sinne der genannten Vorschriften (BGH VIZ 1999, 161/163 = ZOV 1999, 118). Die unwiderleglich vermutete Verfügungsbefugnis der Hansestadt R. führt jedoch nicht dazu, daß sie wirksam über nicht entstandenes Volkseigentum verfügen konnte. Voraussetzung ist vielmehr die wirkliche Entstehung von Eigentum des Volkes. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB. Danach wird die Verfügungsbefugnis bei ehemals volkseigenen Grundstücken vermutet, nicht jedoch bei solchen, die nur als Volkseigentum im Grundbuch eingetragen waren. Insoweit unterscheidet sich die Regelung von § 8 Abs. 1 lit. a) VZOG n. F., bei dem die Verfügungsbefugnis mit der Neufassung durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz an die Eintragung von Volkseigentum unabhängig von deren Richtigkeit geknüpft wird. Dafür, daß dies dem Wortlaut entgegen auch für den mit demselben Gesetz eingefügten Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB gelten sollte, gibt es keine Anhaltspunkte (BGH VIZ 1999, 161/163). Zur Bestimmung des Umfangs der Verfügungsbefugnis ist daher maßgebend, ob die die Verfügung vor oder nach Inkrafttreten der durch das Hemmnisbeseitigungsgesetz geschaffene Regelung des § 8 VZOG (damals § 6 VZOG) am 29.3.1991 getroffen wurde. Während die Wirksamkeit einer Verfügung nach dem 29.3.1991 gemäß § 8 VZOG allein davon abhängt, ob im Grundbuch Volkseigentum eingetragen war, ist eine davor erfolgte Verfügung nur wirksam, wenn das Grundstück auch tatsächlich im Eigentum des Volkes stand (BGH a. a. O.).
Nach diesen Grundsätzen liegt eine wirksame Verfügung zugunsten der Bekl. nicht vor. Die Übertragung des Grundstücks im Wege der Umwandlung erfolgte am 19.12.1990 und damit vor Inkrafttreten des § 6 VZOG a. F. Mangels Entstehung von Volkseigentum bestand eine materiell-rechtliche Rechtsinhaberschaft der Hansestadt R. zum Zeitpunkt der Umwandlungserklärung am 19.12.1990 nicht. (2) Die Überführung des Grundstücks in das Vermögen der Bekl. ist auch nicht nachträglich gemäß § 185 Abs. 2 BGB wirksam geworden, indem die Hansestadt R. durch die am 17. Juli 1997 in Kraft getretene Neufassung rückwirkend nach § 8 Abs. 1 lit. a) VZOG n. F. die erforderliche Verfügungsmacht erlangt hat (BGH VIZ 1999, 161/164). Eine unmittelbare Anwendung § 185 Abs. 2 BGB scheidet aus, da die ausgliedernde Umwandlung mittels gesellschaftsrechtlichem Strukturänderungsakt keine dingliche Verfügung im Sinne des BGB ist. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheitert daran, daß eine wirksame Genehmigung durch die Hansestadt R. weder ausdrücklich noch konkludent erteilt worden ist. Als ihr nach Inkrafttreten des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes am 17.7.1997 die schwebende Unwirksamkeit hätte bewußt werden können, war sie nicht mehr verfügungsbefugt. Erforderlich für die wirksame Genehmigung einer schwebend unwirksamen Verfügung ist aber, daß der Genehmigende im Zeitpunkt der Genehmigung auch verfügungsbefugt ist. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die vorläufige Verfügungsbefugnis des § 8 Abs. 1 lit a) VZOG bestand allenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Vermögenszuordnungsbescheid unanfechtbar geworden und der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt worden ist. Spätestens nach der Eintragung der Bekl. am 8.6.1995 konnte die Hansestadt R. damit die Rechte aus § 8 Abs. 1 lit a) VZOG nicht mehr ausüben. Nach diesem Zeitpunkt konnte eine wirksame Genehmigung nicht mehr erteilt werden. d) Die Bekl. hat das Grundstückseigentum jedoch auch nicht gemäß §§ 873, 892 Abs. 1 BGB gutgläubig erworben. Der gute Glaube an die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs eröffnet gemäß § 892 BGB den Eigentumserwerb. Geschützt ist hingegen nur ein auf dingliche Änderung gerichtetes Rechtsgeschäft, bei dem auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht auch auf der Veräußererseite teilnimmt. § 892 BGB gilt daher nicht, wenn eine Ge-samtrechtsnachfolge kraft Rechtsgeschäft in eine Vermögensgesamtheit wie z. B. nach §§ 2 ff. UmwG eintritt oder wenn es an einem Verkehrsgeschäft fehlt (Palandt/Bassenge, 61. Aufl., § 892 BGB, Rn. 3, 5). Hier hat die Hansestadt R. durch die Umwandlungserklärung eine partielle Gesamtrechtsnachfolge in einen Teil ihres Vermögens herbeigeführt (BGH VIZ 1999, 161/163). Aus diesem Grund liegt auch kein Verkehrsgeschäft vor (BGH VIZ 1998, 519/522). Denn die Bekl. ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Hansestadt R., die auf diese Weise das ihr durch Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV zugefallene Vermögen zur Wohnungsversorgung einschließlich der dazu gehörigen Grundstücke organisatorisch ausgegliedert hat. Die Bekl. ist daher wirtschaftlich identisch mit der Hansestadt. e) Die Kl. haben ihr Eigentum nicht durch den Vermögenszuordnungsbescheid vom 27.3.1995 verloren. Eine Bindungswirkung der Vermögenszuordnung gegenüber den Kl. dahin, daß sie mit ihrem Eigentumsrecht ausgeschlossen werden, ist dem Bescheid nicht beizumessen. Zwar wirkt der Bescheid gemäß § 2 Abs. 3 VZOG für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.
