veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Ausschlussfrist

EGMR, Fünfte Sektion5631/0513.10.2009ZOV 2010, 12

Europäische Menschenrechtskonvention Art. 1 des Protokolls Nr. 1, Art. 14; VermG §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 2, 30 a Abs. 1 Satz 4; InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1; EntschädigungsG § 1 Abs. 2 Satz 1; US-Abkommen

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussfrist; US-Abkommen; Auskehr des Veräußerungserlöses; Rückübertragungsanspruch; Entschädigungsanspruch; Rückwirkung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Individualbeschwerden gegen die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte der Bundesrepublik, dass § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG mit dem Eigentumsrecht in Einklang steht, sind zulässig.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Es sind insgesamt neun Beschwerdeführer. Sie sind alle deutsche Staatsangehörige. (...)

A. Die Umstände des Falles

Die Umstände des Falles, so wie sie von den Beschwerdeführern dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden.

1. Der Hintergrund des Falles

Die streitgegenständlichen Grundstücke mit einer Fläche von 1.000 m2, 990 m2 bzw. 1.030 m2 befinden sich in Potsdam‑Babelsberg bei Berlin auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR).

Mit notariellem Vertrag vom 23. April 1938 veräußerten Herr A. und Frau B., beide jüdischen Glaubens und Inhaber von Teilen der Kommanditgesellschaft „Mitteldeutsche Gamaschenfabrik E. B. und A.", Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke, diese für einen Betrag von 66.000 Reichsmark (RM) an die berlinische Gesellschaft A. W. Als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung verstarb Herr A. im Jahr 1940 und Frau B. im Jahr 1945. Frau E. F., die Tochter von Frau B., wanderte 1939 in die Vereinigten Staaten aus und erhielt 1951 die amerikanische Staatsbürgerschaft. Durch notariellen Vertrag vom 28. Juli 1939 wurden die streitigen Grundstücke anschließend für einen Betrag von 61.000 RM an den Kaufmann Herrn G. A. verkauft, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und dessen Abkömmlinge die Beschwerdeführer sind.

Am 27. Januar 1953 wurden die Grundstücke in der DDR enteignet und Volkseigentum unter der Kontrolle einer staatlichen Filmgesellschaft.

In der Folgezeit führte Frau E. F. in den Vereinigten Staaten wegen des Verlustes der streitgegenständlichen Grundstücke nach dem amerikanischen Gesetz vom 18. Oktober 1976 über Ansprüche gegen die DDR ein Verfahren.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. August 1980 entschied die Foreign Claim Settlement Commission (Kommission der Vereinigten Staaten für die Regelung vermögensrechtlicher Ansprüche im Ausland), dass Frau E. F. Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 5.500 US-Dollar (USD) nebst Zinsen in Höhe von 6 % ab September 1951 habe.

Nach der deutschen Wiedervereinigung fielen diese Grundstücke in das Eigentum der Gesellschaft „dok Filmstudio GmbH", deren alleinige Gesellschafterin die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben war.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 1997 stellte die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben fest, dass die streitigen Grundstücke nach dem Investitionsvorranggesetz vom 14. Juli 1992 für einen Betrag von 1.300.000 DM zu Investitionszwecken an die Gesellschaft W. GbR veräußert worden waren.

2. Die Verfahren vor den innerstaatlichen Behörden und Gerichten über die Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke

Am 10. Oktober 1990 beantragten die Beschwerdeführer nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) vom 23. September 1990 (siehe einschlägiges Recht und einschlägige Praxis) beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg (Landesamt) die Rückgabe dieser Grundstücke.

