Ausschlußfrist
§ 30 a VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlußfrist; Anmeldefrist; staatliches Fehlverhalten; Fehlverhalten; Anmelder; verspätete Anmeldung; Restitutionsanspruch; Nachsichtgewährung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei der Frist des § 30 a VermG handelt es sich um eine Ausschlußfrist; wird diese Frist versäumt, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
2. Zur Möglichkeit einer "Nachsichtgewährung"
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Rückübertragung zweier Grundstücke in Erfurt. Am 23. Februar 1993 beantragte die Kl. bei der Bekl. die Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Anspruch auf Rückübertragung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3610) ist im vorliegenden Fall gemäß § 30 a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VermG ausgeschlossen. Danach können u. a. Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 VermG nach dem 31. Dezember 1992 (bzw. nach dem 30. Juni 1993 für bewegliche Sachen) nicht mehr angemeldet werden. Die Kl. hat erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 23. Februar 1993, Rückübertragungsansprüche geltend gemacht. Rechtlich nicht zu beanstanden ist es dabei, daß die Bekl. im angegriffenen Bescheid vom 7. September 1993 und das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen im Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1995 die Anträge der Kl. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt haben. Eine Wiedereinsetzung nach § 32 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG - vom 7. August 1991 (GVBl. S. 293) ist gemäß § 32 Abs. 5 ThürVwVfG nicht zulässig, weil sie gemäß § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist (s. auch VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 1994, Az. VG 22 A 28.94, ZOV 1994, 327, 328; VG Meiningen, Urt. vom 27. Oktober 1994, Az. 1 K 387/94.Me; Meier, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 30 a VermG Rdz. 1; Kuhlmey/Wittmer, § 30 a VermG Rdz. 40, in Rädler/Raupach/Bezzenberger - Hrsg. -, Vermögen in der ehemaligen DDR, Bd. I, Handbuch zur Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen, 10. ErgLfg.; Wasmuth, § 30 a VermG, Rdz. 53 f., 57, in Clemm, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. II, 11. ErgLfg., Nov. 1994; Bielenberg/Kleiber/Söfker, VermR, Stand Okt. 1993, § 30 a VermG Rdz. 9; Redeker/Hirtschulz, in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, Vermögensgesetz, Stand Aug. 1994, § 30 a VermG Rdz. 14; Förster, OV Spezial 1993, S. 13, 14). Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Zwar spricht § 30 a VermG nach seinem Gesetzeswortlaut das Verbot einer Wiedereinsetzung nicht ausdrücklich aus. Doch genügt es grundsätzlich, daß es Sinn und Zweck einer Vorschrift ist, einen verspäteten Antragsteller endgültig von der Anspruchsberechtigung auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 20. Dezember 1990, Az. BVerwG 7 B 167/90; OVG Münster, Urteil vom 30. November 1990, NVwZ 1992, 183 f., auch VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 1994, ZOV 1994, 327, 328). Ein solcher Zweck ergibt sich für § 30 a VermG zum einen schon aus der amtlichen Überschrift der Vorschrift ("Ausschlußfrist"). Zum anderen folgt dies auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, nämlich den Verhandlungsprotokollen im Gesetzgebungsverfahren und der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf zum 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz (Art. 1 Nr. 26 des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes - VermRÄndG - vom 14. Juli 1992, BGBl. I S. 1257, fügte in das VermG den § 30 a ein). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte im Interesse eines baldigen Abschlusses der anhängigen Verfahren bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen und zur Beseitigung damit zusammenhängender Investitionshemmnisse eine Ausschlußfrist eingeführt werden (vgl. BT-Drucks. 