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Ausschlußfrist

VG Potsdam6 K 2631/0415.03.2006ZOV 2006, 223

VermG § 30 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlußfrist; Anmeldefrist; staatliches Fehlverhalten; Fehlverhalten; Anmelder; verspätete Anmeldung; Restitutionsanspruch; Vertreter; Genehmigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Behörde kann sich ausnahmsweise dann nicht auf die Ausschlußfrist des § 30 a VermG berufen, wenn erstens die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt würde.

2. Da ein nicht wirksam angemeldeter Restitutionsanspruch mit Ablauf der Ausschlußfrist erloschen ist, kann der Vertretene einer bis zum Ablauf schwebend unwirksamen Anmeldung des vollmachtlosen Vertreters nicht durch Genehmigung nachträglich Wirksamkeit verleihen.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Feststellung der Berechtigung nach dem Vermögensgesetz - VermG - hinsichtlich des in Potsdam gelegenen Grundstücks M.straße, Flur, Flurstück (... qm).

Zuletzt als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war K. D. Das der Eintragung zugrunde liegende Gemeinschaftliche Testament der Eheleute S. und K. D. vom 26. Juli 1949 wurde der Kl. durch das Amtsgericht Schöneberg als Nachlaßgericht (Az. 62 IV 166/80) mit Schreiben vom 2. Juni 1980 in Abschrift übermittelt. K. D. verstarb am 23. Februar 1991. Mit Schreiben vom 24. Juli 1991 und 19. September 1991 unterrichtete das Amtsgericht Schöneberg als Nachlaßgericht die Kl. vom Tod ihres Adoptivvaters und über die erneute Eröffnung des Gemeinschaftlichen Testaments ihrer Adoptiveltern. Ausweislich des vom Amtsgericht Potsdam ausgestellten Erbscheins vom 11. Oktober 2002 wurde K. D. von der Kl. allein beerbt.

Das Grundstück wurde mit Wirkung zum 1. Juni 1984 auf der Grundlage des Aufbaugesetzes in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt.

Mit Schreiben vom 3. September 1990 beantragte W. (L.) B. die Rückübertragung des streitigen Grundstücks: "Ich melde hiermit meine Ansprüche hinsichtlich des Anwesens in Potsdam, M.straße, insbesondere auf Übertragung des Eigentums auf mich und die noch festzustellenden Erben nach S. D., an."

Unter dem 7. Oktober 1999 erging zugunsten der Vorhabenträgerin G. H. GbR ein Investitionsvorrangbescheid. Auf dessen Grundlage erfolgte der Verkauf des Grundstücks zu investiven Zwecken zu einem Kaufpreis von 480.000 DM an die Vorhabenträgerin (Kaufvertrag vom 9. Dezember 1999, Urkundenrolle - Nr. 3864/1999 des Notars A.). Am 25. Juni 2002 stellte die in Italien lebende Kl. beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Mailand einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines. Vor dem Konsularbeamten versicherte sie an Eides Statt:

"Aus der Ehe bin ich selbst als einziger Abkömmling hervorgegangen.

Der Erblasser hat kein Kind adoptiert oder für ehelich erklären lassen, er hatte kein nichteheliches Kind.

Ein Testament ist nicht vorhanden.

Der Erblasser wird aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt von mir, der Antragstellerin alleinig. Ich nehme die Erbschaft an."