Mit Schreiben vom 27. April 1999 teilte die Bundesrepublik Deutschland (BRD) dem Landesamt mit, dass nach Artikel 3 Absatz 9 Satz 2 des Abkommens zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche (deutsch‑amerikanisches Abkommen) vom 13. Mai 1992 (siehe innerstaatliches Recht und innerstaatliche Praxis) die Vermögensansprüche von Frau E. F. an den streitigen Grundstücken auf sie übergegangen seien.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2001 wies das Landesamt den Antrag der Beschwerdeführer ab und teilte mit, dass der Erlös des 1997 getätigten Verkaufs tatsächlich an die Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sei. Es wies zunächst darauf hin, dass die ursprüngliche Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Jahr 1938 einen Zwangsverkauf im Sinne des § 1 Absatz 6 des Vermögensgesetzes dargestellt habe. Daher fielen die damit zusammenhängenden Ansprüche in den Geltungsbereich des deutsch-amerikanischen Abkommens. Nach § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 6 a des Vermögensgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 9 Satz 2 des deutsch‑amerikanischen Abkommens sei Frau E. F. die gesetzliche Rechtsnachfolgerin geworden. Diese hatte sich für die Zahlung einer Entschädigung entschieden und somit auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der Bundesrepublik Deutschland verzichtet.

Die Beschwerdeführer riefen daraufhin das Verwaltungsgericht Potsdam an und machten einen rechtmäßigen Rückgabeanspruch geltend, angesichts der Tatsache, dass Frau E. F. vor dem 31. Dezember 1992, d. h. innerhalb der in § 30 a Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes vorgesehenen Ausschlussfrist, keinen Antrag in diesem Sinne gestellt habe, und dies trotz der späteren Änderung dieses Paragraphen durch das Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Oktober 1998 (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis).

Mit Urteil vom 28. November 2002 bestätigte das Verwaltungsgericht Potsdam die Entscheidung des Amtes in allen Punkten. Ihm zufolge ist der Rückgabeanspruch der Bundesrepublik Deutschland, selbst wenn dieser erloschen sei, weil kein Antrag in diesem Sinne vor Ablauf der in § 30 a Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes vorgesehenen Ausschlussfrist am 31. Dezember 1992 gestellt worden sei, anschließend durch die spätere Änderung dieses Paragraphen im Jahr 1998 wieder aufgelebt. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer keinen unabänderlichen Anspruch aus Artikel 14 (Eigentumsrecht) des Grundgesetzes erworben, da das Landesamt im Zeitpunkt der Antragstellung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1998 noch keine Entscheidung getroffen hatte.

Mit Urteil vom 21. Januar 2004 (BVerwG - 8 C 9.03 -, ZOV 2004, 86, 88 f.) wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Beschwerdeführer zurück. Es stellte zunächst fest, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche von Frau E. F. nach den einschlägigen Bestimmungen des deutsch‑amerikanischen Abkommens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen seien. Da Frau E. F. 1976 eine Entschädigung erhalten habe, könne die JCC (Jewish Claims Conference), die ebenfalls einen Antrag auf Rückübertragung gestellt hatte, ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nicht geltend machen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte danach fest, dass die Bundesrepublik Deutschland in der Tat vor Ablauf der in § 30 a Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes vorgesehenen Ausschlussfrist am 31. Dezember 1992 keinen wirksamen Restitutionsantrag gestellt hatte. Das Vertragsgesetz vom 21. Dezember 1992 (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis) habe hierfür keine Sonderregelung vorgesehen, und das Schreiben des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen (Bundesamt) vom 1. Oktober 1992 an die Landesbehörden komme nicht als wirksamer Antrag in Betracht, weil es nicht hinreichend individualisiert sei. Unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung fügte das Bundesverwaltungsgericht hinzu, dass es sich bei der Festsetzung dieser Anmeldefrist um eine materiell-rechtliche Bestimmung handele, was beinhalte, dass die Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf der gesetzlichen Frist erloschen gewesen seien. Durch die Änderung des § 30 a Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Jahr 1998 habe der Gesetzgeber den Rechtsmangel der Fristversäumnis „geheilt". Sein Ziel sei es gewesen, das Wiederaufleben der alten Vermögensansprüche sicherzustellen und diesen Mangel zu korrigieren. Außerdem war das Bundesverwaltungsgericht, indem es auch hier an seiner ständigen Rechtsprechung festhielt, der Meinung, dass die Rückübertragungsansprüche der Beschwerdeführer auf der Grundlage des Vermögensgesetzes nicht in den Schutzbereich von Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes fallen würden, da diese Ansprüche nicht fortbestehenden Eigentumsrechten entsprechen, sondern aus dem staatlichen Willen, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wieder gutzumachen, resultieren würden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handele es sich schließlich im vorliegenden Fall um eine unechte Rückwirkung: Angesichts der zu der damaligen Zeit herrschenden verworrenen und undeutlichen Rechtslage hätte sich bei den Beschwerdeführern weder ein schutzwürdiges Vertrauen noch Rechtssicherheit dahin gehend bilden können, dass sich aus ihrer Position als Zweitgeschädigte ein Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke ergeben würde. Darüber hinaus habe die JCC auch Ansprüche auf Restitution innerhalb der gesetzlichen Frist angemeldet, und diese Ansprüche wären, wenn sie durchgegriffen hätten, gegenüber denen der Beschwerdeführer vorrangig gewesen.