ie Kl. haben ihr Eigentum nicht durch den Vermögenszuordnungsbescheid vom 27.3.1995 verloren. Eine Bindungswirkung der Vermögenszuordnung gegenüber den Kl. dahin, daß sie mit ihrem Eigentumsrecht ausgeschlossen werden, ist dem Bescheid nicht beizumessen. Zwar wirkt der Bescheid gemäß § 2 Abs. 3 VZOG für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten. Ausweislich des Bescheides vom 27.3.1995 sind die Kl. an dem Vermögenszuordnungsverfahren aber nicht beteiligt gewesen. Schließlich ist der Zuordnungsbescheid gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5, Abs. 1 a Satz 2 VZOG vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter an dem Vermögensgegenstand ergangen. Das tatsächliche Eigentum der an dem Verfahren nicht beteiligten Kl. blieb demnach unberührt. f) Gegenüber den Kl. besteht auch keine Bindungswirkung des die Restitution ablehnenden Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 19.6.1997. Grundsätzlich besteht zwar eine Bindung der Zivilgerichte an die Tatbestandswirkung eines Restitutionsbescheids als staatlichem Hoheitsakt, auch wenn das Grundstück im Eigentum eines Dritten steht, der am Verfahren nicht beteiligt wurde (BGH NJW 1998, 3055). Im vorliegenden Fall ist aber eine Bindungswirkung zuungunsten der Kl. durch den Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen nicht eingetreten. Denn diese Tatbestandswirkung reicht nur so weit, als eine Entscheidung überhaupt getroffen worden ist. Aus dem Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen geht hingegen ausdrücklich hervor, daß eine Prüfung des Restitutionsanspruches in materieller Hinsicht nicht vorgenommen worden ist. Die Ablehnung des von der Pflegetochter des ursprünglichen Eigentümers und ihren Kindern gestellten Antrags gründet sich darauf, daß diese mangels wirksamer testamentarischer Erbfolge nicht Erben geworden sind und aus diesem Grund gemäß § 2 Abs. 1 VermG bereits nicht antragsberechtigt waren. g) Ferner haben die Kl. ihr Eigentum nicht durch die Veräußerung des Grundbesitzes durch die Bekl. an die Nebenintervenientin mit Vertrag vom 4.4.2001 im Wege des gutgläubigen Erwerbs gemäß §§ 873, 892 BGB verloren.