Im Rahmen des gegen den Investitionsvorrangbescheid eingelegten Widerspruches vom 16. Juli 2002 teilte der Prozeßbevollmächtigte der Kl. mit, daß Erbin nach dem am 23. Februar 1991 verstorbenen K. D. seine Tochter F. D. sei. Ein Erbschein sei beantragt. Der Erblasser sei vor seinem Tod geschäftsunfähig gewesen. Mit Bestallungsurkunde des Bezirksgerichts Gmunden (Österreich) vom 24. Februar 1988 sei Rechtsanwältin Dr. E. S. (nunmehr verehelichte W.) zu seiner Sachwalterin benannt worden. Mangels Geschäftsfähigkeit sei er auch nicht in der Lage gewesen, seinen Sachwalter davon in Kenntnis zu setzen, daß er in der DDR ein Grundstück besessen habe. Da der Erblasser infolge Geschäftsunfähigkeit gehindert gewesen sei, den Rückübertragungsanspruchsantrag zu stellen, werde Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Das Amt für städtische Liegenschaften habe an W. B. den Investitionsvorrangbescheid zugestellt. W. B. sei aber, wie sich jetzt herausgestellt habe, nicht rückübertragungsberechtigt gewesen.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 lehnte der Bekl. den Antrag auf Rückübertragung sowie auf Erlösauskehr mit der Begründung ab, die Anträge seien wegen Versäumung der Anmeldefrist nach § 30 a VermG unzulässig. Dagegen legte die Kl. mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 Widerspruch mit der Begründung ein, es lägen die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Seit dem Weggang von Frau von E. gebe es keine Korrespondenz darüber, was mit diesem Haus geschehen sei. Der Alteigentümer sei wegen Alkohol- und Nikotinmißbrauchs entmündigt worden, nachdem seine Wohnungseinrichtung abgebrannt sei. Bei Übernahme der Betreuung durch die Sachwalterin (Betreuerin) seien keine Unterlagen mehr vorhanden gewesen. Sollte der Eigentümer eine Information über das Haus gehabt haben, so sei sie wegen seiner Krankheit verloren gegangen. Es stelle eine Überspannung der Sorgfaltspflichten der Sachwalterin dar anzunehmen, sie müsse herausfinden, ob der in Österreich im Hospital untergebrachte Alteigentümer Grundbesitz in der DDR gehabt habe. Da zwischen der Kl. und ihrem Vater keine Kontakte bestanden hätten, sei es ihr auch verwehrt gewesen, rechtzeitig den Antrag zu stellen. Im übrigen habe W. B. auch für die Kl. rechtzeitig den Antrag gestellt; die vollmachtlose Vertretung sei fristwahrend, da der Bekl. nicht auf die fehlende Vollmacht hingewiesen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2004 wies der I. Widerspruchsausschuß beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch wegen Verfristung zurück. Zwar wirke die rechtzeitige Anmeldung eines Miterben auch für die gesamte Erbengemeinschaft (§ 2039 BGB bzw. 400 Abs. 3 ZGB). Jedoch gehöre die Kl. nicht zur Erbengemeinschaft, zu der auch der Antragsteller gehört habe. Die Antragstellung eines vollmachtslosen Vertreters könne nicht nachträglich genehmigt werden.

Dagegen wendet sich die Kl. mit der am 12. August 2004 erhobenen Klage, die sie wie folgt begründet: Es läge staatliches Fehlverhalten vor, da der Bekl. keine Tätigkeit entwickelt habe, um die tatsächliche Anspruchsberechtigung bezüglich des streitigen Grundstücks zu prüfen. Darüber hinaus habe es der Bekl. verabsäumt, den damaligen Antragsteller, W. B., vor Ablauf der Anmeldefrist darauf hinzuweisen, daß er mangels Eintragung in das Grundbuch nicht anspruchsberechtigt gewesen sei. Dieser Hinweis alleine wäre ausreichend gewesen, um den Antragsteller zu veranlassen, seine Cousine, die Kl., über den Sachverhalt zu informieren. Die Kl. hätte sodann die Sachwalterin über den Sachverhalt informiert, und diese hätte sodann den Rückübertragungsanspruch zugunsten des Alteigentümers geltend machen können. Weiter hätte der Bekl. von dem Aufenthalt des Alteigentümers in der Pflegeeinrichtung Schloß C. in Gmunden gewußt. Daher hätte der Bekl. mit dieser Pflegeeinrichtung Kontakt aufnehmen und die Sachwalterin vom Sachverhalt informieren müssen. Der Alteigentümer K. D. sei seit 1982 krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, über das Grundstück Auskunft zu geben. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müsse davon ausgegangen werden, daß sich sein Zustand in den folgenden zehn Jahren weiter verschlechterte. Unabhängig davon habe auch das Nachlaßgericht in München bzw. Schöneberg die Kl. als Alleinerbin nicht über das am 26. Juli 1949 von ihren Adoptiveltern aufgesetzte gemeinsame Testament informiert, noch sei sie vom Tod ihres Vaters durch das Amtsgericht Gmunden in Kenntnis gesetzt worden. Schließlich sei § 30 a VermG nicht verfassungsgemäß. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Die Klage ist unbegründet.