Mit Entscheidung vom 14. August 2004 (1 BvR 1249/04 - ZOV 2005, 13 f.) hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es war der Auffassung, dass § 30 a Absatz 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes in Einklang stehe, selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt werde, dass ihre Ansprüche auf Restitution nach dem Vermögensgesetz und auf Erlösauskehr nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des lnvestitionsvorranggesetzes (siehe innerstaatliches Recht und innerstaatliche Praxis) den Schutz des Artikels 14 Absatz 1 des Grundgesetzes genießen würden. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge ist § 30 a Absatz 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes als Inhalts‑ und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzusehen und gewährleistet einen angemessenen Ausgleich der in Rede stehenden Interessen. Nach § 3 Absatz 2 des Vermögensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes (muss „des Entschädigungsgesetzes" heißen - Anm. d. Übers.) hätten die Beschwerdeführer als Zweitgeschädigte lediglich Anspruch auf eine Entschädigungsleistung. Nach Artikel 3 Absatz 9 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Abkommens sei die Bundesrepublik Deutschland in die Rechtsstellung der Erstgeschädigten eingerückt, die, weil sie abgefunden worden seien, Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht mehr hätten geltend machen können. Die Anmeldung von vermögensrechtlichen Ansprüchen auf der Grundlage des deutsch-amerikanischen Abkommens seitens der Bundesrepublik Deutschland habe daher der Erlangung eines Äquivalents für einen materiell schon „angemeldeten" und befriedigten Anspruch des Erstgeschädigten gedient. Der Gesetzgeber habe daher nur die Lage für solche Ansprüche klarstellen wollen.

Das Bundesverfassungsgericht fügte hinzu, dass selbst wenn dies anders gesehen und mit dem Bundesverwaltungsgericht angenommen werde, dass die auf § 1 Absatz 6 des Vermögensgesetzes gestützten Ansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 1992 erloschen waren und infolge der Änderung des § 30 a Absatz 1 des Vermögensgesetzes wieder aufgelebt sind, die Neuregelung dieses Paragraphen einen angemessenen Ausgleich der in Rede stehenden Interessen schaffe. Die vermögensrechtlichen Ansprüche, die von dem deutsch-amerikanischen Abkommen erfasst gewesen seien, hätten ihren Ursprung in dem US‑Gesetz von 1976 gehabt und seien hinsichtlich der streitig gewesenen Grundstücke schon 1980 befriedigt worden. Insgesamt sei bei Abschluss des deutsch-amerikanischen Abkommens von einem nach diesem aufzubringenden Abfindungsbetrag von möglicherweise 190 Millionen USD ausgegangen worden. Niemand habe erwarten können, dass die Bundesrepublik Deutschland auf Vermögenswerte, für die Abfindung in einer solchen Größenordnung, wenn auch erst nach Feststellung des endgültigen Überweisungsbetrags, geleistet werden würde, auf Dauer würde verzichten wollen. Der Bund habe deshalb auch schon mit Schreiben des Bundesamtes vom 2. Oktober 1992 den Landesbehörden die Listen mit den vom Abkommen erfassten Ansprüchen übermittelt gehabt.

Unter diesen Umständen habe sich auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden können, dass es bei der Rechtslage nach § 30 a Absatz 1 des Vermögensgesetzes bleiben würde.

3. Die Verfahren vor den innerstaatlichen Behörden und Gerichten über die Zahlung einer Entschädigung

Am 12. Januar 2005 stellten die Beschwerdeführer beim Landesamt Brandenburg nach den einschlägigen Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes wegen des Verlustes der streitgegenständlichen Grundstücke einen Antrag auf Entschädigung (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis).