Denn die Nebenintervenientin war in Ansehung des eingetragenen Eigentums der Bekl. nicht gutgläubig. Der Geschäftsführer der Nebenintervenientin wußte um das den Kl. zustehende Erbeneigentum an dem Grundstück. Dies hatte er selbst zuvor in dem Rechtsstreit vor dem LG Rostock - 4 O 475/98 - unter Behauptung der Abtretung der Ansprüche an ihn im Wege der Grundbuchberichtigungsklage geltend gemacht. 3. Die Bekl. ist jedoch mit Ablauf der Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB am 1.10.1998 Eigentümerin des Grundstücks geworden. Das Grundbuch gibt seither aus diesem Grund die tatsächliche Eigentumslage richtig wieder. Die Bestimmung des Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn die Bekl. war vor dem 3.10.1990 noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Ist im Grundbuch eines Grundstücks als Eigentümer Eigentum des Volkes eingetragen, ohne daß Volkseigentum entstanden ist, so erwirbt gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB die nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Person des öffentlichen oder des Privatrechts das Eigentum, wenn die Eintragung vor dem 3.10.1990 erfolgt ist und sie bis zum Ablauf des 30.9.1998 nicht durch eine rechtshängige Klage des wirklichen Eigentümers oder durch beim Grundbuchamt eingereichten Widerspruch, der auf einer Bewilligung des eingetragener Eigentümers bzw. des gemäß § 8 VZOG Verfügungsbefugten oder auf einer einstweiligen Verfügung beruht, angegriffen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier im Ergebnis vor. a) In das Grundbuch des streitgegenständlichen Grundstücks war als Eigentümer Volkseigentum eingetragen, ohne daß dieses - wie oben dargelegt - tatsächlich entstanden ist. Die Eintragung erfolgte auch vor dem 3.10.1990. b) Diese Eintragung ist nicht mittels eines der in Art. 237 § 2 EGBGB genannten Rechtsverfolgungsbegehren durch die Kl. angegriffen worden. Soweit sich die Kl. auf die vom Geschäftsführer der Nebenintervenientin vor dem 3.9.1998 erhobene Klage auf Grundbuchberichtigung (... ) stützen, hat dies schon nach ihrem eigenen Vortrag keinen Erfolg. Erforderlich ist nämlich, daß die Eintragung durch den oder die wirklichen Eigentümer angegriffen worden ist. Das war aber nicht der Fall. Die Kl. haben selbst ausgeführt, die Kl. zu 4) habe ihren Erbteil nicht wirksam an S. N. übertragen. Ein notarieller Vertrag sei zu keinem Zeitpunkt zustande gekommen. Damit konnte er aber mangels Eintritt in die Erbenstellung auch nicht der wahre Eigentümer des Grundstückes sein. Darüber hinaus ist die Kl. zu 4) lediglich Mitglied einer Erbengemeinschaft; der damalige Kl. hatte jedoch die Berichtigung des Grundbuchs nur zu seinen eigenen Gunsten begehrt. Schließlich hat der Geschäftsführer der Nebenintervenientin die Klage zurückgenommen, so daß gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Rechtshängigkeit mit ihrer u. U. erwerbshindernden Wirkung ohnehin rückwirkend entfallen ist (Palandt/Bassenge, 61. Aufl., Art. 237 § 2 EGBGB, Rn. 4).
c) Die Anwendbarkeit der Ausschlußfrist scheitert nicht daran, daß am 30.9.1998 nicht mehr Volkseigentum eingetragen war. Denn die ununterbrochene Eintragung von Volkseigentum ist nicht erforderlich (OLG Dresden VIZ 2000, 424/425 = ZOV 2001, 324). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 237 § 2 EGBGB. Danach kann auch eine Bewilligung des eingetragenen Eigentümers den gesetzlichen Erwerb des Grundstücks verhindern. Dies setzt aber gerade voraus, daß nicht mehr Eigentum des Volkes, sondern eine andere Rechtspersönlichkeit als Eigentümer eingetragen ist. Dies kann z. B. auf einem Vermögenszuordnungsbescheid beruhen, wie es sich aus Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB erschließt. d) Mit Ablauf der Ausschlußfrist am 3.9.1998 hat die Bekl. das Grundstückseigentum von Gesetzes wegen erworben. Hinsichtlich der Berechtigung zum Erwerb ist vermögensrechtlich nicht zwischen der Hansestadt R. und der Bekl., ihrer Tochtergesellschaft, zu unterscheiden. Die Bekl. ist insoweit wegen der partiellen Gesamtrechtsnachfolge als Abwicklungsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (vgl. Münchener Kommentar/Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 2 EGBGB, Rn. 9). (1) Voraussetzung