12/480, S. 55, Nr. 22 zu § 30 a VermG; BR-Drucks. 227/92, S. 162 zu 30 a VermG). Dieses Ziel ist nur dann erreichbar, wenn ein Investor oder Grundstückserwerber nicht stets die erstmalige Anmeldung eines Anspruches nach dem VermG befürchten muß. Daran ändert es auch nichts, daß ein Investor auf der Grundlage des Investitionsvorranggesetzes trotz Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche das betreffende Grundstück erwerben kann, weil das Investitionsvorrangverfahren zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen kann. Zudem setzt die Gefahr einer Anmeldung nach dem VermG die Verkaufsfähigkeit von Grundstücken, die nicht unmittelbar investiven Zwecken dienen, erheblich herab (Redeker/Hirtschulz, a. a. O., § 30 a VermG Rdz. 14). Der Sinn und Zweck des § 30 a VermG steht und fällt insoweit mit der Beachtung des Stichtages. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem möglichen Einwand, die engen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung seien eine hinreichende Gewähr für die mit der Fristbestimmung bezweckte Rechtssicherheit. Denn es steht im Ermessen des Gesetzgebers, ob er den erforderlichen Interessenausgleich zwischen dem unverschuldet verspäteten Antragsteller und der Rechtssicherheit und klarheit verfahrensrechtlich mit der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nach dem VwVfG oder materiellrechtlich durch ein fristabhängiges Erlöschen der Ansprüche regelt (VG Berlin, a. a. O., ZOV 1994, 327, 328; vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 20. Dezember 1990, a. a. O.; VG Berlin, a. a. O., 328). Für die Auslegung als Ausschlußfrist spricht des weiteren, daß der Gesetzgeber mit der neuen Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Grundstücksverkehrsverordnung - GVO - in der Fassung von Art. 15 § 1 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) - die GVO gilt jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2221) - den Ausschlußcharakter des § 30 a VermG noch einmal ausdrücklich bestätigt hat (vgl. auch Kuhlmey/Wittmer, a. a. O., § 30 a VermG Rdz. 40). So ist in § 1 Abs. 2 Nr. 1 GVO nicht nur ausdrücklich von "Ausschlußfrist des § 30
zember 1993 (BGBl. I S. 2182) - die GVO gilt jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2221) - den Ausschlußcharakter des § 30 a VermG noch einmal ausdrücklich bestätigt hat (vgl. auch Kuhlmey/Wittmer, a. a. O., § 30 a VermG Rdz. 40). So ist in § 1 Abs. 2 Nr. 1 GVO nicht nur ausdrücklich von "Ausschlußfrist des § 30 a des VermG" die Rede, sondern § 1 Abs. 2 Nr. 1 GVO bestimmt überdies, daß eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach Ablauf der Frist des § 30 a VermG ohne weiteres zu erteilen ist. An dem Ausschlußcharakter des § 30 a VermG ändern auch die Sonderregelungen für die Rückgabe von beweglichem Eigentum in § 30 a Abs. 1 VermG sowie in § 1 Abs. 7 VermG und die Ausschlußfrist für Nebenansprüche bis zum 24. Juni 1994 nichts. Auch wenn diese Fristen unterschiedlich ausgestaltet sind, so sollte damit nichts an deren Ausschlußcharakter geändert werden (vgl. VG Berlin, a. a. O., 328; Kuhlmey/Wittmer, a. a. O., § 30 a VermG Rdz. 40). Im übrigen gibt es auch bei anderen Vorschriften mit Ausschlußfristen ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung Wiedereinsetzungsverbote (vgl. VG Berlin, a. a. O., ZOV 1994, 327, 328 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. vom 23. April 1985, Az. BVerwG 9 C 7.85 zu § 33 AsylVfG und BVerwG, Urt. vom 17. Juli 1990, Az. BVerwG 7 C 101.78 zu § 7 Abs. 1 AtVfG). Das Wiedereinsetzungsverbot des § 30 a VermG verstößt auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip bzw. den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (so auch VG Berlin, a. a. O., ZOV 1994, 327, 328; a. A. Kopp, VwVfG, 5. Aufl., 1991 § 32 Rdz. 51). Ein in dem Wiedereinsetzungsverbot des § 30 a VermG möglicherweise liegender Eingriff in das Rechtsstaatsprinzip im