Mit Bescheid des Landesamtes vom 20. März 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführer mit der Begründung zurückgewiesen, sie hätten ihn nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Zurückweisung des Restitutionsantrags nach § 7 a Abs. 3 c des Vermögensgesetzes gestellt.

Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam. Das Verfahren ist noch anhängig.

B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis

1. Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen/Vermögensgesetz

a. Die Grundsätze

Am 29. September 1990 trat das Vermögensgesetz vom 23. September 1990 in Kraft, das ebenfalls Bestandteil des Einigungsvertrags werden sollte. Letzterem zufolge sollte das Vermögensgesetz in Deutschland nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am 3. Oktober 1990 fortgelten. Ziel dieses Gesetzes war insbesondere die sozialverträgliche Regelung von Streitigkeiten in Bezug auf im Gebiet der ehemaligen DDR belegene Vermögenswerte, um den Rechtsfrieden in Deutschland dauerhaft sicherzustellen.

§ 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 des Vermögensgesetzes sieht vor, dass dieses Gesetz auf vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die in der früheren DDR enteignet wurden, anzuwenden ist, und § 1 Absatz 6 Satz 2 sieht vor, dass es auch auf vermögensrechtliche Ansprüche von Personen anzuwenden ist, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 in Deutschland aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Die §§ 2 und 3 dieses Gesetzes ergänzen § 1.

§ 3 Absatz 1 des Vermögensgesetzes bestimmt, dass Vermögenswerte, die in Volkseigentum überführt wurden, auf Antrag zurückzuübertragen sind, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. § 3 Absatz 2 sieht vor, dass wenn von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht werden, derjenige als Berechtigter gilt, der als Erster betroffen war.

Die Rückübertragung eines Eigentumsrechts ist ausgeschlossen, wenn sie sich praktisch als unmöglich erweist oder die Erwerber nach dem 8. Mai 1945 und vor dem Stichtag, dem 18. Oktober 1989, in redlicher Weise Eigentum erworben haben (§ 4 Absätze 1 und 2). In diesem Fall sieht das Entschädigungsgesetz eine Entschädigungsleistung vor.

Nach § 16 Absatz 1 des Investitionsvorranggesetzes kann der Berechtigte, wenn infolge seiner Veräußerung die Rückübertragung des Vermögenswertes nicht möglich ist, die Zahlung eines Geldbetrages entsprechend seiner vermögensrechtlichen Ansprüche verlangen.

b. § 30 a Absatz 1

Nach § 30 a Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes waren Rückübertragungsansprüche spätestens bis zum 31. Dezember 1992 anzumelden. Mit dem Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Oktober 1998 wurde der fragliche Paragraph geändert, indem ein Satz 4 eingefügt wurde, der besagt, dass diese Ausschlussfrist nicht auf die Ansprüche anzuwenden ist, über die die Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 verfügt.

2. Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992

Artikel 3 Absatz 1 des deutsch‑amerikanischen Abkommens bestimmt, dass amerikanische Staatsangehörige sich zwischen einer Abfindung und der Anrufung deutscher Gerichte zur Erlangung von Wiedergutmachung nach dem amerikanischen Gesetz vom 18. Oktober 1976 über Ansprüche gegen die DDR entscheiden müssen. Wählen sie die erste Lösung, verlieren sie nach Artikel 3 Absatz 6 Satz 2 des Abkommens jegliche Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die Bundesrepublik Deutschland. Nach Artikel 3 Absatz 9 Satz 2 gehen danach ihre Ansprüche auf die Bundesrepublik Deutschland über. Diese gesetzliche Erbfolge ist auch auf die Ansprüche aufgrund schädigender Maßnahmen, die unter dem nationalsozialistischen Regime getroffen wurden, anzuwenden.

Mit Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde das deutsch-amerikanische Abkommen Bestandteil des innerstaatlichen Rechts. Es trat am 28. Dezember 1992 in Kraft.

RÜGEN

Die Beschwerdeführer behaupten, die neue Fassung des § 30 a Absatz 1 des Vermögensgesetzes und seine Anwendung durch die innerstaatlichen Gerichte hätten ihr Recht auf Achtung des Eigentums nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt. Die Änderung dieses Paragraphen mit rückwirkender Kraft zugunsten des Staates ohne angemessene Entschädigung habe nämlich einen unverhältnismäßigen Eingriff dargestellt.