Der von der Kl. angegriffene Bescheid des Bekl. vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des I. Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. Juli 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Kl. hat keinen Anspruch auf die Feststellung ihrer Berechtigung bezüglich des hier betroffenen Vermögenswertes, da sie einen entsprechenden Antrag nicht bis zu dem gemäß § 30a VermG dafür maßgeblichen Stichtag, den 31. Dezember 1992, gestellt hat.

Es ist bereits fraglich, ob die Kl. durch ihren Prozeßbevollmächtigten überhaupt einen wirksamen Antrag auf Rückübertragung gestellt hat. Denn zuständiger Adressat des im Rahmen des Investitionsvorrangverfahrens eingelegten Widerspruchs vom 16. Juli 2002 war das Amt für Liegenschaften und nicht das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - ARoV -, welches alleinig zuständig für die Bearbeitung der Rückübertragungsanträge gewesen ist. Erst im Zusammenhang mit dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Kl. vom 25. Oktober 2002, in dem er an die Entscheidung über den Rückübertragungsantrag erinnert und dabei auf sein Schreiben vom 16. Juli 2002 verwiesen hat, kann dieses dahingehend ausgelegt werden, daß er nunmehr für die Kl. einen Rückübertragungsantrag stellen wollte. Letztendlich kann die Beantwortung dieser Frage aber dahingestellt bleiben, denn die Kl. hat mit ihren Schreiben aus dem Jahre 2002 nicht rechtzeitig innerhalb der für Grundstücke bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 laufenden Frist einen vermögensrechtlichen Antrag gestellt. Auch eine Nachsichtgewährung wegen Unbeachtlichkeit der Fristversäumung scheidet aus.

Die Anmeldefrist des § 30 a VermG ist eine materielle Ausschlußfrist, die auch bei - unterstellt - unverschuldeter Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuläßt. Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann den Betroffenen die Versäumung der Anmeldefrist nicht entgegengehalten werden. Eine Behörde kann sich ausnahmsweise dann nicht auf die Ausschlußfrist berufen, wenn erstens die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996, BVerwGE 101, 39 ff. = ZOV 1996, 292 ff.).

