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Ausschlussfrist

VG Gera6 K 181/02 GE rechtskräftig30.09.2004ZOV 2005, 400

VermG § 8; ThürVwVfG § 32

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung; Teilfläche; Wahlrecht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. § 8 VermG ist keine Ausschlußfrist, sondern einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 ThürVwVfG zugänglich. 2. Erhält der Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG erst nach Ablauf der Frist des § 8 VermG durch die beabsichtigte Entscheidung im Sinne des § 32 VermG davon Kenntnis, daß ihm nur eine Teilfläche des restitutionsbelasteten Grundstücks zurückübertragen werden soll, so kann dies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren mit dieser Klage anstelle der Rückübertragung die Gewährung einer Entschädigung für den Verlust einer Teilfläche von 277 m2 des in Gotha belegenen ehemaligen Flurstücks b (Gesamtgröße 426 m2).

Die Kl. waren seit 1982 in Erbengemeinschaft Eigentümer des Flur-stücks b. Das Flurstück b existiert heute nicht mehr. Nach mehrfachen Teilungen und Zusammenlegungen besteht das ehemalige Flurstück b heute aus dem Flurstück a (277 m2) und einer Teilfläche von 149m2, die in den Flurstücken c (1.007 m2) und (167 m2) aufgegangen ist. Das Flurstück b verkauften die Kl. mit Vertrag vom 29. Dezember 1982 an das Eigentum des Volkes. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 12.780 M vereinbart. Im Jahre 1984 wurde eine Teilfläche des jetzigen Flurstücks d für die Errichtung eines Lagerraumes durch den Rechtsvorgänger der Fleischerei P. verwendet, die diesen auch heute noch nutzt. Die Fläche des jetzigen Flurstücks c fand Verwendung im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus und ist teilweise mit einem Fußweg überbaut. Der Kl. zu 2) beantragte mit Schreiben vom 7. September 1990 die Rückübertragung des Flurstücks b. Mit Schreiben vom 29. Juli 1992 bevollmächtigt der Kl. zu 1) den Kl. zu 2), ihn im Rückübertragungsverfahren zu vertreten. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Gotha lehnte die Rückübertragung des Flurstückes b durch Bescheid vom 8. März 1995 zunächst mit der Begründung ab, daß die Kl. nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG seien. Gegen diese Entscheidung erhoben die Kl. nach erfolglosem Widerspruchsverfahren bei dem Verwaltungsgericht Weimar Klage (...). Das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nahm den Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Gotha vom 8. März 1995 durch Bescheid vom 13. Dezember 1999 zurück und stellte die Berechtigung der Kl. nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 VermG hinsichtlich des Flurstücks b (426 m2) fest. (...)