Außerdem sehen sich die Beschwerdeführer als Opfer einer Benachteiligung im Sinne des Artikels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Die Beschwerdeführer behaupten, die neue Fassung des § 30 a Absatz 1 des Vermögensgesetzes und seine Anwendung durch die innerstaatlichen Gerichte hätten ihr Recht auf Achtung des Eigentums nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt.

„Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält."

Sie berufen sich ebenfalls auf Artikel 14 der Konvention, der wie folgt lautet:

„Der Genuss der in der (...) Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist."

1. Argumente der Parteien

Die Regierung ist grundsätzlich der Auffassung, dass die Beschwerdeführer über keinen Anspruch verfügen, der in den Geltungsbereich von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 fällt. Sie weist zunächst darauf hin, dass die Bundesrepublik Deutschland infolge des deutsch-amerikanischen Abkommens von 1992 Rechtsnachfolgerin von Frau E. F., die 1976 eine Entschädigungsleistung erhalten hatte, als Erstberechtigte geworden war, und dass die Beschwerdeführer als Zweitberechtigte von Anfang an nach dem Vermögensgesetz keinen Rückübertragungsanspruch, sondern lediglich einen Entschädigungsanspruch gehabt hätten. Die Regierung betont anschließend, dass die Frist nach § 30 a Absatz 1 des Vermögensgesetzes nie Anwendung auf die von dem deutsch-amerikanischen Abkommen erfassten vermögensrechtlichen Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland gefunden hätte. Die Bundesrepublik Deutschland hätte nämlich erst nach dem Übergang dieser vermögensrechtlichen Ansprüche eine wirksame Anmeldung vornehmen können. Das deutsch-amerikanische Abkommen sei aber erst am 28. Dezember 1992 in Kraft getreten, d. h. praktisch gleichzeitig mit Ablauf der Frist nach § 30 a Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes, und die damit zusammenhängenden vermögensrechtlichen Ansprüche hätten erst vier Jahre nach diesem Zeitpunkt auf die Bundesrepublik Deutschland übergehen können, was beinhalte, dass sie nicht unter die gesetzliche Frist fallen konnten. Die Änderung des § 30 a Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Jahr 1998 sollte lediglich der Klärung der Rechtslage dienen. Die anderslautende Auflassung des Bundesrats (zweites Bundesorgan), auf die von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme Bezug genommen wird, sei bei der Gesetzesnovellierung von 1998 nachrangig gewesen. Selbst wenn die Bundesrepublik Deutschland ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nicht geltend hätte machen können, hätte die JCC - deren Ansprüche gegenüber denen der Beschwerdeführer Vorrang hatten und die innerhalb der gesetzlichen Frist eine Anmeldung vorgenommen hatte - ihre Ansprüche im Übrigen geltend machen können.

Hilfsweise stellt die Regierung fest, dass selbst wenn ein Eingriff vorgelegen hätte, dieser gerechtfertigt gewesen sei und einen gerechten Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Interessen im Licht des weiten Ermessensspielraums hergestellt habe, über den der Staat im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung verfüge. Sie nimmt hierzu auf die Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O.) Bezug. Die Regierung betont insbesondere, dass die Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Höhe von 57.000 € gehabt hätten, über die sie nicht hätten verfügen können, da sie ihren Antrag nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist gestellt hätten (sechs Monate nach der endgültigen Zurückweisung ihres Restitutionsantrags).

Schließlich behauptet die Regierung insbesondere in Bezug auf die Rüge der Beschwerdeführer hinsichtlich Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, dass sie mangels Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs unzulässig sei, weil sie nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben worden sei, und hilfsweise, dass sie unbegründet sei.

