Ausschlußfrist
VermG § 7 a Abs. 3 c Satz 3; EntschG § 1 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 3; AnmeldVO
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Ausschlußfrist; Anmeldefrist; Entschädigungsanspruch
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen beginnt mit Bestandskraft der Entscheidung über die Ablehnung der Rückübertragung.
2. Eine rechtzeitige Anmeldung von Entschädigungsansprüchen liegt nicht in der Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen gemäß der Anmeldeverordnung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt Festsetzung einer Entschädigung für das Grundstück G.straße, Berlin-Prenzlauer Berg. Das Streitgrundstück befand sich im Eigentum von Nestor R. und Else C. Beide gehörten zum Kreis der im Dritten Reich rassisch verfolgten Personen. 1936 veräußerten sie es an Walter K., von dem es 1950 an Rita K. gelangte. In der Folgezeit wurde das Streitgrundstück zunächst staatlich verwaltet und durch Inanspruchnahmebescheid vom 24. Juni 1983 mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Volkseigentum überführt, nachdem die Sparkasse Berlin die Ausreichung eines weiteren Kredits mangels ausreichender Sicherheiten abgelehnt hatte. Mit Schreiben vom 4. Juli 1990 wandte sich der Kl. als Testamentsvollstrecker für die Erben nach Rita K. an das Liegenschaftsamt des Rats des Stadtbezirks Prenzlauer Berg. Er führte im wesentlichen aus:
"Die Testamentsvollstrecker möchten nun das angegebene Grundstück in ihre Verwaltung zur Durchführung ihres Amtes bekommen. Ich bitte einerseits um Mitteilung, welcher dortige Zustand beim Grundstück eingetreten ist. Ich bitte um genaue Grundbuchbezeichnung und Hergabe eines Grundbuchauszuges in Kopie. Ich bitte weiterhin um Mitteilung, daß das Grundstück der Testamentsvollstreckung zur Durchführung ihres Amtes zur Verfügung steht. Für den Fall, daß dort ein Konto für das Grundstück geführt wird, bitte ich darum, dieses Konto unverzüglich umzuschreiben."
Am selben Tag wandte er sich an das Liegenschaftsamt des Rates des Stadtbezirks Pankow mit einem ähnlichen Antrag hinsichtlich des Grundstücks M.ring in Berlin-Niederschönhausen. Aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Magistrats von Berlin, Liegenschaftsdienst, Außenstelle Pankow, meldete der Kl. mit Schreiben vom 27. September 1990 beim Magistrat von Berlin, Finanzverwaltung, vermögensrechtliche Ansprüche nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (Anmeldeverordnung) hinsichtlich des Grundstücks M.ring an. Im einzelnen beantragte er die Rückgabe des Grundstücks M.ring, hilfsweise die Zuteilung eines Ersatzgrundstücks bzw. Entschädigung. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1990 meldete der K. weiterhin nach der Anmeldeverordnung vom 11. Juli 1990 eine Hypotheken- und eine Darlehensforderung an. Zugleich nahm er Bezug auf seine Anmeldung vom 4. Juli 1990 betreffend das Streitgrundstück. Mit Schreiben vom 27. März 1991 meldeten die JCC und mit Schreiben vom 9. Juli 1991 die Erben nach Else C. das Streitgrundstück zur Rückübertragung an. Mit Schreiben vom 7. Mai 1993 erkundigte sich der Kl. beim Magistrat von Berlin, Finanzverwaltung, nach dem Stand des Verfahrens das Streitgrundstück betreffend. Er erklärte, daß er zwar eine Registrierung zu dem weiteren angemeldeten Grundstück M.ring, nicht aber zu dem Streitgrundstück habe. Die Betreff-Zeile lautete "Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche gem. der VO vom 11.7.1990". Mit Bescheid vom 17. April 1998 stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg (ARoV I) fest, daß die Erben nach Else C. und der JCC als Rechtsnachfolgerin nach Nestor R. Berechtigte sind und daß Rita K. von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchstabe b) VermG betroffen gewesen sei. Den Antrag des Kl. auf Rückübertragung der Eigentumsrechte lehnte es mit der Begründung ab, daß Frau K. als Zweitbetroffene von der Rückübertragung nach § 3 Abs. 2 VermG wegen des Anspruchs nach § 1 Abs. 6 VermG ausgeschlossen sei. Der hiergegen vom Kl. erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1998 zurückgewiesen. Gegen den Bescheid vom 17. April 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1998 erhob er unter dem Aktenzeichen VG 9 A 477.98 Klage, die er am 1. März 1999 zurücknahm. Am 17. Januar 2001 schrieb der Kl. an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV I):
"In obiger Angelegenheit mache ich als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz (§ 7 a Abs. 3 c VermG) geltend. Ich bitte um Bescheiderteilung"