Datierend vom 4. April 2001 übersandte das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Kl. die beabsichtigte Entscheidung, mit der angekündigt wurde, für den Verlust der Teilflächen der Flurstücke c und d eine Entschädigung zuzusprechen und das Flurstück a zurückzuübertragen. Den Kl. wurde in dieser beabsichtigten Entscheidung eine einmonatige Frist zur Äußerung gesetzt. Daraufhin teilten die Kl. mit Schreiben vom 2. Mai 2001 mit, daß sie hinsichtlich des Flurstücks a ebenfalls die Gewährung einer Entschädigung beantragen. Durch Bescheid des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6. Juni 2001 wurde das Flurstück a mit einer Größe von 277 m2 an die Kl. zurückübertragen. Hinsichtlich der Restfläche des ehemaligen Flurstücks b mit einer Größe von 149 m2 wurde der Rückübertragungsantrag mit der Begründung abgelehnt, daß Ausschlußgründe im Sinne des § 5 VermG vorliegen. Bezogen auf das Flurstück a wurde ausgeführt, daß dem Antrag vom 2. Mai 2001 auf Gewährung einer Entschädigung anstelle der Rückübertragung nicht entsprochen werden könne, da das Wahlrecht nicht innerhalb der Frist des § 8 VermG ausgeübt worden sei. Gegen diesen Bescheid haben die Kl. am 17. Juli 2001 Widerspruch erhoben, mit dem sie darauf hinwiesen, daß das auf dem Flurstück a aufstehende Gebäude sich in einem sehr schlechten Zustand befinde, weil die Beigeladene zu 1) Instandsetzungsmaßnahmen unterlassen habe. Wenn das Objekt zeitnah übergeben worden wäre, wäre dieses noch funktionsfähig gewesen. Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2002 wies das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch der Kl. mit der Begründung zurück, daß die Frist des § 8 VermG nicht gewahrt sei. Es handele sich insoweit um eine Ausschlußfrist, bei der eine Wiedereinsetzung nach § 32 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG - nicht in Betracht komme. Ausschlußgründe seien für das Flurstück a nicht ersichtlich. Am 18. Februar 2002 haben die Kl. bei dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben, mit dem sie ihr Begehren auf Gewährung einer Entschädigung für den Verlust des Flurstücks b anstelle der Rückübertragung weiter verfolgen. Sie machen geltend, daß die in einer Größe von 277 m2 zurückübertragene Restfläche des ehemaligen Flurstücks b ein aliud darstelle und nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sei. Trotz Vorliegens von Restitutionsansprüchen sei durch die Beigeladene zu 1) im Jahre 1995 die Trennvermessung durchgeführt worden. Erst durch die beabsichtigte Entscheidung des Bekl. im April 2001 seien sie, die Kl., darüber informiert worden, daß das Flurstück b nicht mehr existiere und daß die Rückübertragung teilweise ausgeschlossen sei. Deshalb seien sie vorher daran gehindert gewesen, Entschädigung anstatt Rückgabe zu verlangen. Der Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG erstrecke sich auch auf das jetzige Flurstück a. Zudem habe die Beigeladene zu 1) nichts unternommen, um den Verfall des aufstehenden Gebäudes zu verhindern. Dieses könne nur mit einem außerordentlich hohen Kostenaufwand abgerissen werden, weil es zusammen mit dem Nachbarhaus errichtet worden sei. Eine wirtschaftliche Verwertung werde durch die Beigeladene zu 1) erschwert, weil diese Ablösebeträge für acht Stellplätze in Höhe von 61.360 E verlange. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO - statthafte Klage ist begründet. Soweit der Bekl. das in Gotha belegene Flurstück a an die Kl. zurücküberträgt und diesen die Gewährung einer Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes verweigert, sind die streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. haben für den Verlust des Flurstücks a einen Anspruch nach den Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes, da sie ihr Wahlrecht nach Maßgabe des § 8 Vermögensgesetz - VermG - wirksam und rechtzeitig ausgeübt haben. (...)

Hier haben die Kl., deren Berechtigung als Erbengemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG hinsichtlich des ehemaligen Flurstücks b aufgrund des Bescheides des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 13. Dezember 1999 bestandskräftig feststeht, ihr Wahlrecht gemeinschaftlich ausgeübt, indem sie in Reaktion auf die beabsichtigte Entscheidung des Bekl. vom 4. April 2001 mit Schreiben vom 2. Mai 2001 mitteilten, daß sie auch für das Flurstück a die Gewährung einer Entschädigung begehren.

Unbeachtlich ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles, daß die Kl. ihr Wahlrecht nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 8 VermG, die am 31. Mai 1995 endete (...) ausübten. Wegen der Versäumung der sechsmonatigen Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 VermG ist den Kl. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 ThürVwVfG zu gewähren. Die vorgenannte Bestimmung ist anwendbar, weil die Frist des § 8 Abs. 1 ThürVwVfG keine Ausschlußfrist ist, bei der eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (1.). Auch liegen die Voraussetzungen des § 32 ThürVwVfG vor (2.). (1.) Die sechsmonatige Frist des § 8 VermG ist keine Ausschlußfrist. Die Frage, ob eine Frist eine Ausschlußfrist ist, die keine Wiedereinsetzung zuläßt, kann i. d. R. nur durch Auslegung der für das jeweilige Sachgebiet geltenden Spezialvorschriften beantwortet werden. Bei der Auslegung ist zu beachten, daß das Gesetz nach § 32 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumung ausgeht (vgl. Clausen in: Knack, VwVfG, 8. Auflage, 2003, Rn. 42 zu § 32). Wegen der einschneidenden Folgen bedarf die Annahme einer Ausschlußfrist deshalb immer einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17/83 -, NJW 1986, 1603; BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 3 C 42.85 - BVerwGE 72, 368). Es muß ein öffentliches Interesse daran bestehen, daß den Beteiligten die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumung versagt bleibt. Das öffentliche Interesse muß nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip den generellen Ausschluß einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, Rn. 9 zu § 31). Gemessen an diesen Grundsätzen ist § 8 Abs. 1 Satz 1 VermG dahingehend auszulegen, daß in dieser Bestimmung keine Ausschlußfrist enthalten und deshalb eine Wiedereinsetzung möglich ist (so auch VG Dessau, Urteil vom 12. November 2002 - 3 A 346/00 DE - zitiert nach juris). Hier ist zunächst festzuhalten, daß der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 VermG keinen Hinweis darauf enthält, daß es sich hier um eine Ausschlußfrist handeln könnte. Dies spricht schon gegen die Annahme einer Ausschlußfrist, da der Gesetzgeber im gesamten EALG Ausschlußfristen auch als solche bezeichnet hat, in Art. 10 Nr. 5 EALG, mit dem die Befristung des § 8 VermG eingefügt wurde, von dieser Bezeichnung jedoch abgesehen hat (so auch Weskamm in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 8 VermG, Rn. 16 f., Fn. 27).