Die Beschwerdeführer erwidern, dass sie allein nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes über einen Anspruch auf Rückgabe der streitgegenständlichen Grundstücke oder nach § 16 Absatz 1 des lnvestitionsvorranggesetzes über einen Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses in Höhe von 1.300.000 € verfügt hätten. Weder der deutsche Staat noch die JCC hätten konkurrierende Ansprüche gehabt. Da Frau E. F. sich im Jahr 1976 für die Entschädigungsleistung entschieden hätte, hätte sie ihre Position als Erstberechtigte verloren, die somit den Beschwerdeführern zustehe. Die vermögensrechtlichen Ansprüche von Frau E. F. seien erst 1997 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, nämlich nach Ablauf der Frist nach § 30 a Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes. Da sie innerhalb dieser Frist keinen Rückübertragungsantrag gestellt hätte, seien daher die vermögensrechtlichen Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland erloschen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausführe. Hieraus folge, dass allein die Beschwerdeführer, die innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß einen Antrag gestellt hätten, Berechtigte seien. Die Änderung des § 30 a Absatz 1 des Vermögensgesetzes mit rückwirkender Kraft zugunsten des Staates im Jahr 1998, d. h. sechs Jahre nach Ablauf der gesetzlichen Frist, könne daher nicht als bloße gesetzliche Klärung angesehen werden. Entgegen der Behauptung der Regierung finde § 30 a Absatz 1 Satz 1 ebenfalls auf die von dem deutsch-amerikanischen Abkommen erfassten Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; so habe der Bundesrat bei der Vorbereitung des neuen Gesetzes von 1998 klar zum Ausdruck gebracht, dass die neue Bestimmung es der Regierung ermöglichen solle, ihre von dem deutsch-amerikanischen Abkommen erfassten Ansprüche geltend zu machen, und dies trotz fehlender Anmeldung innerhalb der gesetzlichen Frist oder fehlender Verlängerung dieser Frist nach § 30 a Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes. Da das deutsch-amerikanische Abkommen am 13. Mai 1992 unterzeichnet worden sei, hätte die Bundesrepublik Deutschland durchaus die Möglichkeit gehabt, sogar vorsorglich einen Rückübertragungsanspruch innerhalb der gesetzlichen Frist anzumelden. Die rückwirkende Änderung des Gesetzes zugunsten der Bundesrepublik Deutschland stelle eindeutig eine Eigentumsentziehung ohne Entschädigung der Beschwerdeführer dar. Ganz hilfsweise und vorsorglich hätten die Beschwerdeführer am 28. Dezember 1992 auch einen Entschädigungsantrag gestellt, und sie bestreiten die Behauptungen der Regierung, keinen entsprechenden Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt zu haben. Dieser Antrag stünde jedoch in keiner Beziehung zu dieser Beschwerde, da die Beschwerdeführer einen Restitutionsanspruch hätten, der ihnen in Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht zuerkannt worden wäre; jedenfalls sei der Entschädigungsbetrag nicht angemessen gewesen. Hinsichtlich der Rüge auf der Grundlage von Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 behaupten die Beschwerdeführer, dass sie diese vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben hätten, und bitten den Gerichtshof in der Sache zu entscheiden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Schlussfolgerung des Gerichtshofs

Im Lichte aller von den Parteien vorgebrachten Argumente ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese Rügen schwerwiegende sachliche und rechtliche Fragen aufwerfen, die nach dem derzeitigen Stand der Untersuchung der Beschwerde nicht gelöst werden können, sondern einer Prüfung der Begründetheit bedürfen; daher können diese Rügen nicht für offensichtlich unbegründet im Sinne des Artikels 35 Abs. 3 der Konvention erklärt werden. Weitere Unzulässigkeitsgründe sind nicht vorgetragen worden.

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Beschwerde vorbehaltlich jeglicher Ausführungen zur Begründetheit für zulässig.

*14 Anmerkung: Der EGMR trifft heute in äußerst seltenen Fällen ein getrenntes Zwischenurteil über die Zulässigkeit. Anders als bei Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit in deutschen Gerichtsverfahren ist ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit einer Beschwerde beim EGMR immer schon ein Zeichen für in der Regel ganz erhebliche Erfolgsaussichten auch im Bereich der Begründetheit der Beschwerde. Daher ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass diese Verfahren möglicherweise mit einem Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und der Bundesregierung beendet werden, relativ groß. Jedenfalls regt der EGMR bei einem Zwischenurteil über die Zulässigkeit in der Regel den Abschluss einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien an, und es gibt seitens der Bundesregierung zumeist eine grundsätzliche Bereitschaft, darauf auch einzugehen.