Mit Bescheid vom 6. Juni 2001 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Entschädigungsantrag vom 17. Januar 2001 wahre die gemäß § 7 a Abs. 3 c VermG für derartige Anträge bestehende Antragsfrist nicht. Hiergegen erhob der Kl. Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, daß bereits im Rahmen des seinerzeitigen Klageverfahrens inzident der Anspruch auf Entschädigung gestellt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003, zugestellt am 22. Dezember 2003, wies des Widerspruchsausschuß beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Hiergegen hat der Kl. am 21. Januar 2004 Klage erhoben. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage (...) ist unbegründet. (...) Der Kl. hat den Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des Grundstücks G.straße in Berlin-Prenzlauer Berg nicht fristgerecht geltend gemacht (§ 7 a Abs. 3 c Satz 3 VermG, §§ 1 Abs. 2 S. 1, 12 Abs. 1 S. 3 EntschG). 1. Die Vorschrift des § 7 a Abs. 3 c Satz 3 VermG ist in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 Buchstabe g des Gesetzes zur Bereinigung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Vermögensrechtsbereinigungsgesetz - VermBerG) vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Vorschrift ist gemäß Art. 9 VermBerG am Tage nach der Verkündung, also am 27. Oktober 1998, in Kraft getreten. Sie ist mithin mangels anderer gesetzlicher Anhaltspunkte auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn der die Naturalrestitution ablehnende Bescheid vom 17. April 1998 noch vor der Gesetzesänderung ergangen ist. Diese Ergebnis bestätigt auch die Begründung zu Art. 1 Nr. 4 Buchstabe g) VermBerG. Darin heißt es unter anderem: "Mit dem neuen Satz 3 wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, daß in den Fällen des Absatzes 3 c Satz 1 der Antrag auf Entschädigung nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung, mit der die Rückübertragung nach § 3 Abs. 2 abgelehnt wird, gestellt werden kann. Dies entspricht der bereits bisher am Regelungszweck des Absatzes 3 c orientierten entsprechenden Anwendung des Absatzes 3 b Satz 4, was durch die Formulierung ‚vorbehaltlich des Absatzes 3 b Satz 5' verdeutlicht wird. Gemäß Absatz 3 b Satz 5, der in den Fällen des Absatzes 3 c nach dessen Satz 2 entsprechend gilt, endete die Antragsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995. Des Vorbehalts im neuen Satz 3 des Absatzes 3 c bedürfte es nicht, wenn für die von dieser Vorschrift erfaßten Fälle jetzt erstmals eine Antragsfrist eingeführt werden sollte."
2. Der Kl. hat die Ausschlußfrist des § 7 a Abs. 3 c Satz 3 VermG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 Buchstabe g) VermBerG versäumt. Fristbeginn war der 3. März 1999. Gemäß § 7 a Abs. 3 c Satz 3 VermG begann die Ausschlußfrist mit Bestandskraft der Entscheidung, mit der die Rückübertragung nach § 3 Abs. 2 VermG abgelehnt wurde. Die diesbezüglichen Bescheide vom 17. April 1998 und vom 30. Oktober 1998 sind mit der Rücknahme der gegen diese Bescheide gerichteten Klage (VG 9 A 477. 98), die am 1. März 1999 bei Gericht eingegangen ist, bestandskräftig geworden. Die Frist endete mithin am 1. September 1999 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB analog). Innerhalb dieser Frist (1. März 1999 bis 1. September 1999) hat der Kl. weder einen ausdrücklichen noch einen konkludenten Antrag auf Gewährung von Entschädigung gestellt. Soweit ersichtlich, fand nämlich eine Kommunikation zwischen Kl. und Bekl. in dem Zeitraum 3. März 1999 bis 3. September 1999 überhaupt nicht statt. Auch vor dem 3. März 1999 hat der Kl. keinen Entschädigungsantrag gestellt. Ein ausdrücklicher Entschädigungsantrag fehlt ohnehin. Auch kann sein auf Naturalrestitution des Streitgrundstücks gerichtetes Klagebegehren nicht als Entschädigungsantrag ausgelegt werden. Denn es war ausweislich seines klaren Wortlautes darauf gerichtet, das Streitgrundstück in Natur zurückzuerhalten. Auch im Verwaltungsverfahren hatte der Kl. sein Begehren bereits erkennbar auf eine Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes beschränkt. Im Schreiben vom 4. Juli 1990 sprach er nur von seinem Begehren, das Grundstück in seine Verwaltung zu bekommen, nicht aber von eventuellen Entschädigungsleistungen. Das Schreiben stellte eine Anmeldung nach der Anmeldeverordnung vom 11. Juli 1990 dar. Der Kl. selbst wollte das Schreiben vom 4. Juli 1990 nämlich als eine solche Anmeldung verstanden wissen. Dies ergibt sich aus den an den Magistrat von Berlin, Finanzverwaltung, gerichteten Schreiben des Kl. vom 12. Dezember 1990 und vom 7. Mai 1993, in denen der Kl. auf die Anmeldung nach der Verordnung vom 11. Juli 1990 bezug nahm und dabei dem letzteren das an den Rat des Stadtbezirkes