Auch das durch den Gesetzgeber verfolgte öffentliche Interesse rechtfertigt nicht die Annahme einer Ausschlußfrist. Die Befristung des Wahlrechts sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Bedeutung der Rückgabe unterstreichen und dazu führen, daß möglichst viele Objekte möglichst bald wieder in die Verantwortung von privaten Eigentümern gelangen (vgl. BT-Drs. 12/4887, S. 58). Auch sollte durch die Einführung der Frist für die Ausübung des Wahlrechts erreicht werden, daß mit Ablauf der Frist einwandfrei feststeht, welche Vermögenswerte noch durch einen Rückübertragungsanspruch belastet sind und welche nicht, so daß der Verfügungsberechtigte bei Ausübung des Wahlrechts nicht mehr durch § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG in der Ausübung seiner Befugnisse beschränkt ist (vgl. Redeker/Hirtschulz in: Fieberg/Reichenbach, Rn. 3 zu § 8 VermG). Hier ist zunächst festzuhalten, daß nur in den Fällen, in denen das Wahlrecht im Sinne der Wahl einer Entschädigung ausgeübt wurde, eindeutig feststeht, daß eine Rückgabe nicht mehr in Betracht kommt. In den Fällen, in denen das Wahlrecht nicht fristgerecht ausgeübt wurde, steht, solange eine Entscheidung über den Rückgabeantrag noch aussteht, nicht fest, ob und in welchem Umfang eine Rückübertragung erfolgen wird oder ob der Verfügungsberechtigte den Vermögenswert behalten darf. Denn auch in den Fällen, in denen der Berechtigte nicht von seinem Wahlrecht nach § 8 VermG Gebrauch gemacht hat, kommt die Gewährung einer Entschädigung in Betracht, wenn die Rückgabe nach Maßgabe der §§ 4, 5 VermG ausgeschlossen ist. Aus diesem Grund tritt die mit der Einführung der Frist des § 8 VermG verfolgte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bezogen auf die Grundstücke, bei denen das Wahlrecht nicht ausgeübt wurde, gerade nicht ein (so aber Wasmuth, der § 8 VermG als Ausschlußfrist einordnet, in: Rechtshandbuch, Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Rn. 33 zu § 8 VermG). In derartigen Fällen ist vielmehr davon auszugehen, daß der Verfügungsberechtigte auch nach Ablauf der Frist des § 8 VermG keine Einwände hätte, dem Berechtigten das Recht, Entschädigung zu wählen, zuzugestehen. In den meisten Fällen hat der Verfügungsberechtigte erfahrungsgemäß ein Interesse, das restitutionsbelastete Objekt zu behalten und insoweit möglichst schnell Rechtsklarheit zu erhalten. Dieser Zustand tritt jedoch erst ein, wenn über den Restitutionsantrag eine bestandskräftige Entscheidung vorliegt. Letzteres kann im Hinblick auf die oft schwierigen Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung und der damit einhergehenden langen Dauer von Verwaltungs- und ggf. Gerichtsverfahren jedoch mehrere Jahre dauern. In den Fällen, in denen das Wahlrecht nicht fristgerecht ausgeübt wurde, führt die Einführung der Frist also sogar dazu, daß der Vermögenswert auf nicht absehbare Zeit der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterfällt und demzufolge weder Rechtssicherheit noch Rechtsklarheit eintritt. Des weiteren ist nicht nachvollziehbar, warum das gesetzgeberische Anliegen, die Bedeutung der Rückgabe zu unterstreichen, die Annahme einer Ausschlußfrist rechtfertigen soll. Schließlich wird diesem Anliegen auch dann Rechnung getragen, wenn § 8 VermG nicht als Ausschlußfrist eingeordnet wird, da eine Ausübung des Wahlrechts nach Ablauf der Frist des § 8 VermG nur in den eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt, in denen die Voraussetzungen des § 32 ThürVwVfG vorliegen, also die Frist insbesondere unverschuldet versäumt wurde.