des in Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB geregelten gesetzlichen Erwerbstatbestandes ist grundsätzlich, daß bei Fristablauf noch Volkseigentum oder aber die nach den allgemeinen Vorschriften abwicklungsberechtigte juristische Person in das Grundbuch eingetragen ist (OLG Dresden VIZ 424/426). Wirksame Zwischenverfügungen schließen den gesetzlichen Erwerb aus, Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Die Abwicklungsberechtigung ergibt sich dabei insbesondere aus Art. 21, 22 EV, KVG, VZOG oder WoGenVermG. Im vorliegenden Fall stand der Hansestadt R. gemäß Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV, § 1 Abs. 1 lit. c) und d) KVG, § 8 Abs. 1 lit. a) VZOG die Abwicklungsberechtigung zu. Der Sinn und Zweck dieser Regelung erschließt sich aus seiner Entstehungsgeschichte. Der eigenständige Ausschlußtatbestand wurde geschaffen, nachdem der BGH mit seinem Urteil vom 29.3.1996 (BGH VIZ 1996, 524) festgestellt hatte, daß der Zuordnungsberechtigte Eigentum durch Ersitzung gemäß § 900 BGB jedenfalls nicht vor dem 31.12.2005 erlangen konnte (Münchener Kommentar/Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 2 EGBGB, Fußnote 1). Mit der Vorschrift des Art. 237 § 2 EGBGB sollte dem Abwicklungsberechtigten ein früherer Eigentumserwerb ermöglicht und ein Schutz seiner Dispositionsbefugnis nach dem Ablauf der Ausschlußfrist bewirkt werden (OLG Dresden VIZ 2000, 424/426). Im Interesse des Rechtsfriedens sollte jedem, der sich auf einen Mangel berufen kann, eine letzte, zeitlich begrenzte Möglichkeit eingeräumt werden, diesen Mangel geltend zu machen (Münchener Kommentar/Busche, a. a. O., Rn. 1). In der Bestimmung ist daher kein Heilungstatbestand, sondern ein Sonderfall der Ersitzung zu sehen. Vor diesem Hintergrund ist das OLG Dresden (a. a. O.) der Ansicht, bei Ablauf der Ausschlußfrist müsse entweder noch Volkseigentum oder aber der Abwicklungsberechtigte als Eigentümer eingetragen sein. Dann sei lediglich die ohnehin schon bestehende Zuordnung ehemals volkseigenen Vermögens grundbuchtechnisch bereits umgesetzt worden. Wenn aber eine vom Abwicklungsberechtigten verschiedene juristische Person bei Fristablauf eingetragen sei, habe sich der Abwicklungsberechtigte auf Grund einer Verfügung seines vermeintlichen Eigentums begeben und den Vermögensgegenstand auf eine dritte und rechtlich selbständige Person übertragen. Ein
grundbuchtechnisch bereits umgesetzt worden. Wenn aber eine vom Abwicklungsberechtigten verschiedene juristische Person bei Fristablauf eingetragen sei, habe sich der Abwicklungsberechtigte auf Grund einer Verfügung seines vermeintlichen Eigentums begeben und den Vermögensgegenstand auf eine dritte und rechtlich selbständige Person übertragen. Ein solcher Vorgang werde durch Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB gerade nicht geschützt, weil nicht nur eine grundbuchtechnische Berichtigung vorgenommen worden sei. Der Erwerber werde in einem solchen Fall lediglich über die Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs geschützt. Daraus zieht das OLG Dresden im Ergebnis den Schluß, die Ausschlußfrist finde keine Anwendung, wenn das Grundstück auf die im Wege der Umwandlung aus dem städtischen Eigenbetrieb hervorgegangene Gesellschaft übertragen worden sei. (2) Dieser Auffassung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Denn die Bekl. ist als 100 %ige Tochtergesellschaft nicht ein von der Hansestadt R. verschiedener Erwerber. Sie ist in diesem Zusammenhang kein privater Dritter, zu deren Gunsten sich die abwicklungsberechtigte Hansestadt R. ihres vermeintlichen Eigentums begeben hat. Vielmehr ist der Vermögensgegenstand auch nach der ausgliedernden Umwandlung, durch die die Bekl. gegründet worden ist, im Vermögen der Hansestadt verblieben, weil sie sämtliche Anteile der Bekl. hält. Es handelt sich daher um eine einheitliche Vermögensmasse, die lediglich umstrukturiert worden ist. Die Entscheidung, auf welche Weise die Abwicklungsberechtigte ihre öffentlichen Aufgaben erfüllt, insbesondere die sich aus Art. 22 Abs. 4 Satz 4 EV ergebende Pflicht, den Wohnungsbestand der Kommunen unter Berücksichtigung sozialer Belange in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft zu überführen, ist