Prenzlauer Berg gerichtete Schreiben vom 4. Juli 1990 befügte. Diese Anmeldung gilt kraft Gesetzes nur als Antrag auf Rückgabe oder Aufhebung der staatlichen Verwaltung (§ 30 Abs. 1 S. 5 VermG). Sie umfaßt somit nicht auch Anträge auf Entschädigung (vgl. Wasmuth, RVI, B 100, § 30 VermG, § 30 Rdn. 82). Der Kl. hatte zwar mit Schreiben vom 27. September 1990 auch hilfsweise Entschädigung beantragt. Dies bezog sich aber ausdrücklich nur auf das Grundstück M.ring, für das der Kl. ebenfalls vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat. Der nun von dem Kl. verfolgte Entschädigungsanspruch ist schließlich nicht als Minus in dem ursprünglich allein geltend gemachten Anspruch auf Naturalrestitution enthalten. Denn § 7 a Abs. 3 c Satz 3 VermG trennt zwischen dem Antrag auf Entschädigung und dem Antrag auf Rückübertragung. Erst der Eintritt der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung über letzteren setzt die Frist für ersteren in Gang. Diese Regelung wäre sinnlos, wenn der Antrag auf Rückübertragung ohnehin auch den auf Entschädigung enthielte. 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kl. schon deswegen nicht gewährt werden, weil die Frist des § 7 a Abs. 3 c VermG eine ma-terielle Ausschlußfrist ist. Selbst wenn man dies anders sieht (so offenbar Meyer-Seitz, a. a. O., Rdn. 133 f.), ergibt sich nichts anderes. Denn
uf Rückübertragung ohnehin auch den auf Entschädigung enthielte. 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kl. schon deswegen nicht gewährt werden, weil die Frist des § 7 a Abs. 3 c VermG eine ma-terielle Ausschlußfrist ist. Selbst wenn man dies anders sieht (so offenbar Meyer-Seitz, a. a. O., Rdn. 133 f.), ergibt sich nichts anderes. Denn Wie-dereinsetzungsgründe sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Zwar wies der Bekl. in dem die Naturalrestitution ablehnenden Bescheid vom 17. April 1998 lediglich auf die Möglichkeit hin, einen Entschädigungsantrag zu stellen, ohne die 6-Monats-Frist zu erwähnen; dies erklärt sich daraus, daß § 7 a Abs. 3 c S. 3 VermG erst mit dem Ver-mögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Oktober 1998 eingefügt wurde. Im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1998 wurde ein solcher Hinweis ebenfalls nicht gegeben. Dies allerdings begründet noch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ein solcher Hinweis ist zum ei-nen nicht vorgeschrieben. Außerdem ist damit nicht dargetan, daß der Kl. als Rechtsanwalt unverschuldet an der Antragstellung verhindert gewesen wäre (vgl. auch Meyer-Seitz, a. a. O., Rdn. 134). Aber selbst wenn man diesen Fall dem einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung gleichstellen wollte, hätte der Kl. entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres den Antrag stellen müssen, was nicht geschehen ist
Auch Gründe für eine Nachsichtgewährung sind nach den zu § 30 a VermG entwickelten Grundsätzen (vgl. Redeker/Hirtschulz, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 30 a Rdn. 15 f.), wenn man sie denn überhaupt auf die Frist des § 7 a Abs. 3 c VermG anwenden will, nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. 4. Die Anwendung des § 7 a Abs. 3 c Satz 3 VermG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 Buchstabe g) VermBerG auf den vorliegenden Fall steht auch mit Verfassungsrecht in Einklang. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten des Kl. annimmt, daß der Gesetzgeber mit Einführung des § 7 a Abs. 3 c Satz 3 VermG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 Buchstabe g) VermBerG einen ursprünglich nicht mit einer Ausschlußfrist belasteten, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Entschädigungsanspruch nunmehr mit einer solchen belastet hat. Denn die Regelung stellt sich jedenfalls als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfG VIZ 1999, 146 f. bzw. ders. VIZ 2000, 280 ff.). Die Andersbehandlung der Fälle des § 7 a Abs. 3 c S. 3 VermG bzw. §§ 1 Abs. 2 S. 1, 12 Abs. 1 S. 3 bis 5 EntschG gegenüber den anderen Entschädigungsfällen, bei denen ein gesonderter Entschädigungsantrag nicht erforderlich ist, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie läßt sich damit rechtfertigen, daß gem. § 7 a Abs. 3 c S. 2 i. V. m. Abs. 3 b S. 2 VermG der Entschädigungsanspruch nur unter der Voraussetzung einer Würdigkeitsprüfung besteht. Der Zweitgeschädigte erhält eine Überlegungsfrist, innerhalb derer er sich entscheiden muß, ob er den Antrag stellt und damit eine Prüfung des Verhaltens seines Rechtsvorgängers oder sogar seines eigenen Verhaltens im nationalsozialistischen oder kommunistischen System vor einer Verwaltungsbehörde zuläßt.