Hinblick auf Fälle unverschuldeter Fristversäumung ist jedenfalls für den angestrebten Gesetzeszweck eines endgültigen Abschlusses von vermögensrechtlichen Streitigkeiten erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig, weil es sich bei den Verfassungsprinzipien der Rechtssicherheit und -klarheit um Verfassungswerte von mindestens ebenso großem Gewicht, wie sie eine rechtsstaatlich gebotene Wiedereinsetzung darstellt, handelt (ebenso: VG Berlin, a. a. O.). Die Stichtagsregelung in § 30 a VermG ist auch deshalb nicht unverhältnismäßig belastend und unzumutbar, weil das 2. VermRÄndG vom 14. Juli 1992 den Betroffenen noch eine großzügige Übergangsfrist von über einem halben Jahr zur Antragstellung gelassen hat. Schließlich steht auch nicht zu befürchten, daß die Ausschlußfrist des § 30 a VermG enteignende Wirkung entfalten könnte. Durch diese Vorschrift wird nicht in schützenswerte Rechtspositionen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob durch die (fristgerechte) Anmeldung von Ansprüchen nach dem VermG eine eigentumsähnliche Rechtsposition des Antragstellers im Sinne von Art. 14 GG begründet werden könnte. Denn vor einer Anmeldung hat ein Betroffener jedenfalls noch keine schützenswerte Rechtsposition, so daß der Gesetzgeber insoweit an der Einführung einer Ausschlußfrist nicht gehindert ist (VG Berlin, a. a. O. 328). Vorliegend kann es auch offenbleiben, ob möglicherweise - wie das teilweise in Betracht gezogen wird (so z. B. Wasmuth, a. a. O., § 30 a VermG Rdz. 58 unter Hinweis auf BVerwGE 24, 154 [156], Kuhlmey/Wittmer, a. a. O., § 30 a VermG Rdz. 40) in besonderen Ausnahmefällen eine "Nachsichtgewährung" in Betracht kommen könnte, etwa wenn die Ausschlußfrist des § 30 a VermG aufgrund höherer Gewalt versäumt wurde oder weil wegen der
Betracht gezogen wird (so z. B. Wasmuth, a. a. O., § 30 a VermG Rdz. 58 unter Hinweis auf BVerwGE 24, 154 [156], Kuhlmey/Wittmer, a. a. O., § 30 a VermG Rdz. 40) in besonderen Ausnahmefällen eine "Nachsichtgewährung" in Betracht kommen könnte, etwa wenn die Ausschlußfrist des § 30 a VermG aufgrund höherer Gewalt versäumt wurde oder weil wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles eine besondere, durch den Zweck der Frist nicht zu rechtfertigende Härte für den Berechtigten vorliegen würde. Auf jeden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung - selbst wenn man sie bejahen würde - wesentlich höher als bei einer Wiedereinsetzung (so Kuhlmey/Wittmer, a. a. O., § 30 a VermG Rdz. 40, S. 21). Allein der Verlust sehr wertvoller Ansprüche genügt dafür jedenfalls nicht (so selbst Wasmuth, a. a. O., § 30 a VermG Rdz. 58). Derartige besondere Umstände, die hier eine Nachsichtgewährung nahelegen würden, sind im vorliegenden Falle ganz offensichtlich nicht gegeben. Es ist darüber hinaus sogar festzustellen, daß die Kl. noch nicht einmal die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 32 Thür-VwVfG erfüllen würde. Die Kl. will im Januar 1993 von den Grundstücken erfahren haben; sie wußte davon also - zu ihren Gunsten einmal angenommen - spätestens am 31. Januar 1993. Den Antrag bei der Bekl. hat sie aber erst am 23. Februar 1993 gestellt. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG ist der Wiedereinsetzungsantrag zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Danach hätte die Kl. hier also zwei Wochen nach Kenntniserlangung einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen müssen, d. h. bis zum 14. Februar 1993. Sie hat also, selbst wenn § 32 ThürVwVfG hier anwendbar wäre, auf jeden Fall die Wiedereinsetzungsfrist versäumt, so daß auch schon von daher die Bekl. eine Wiedereinsetzung zu Recht abgelehnt hätte. Nach alledem hat die Kl. keinen Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke, so daß sich die Entscheidung der Bekl. aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtmäßig darstellt. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe war danach abzulehnen.