vermögensrechtlich rein zufällig. Diese Aufgabe kann sowohl durch Zusammenfassung des Wohnungsvermögens in einem Kommunalen Eigenbetrieb als auch - wie hier - durch partielle Umwandlung in eine juristische Person des Privatrechts erfüllt werden. Während im Falle eines Eigenbetriebs die Hansestadt R. ohne weiteres als Abwicklungsberechtige nach Ablauf der Ausschlußfrist das Eigentum an dem Grundstück erworben hätte, wäre dies nach der abgelehnten Ansicht bei Wahrnehmung derselben Aufgabe durch eine privatrechtliche Tochtergesellschaft der Hansestadt nicht möglich. Eine solche Betrachtungsweise unterliegt indes einem Wertungswiderspruch. Soweit das OLG Dresden (a. a. O.) darauf verweist, daß ein von dem Abwicklungsberechtigten verschiedener Erwerber durch die Möglichkeit des Gutglaubenserwerbs nach § 892 BGB geschützt ist, trifft dies auf den vorliegenden Fall gerade nicht zu. Die Bekl. konnte - wie oben dargelegt - das Eigentum am Grundstück nicht gutgläubig gemäß §§ 873, 892 BGB erwerben, weil die partielle Gesamtrechtsnachfolge durch die Umwandlung kein Verkehrsgeschäft ist, an der auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht auf der Veräußererseite steht. Damit ist die Bekl. als wirtschaftlich identisch mit der Hansestadt R. anzusehen und ist nicht Dritte. Wenn aber die Bekl. wegen der wirtschaftlichen Identität das Grundstück nicht durch ein Verkehrsgeschäft erwerben konnte, muß das Bestehen einer einheitlichen Vermögensmasse auch im Rahmen des Art. 237 § 2 Abs. EGBGB in gleicher Weise berücksichtigt werden.
Dieses Ergebnis wird auch dadurch verdeutlicht, daß die Vorschrift des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nach seiner Entstehungsgeschichte als Sondertatbestand einer Ersitzung anzusehen ist. Denn bei einer Gesamtrechtsnachfolge, die sich - wie bei einer Umwandlung - außerhalb des Grundbuchs vollzieht, geht eine bereits abgelaufene Ersitzungszeit des Rechtsvorgängers auf den Gesamtrechtsnachfolger über (Staudinger/Gursky, 13. Aufl., § 900 BGB, Rn. 3; Palandt/Bassenge, 61. Aufl., § 900 BGB, Rn. 3). Die Umschreibung im Grundbuch hat dann lediglich deklaratorischen Charakter. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Gesamtrechtsnachfolge nur partiell erfolgt ist. Denn soweit die Umwandlung wie hier nur einen Teil des Vermögens der Hansestadt umfaßt hat, ist das erfaßte Vermögen jedoch in seiner Gesamtheit einschließlich der Ersitzungszeit auf die Bekl. übergegangen. Dieser Vorgang spiegelt sich auch in dem Vermögenszuordnungsbescheid vom 27.3.1995 wider. Denn die Hansestadt R. hat das Grundstück sogleich der Bekl. zuordnen lassen. Dies wurde durch § 7 Abs. 5 VZOG ermöglicht, nach dem ein Vermögenswert einer Gebietskörperschaft auch auf eine Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile sich mittelbar oder unmittelbar in ihrer Hand befinden, übertragen werden. Dann übernimmt die Kapitalgesellschaft statt der Gebietskörperschaft aber auch die Verpflichtungen nach den Vorschriften über die Restitution und des Vermögensgesetzes. Die aus dem Zuordnungsbescheid begünstigte Tochtergesellschaft der Abwicklungsberechtigten hat sich daher in gleicher Weise behandeln zu lassen wie die Abwicklungsberechtigte selbst, sofern dieser das Grundstück zugeordnet worden wäre. Steht die Bekl. aber insofern der Abwicklungsberechtigten gleich, ist ein sachlicher Grund, sie bei der Anwendung der Ausschlußfrist gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB anders zu behandeln, nicht ersichtlich. (3) Es kann daher dahinstehen, ob die Bekl. von der Hansestadt R. mit Ablauf der Ausschlußfrist das Eigentum gemäß § 185 Abs. 2 BGB erwerben konnte (vgl. Schmidt/Gohrke, Art. 237 § EGBGB - Eine echte Ausschlußfrist, VIZ 2000, 698/699). Dies könnte dann der Fall sein, wenn der zwischenzeitlich im Grundbuch eingetragene Erwerb schwebend unwirksam gewesen ist. Das Eigentum könnte dann im Wege des Durchgangserwerbs für eine juristische Sekunde der Abwicklungsberechtigten zugestanden haben und sogleich auf den Erwerber übergegangen sein. Angesichts des Umstandes, daß hier die Bekl. jedoch selbst als Abwicklungsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, hat sie selbst originär mit Fristablauf das Eigentum erworben.