(2.) Auch liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 ThürVwVfG vor. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG ist auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (a). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG), und innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG). Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (b). Des weiteren kann gemäß § 32 Abs. 3 ThürVwVfG nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Frist nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (c). (a) Die Kl. waren ohne Verschulden verhindert, vor Ablauf der Frist des § 8 VermG am 31. Mai 1995 ihr Wahlrecht auszuüben. Die Kammer ist davon überzeugt, daß die Kl. nunmehr Entschädigung und nicht mehr die Rückübertragung des ehemaligen Flurstückes begehren, weil ihnen durch den streitgegenständlichen Bescheid nur die in dem Flurstück a aufgegangene Teilfläche von 277 m2 und nicht das gesamte ehemalige Flurstück b mit einer Größe von 426 m2 zurückübertragen wurde. Sie machen in nachvollziehbarer Weise geltend, daß das restituierte Flurstück a von ihnen nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden kann, weil dieses zu klein ist, um dort im rückwärtigen Bereich Parkplätze anzulegen. (...)

(b) Unbeachtlich ist, daß die Kl. nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen Wiedereinsetzungsantrag stellten bzw. innerhalb dieser Frist jedenfalls die versäumte Handlung nachholten (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 und 3 ThürVwVfG). Hier ist zunächst festzuhalten, daß der "Wegfall des Hindernisses" im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift in der Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung vom 4. April 2001 zu sehen ist. Denn durch diese erfuhren die Kl. erstmalig davon, daß nicht die Gesamtfläche von 426 m2, sondern nur eine Teilfläche von 277 m2 zurückübertragen werden sollte. Soweit die Kl. erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 32 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG mit Schreiben vom 2. Mai 2001 ihr Wahlrecht nach § 8 VermG ausübten, ist ihnen nach Maßgabe des § 32 ThürVwVfG "Wiedereinsetzung (in die Wiedereinsetzung)" zu gewähren. Da die Kl. erst durch die beabsichtigte Entscheidung im Sinne des § 32 VermG Kenntnis von den Umständen erlangten, die sie veranlaßten, von dem Rückübertragungsbegehren Abstand zu nehmen, ist ihnen zuzugestehen, daß sie die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist des § 32 Abs. 1 VermG ausschöpfen durften, um auf die beabsichtigte Entscheidung zu reagieren. Daß im Hinblick auf die Ausübung des Wahlrechts die Zweiwochenfrist des § 32 Abs. 2 Satz 1 ThürVfVfG einzuhalten war, konnten diese nicht erkennen. Da die Kl. die beabsichtigte Entscheidung vom 4. April 2001 innerhalb der Monatsfrist des § 32 Abs. 1 VermG mit Schreiben vom 2. Mai 2001 beantworteten und in diesem auch ihr Wahlrecht ausübten, wurde die Zweiwochenfrist des § 32 ThürVwVfG unverschuldet versäumt. (c) Der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht im vorliegenden Fall nicht im Sinne des § 32 Abs. 3 ThürVwVfG entgegen, daß die Kl. ihr Wahlrecht nach § 8 VermG erst im Jahre 2001, also nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist des § 8 VermG ausübten. Die Jahresfrist des § 32 Abs. 3 ThürVwVfG lief am 31. Mai 1996 ab, da die Frist des § 8 VermG am 31. Mai 1995 endete. Dies ist jedoch unbeachtlich, da die Kl. infolge höherer Gewalt daran gehindert waren, ihr Wahlrecht nach § 8 VermG vor dem 31. Mai 1996 auszuüben. Dies lag in dem Umstand begründet, daß bei Ablauf der Jahresfrist des § 32 Abs. 3 ThürVwVfG eine bestandskräftige Entscheidung des Bekl. über den Rückübertragungsantrag nicht vorlag und daß es seinerzeit zwischen den Kl. und dem Bekl. sogar noch im Streit stand, ob die Kl. hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstückes überhaupt Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG sind. Vor diesem Hintergrund war es den Kl. weder bei Ablauf der Frist des § 8 VermG am 31. Mai 1995 noch bei Ablauf der Frist des § 32 Abs. 3 ThürVwVfG am 31. Mai 1996 zumutbar, eine eigenständige Prüfung vorzunehmen, ob und in welchem Umfang Rückübertragungsausschlußgründe greifen und ob für sie auch die Rückübertragung einer Teilfläche in Betracht kommt. In den Fällen, in denen Rückübertragungsausschlußgründe hinsichtlich einer restitutionsbelasteten Fläche nur teilweise greifen, kann der Berechtigte die Entscheidung, ob er auch weiterhin die Rückgabe der noch restituierbaren Teilfläche begehrt, erst dann treffen, wenn er Kenntnis davon erlangt, daß nur eine Teilrestitution in Betracht kommt. (...)