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem staatlichen Fehlverhalten. Weder der Adoptivvater der Kl. noch die Kl. selbst sind durch ein Fehlverhalten staatlicher Stellen gehindert worden, die Frist des § 30 a VermG zu wahren. Im vorliegenden Fall lag es zunächst im Verantwortungsbereich des Alteigentümers, vertreten durch seine Betreuerin, innerhalb der Frist des § 30 a VermG einen Rückübertragungsantrag zu stellen. Sollte die Sachwalterin, Frau S., aufgrund fehlender Unterlagen über ein ehemals im Eigentum des K. D. stehendes Grundstück nicht in Kenntnis gesetzt worden sein, so hat der Alteigentümer die sich aus seiner persönlichen Situation ergebenden Rechtsfolgen zu tragen. Nach dem Tod von K. D. im März 1991 und der mit seinem Tod einhergehenden Beendigung des Amtes der Sachwalterin war es allein Sache der Kl. geworden, vermögensrechtliche Ansprüche zu stellen. Hieran ist sie durch staatliche Stellen nicht gehindert worden. Im Gegenteil: Die Kl. hatte durch das Amtsgericht Schöneberg als Nachlaßgericht seit 1980 Kenntnis vom gemeinschaftlichen Testament der Eheleute D. und ist sowohl durch das Amtsgericht Schöneberg als auch durch das Bezirksgericht G. vom Tod ihres Vaters unterrichtet worden. Der Kl. stand mit mehr als sechzehn Monaten hinreichend Zeit zur Verfügung, selbst bis zum 31. Dezember 1992 den Antrag auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks zu stellen. Es lag allein im Verantwortungsbereich der Kl., einen rechtzeitigen Rückübertragungsantrag zu stellen. Die in der Person der Kl. liegenden Gründe - kein persönlicher Kontakt zu ihrem Adoptivvater, keine Kenntnis vom streitgegenständlichen Grundstück - finden im Rahmen des § 30 a VermG keine Berücksichtigung. Entgegen der Ansicht der Kl. ist es nicht Aufgabe des Bekl., von sich aus Anspruchsberechtigte auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen bzw. darauf hinzuwirken. Vielmehr stellt § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG eindeutig klar, daß das Verfahren nach dem Vermögensgesetz mit der Antragstellung der Antragsteller beginnt. Jeder (vermeintlich) Berechtigte kann und muß wegen seines Begehrens einen Antrag stellen, woraufhin dann die Behörde den jeweiligen Antrag des konkreten Antragstellers zu überprüfen hat. Die Antragstellung selbst steht ausschließlich und allein im Verantwortungsbereich des jeweiligen (vermeintlich) Berechtigten.

Die Antragstellung durch W. B. mit Schreiben vom 3. September 1990 entfaltet keine Wirkung zugunsten der Kl., da er nicht als Bevollmächtigter der Kl. diesen Restitutionsantrag gestellt hat. Vielmehr ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben vom 3. September 1990 eine Antragstellung ausschließlich im eigenen Namen ("...Ich melde hiermit meine Ansprüche an.").Vor dem Hintergrund, daß W. B. einer anderen Erbengemeinschaft als die Kl. angehört, ist dies auch nachvollziehbar. Weiter hat B. auch nicht bis zum 31. Dezember 1992 eine vom Alteigentümer bzw. seiner Tochter ausgestellte Vollmacht vorgelegt. Bei einer vollmachtlosen Anmeldung eines Restitutionsanspruches schließt das Gesetz die Rückwirkung einer Genehmigung aus, die erst nach Ablauf der Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG erteilt worden ist. Diese Vorschrift enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine materielle Ausschlußfrist. Daraus folgt weiter, daß die Anmeldung eines vermögensrechtlichen Anspruches nach Ablauf der Frist nicht mehr wirksam vorgenommen werden kann und der Betreffende mit seinem Anspruch ausgeschlossen ist. Da ein nicht wirksam angemeldeter Restitutionsanspruch mit Ablauf der Ausschlußfrist erloschen ist, kann der Vertretene einer bis zum Ablauf schwebend unwirksamen Anmeldung des vollmachtlosen Vertreters nicht durch Genehmigung nachträglich Wirksamkeit verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 7 C 20/98 -, ZOV 1999, 395). Unabhängig davon war der Bekl. weder verpflichtet, noch war es ihm vor dem Hintergrund einer Vielzahl zu bearbeitender Rückübertragungsansprüche möglich und zuzumuten, die jeweiligen Antragsteller innerhalb der vom § 30 a VermG genannten Frist auf die sich aus dem Grundbuch ergebende Eigentumssituation hinzuweisen. Entgegen der Ansicht der Kl. ist § 30 a VermG mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt sich die Vorschrift als eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die Anmeldefrist ist durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und entspricht im übrigen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Versäumung der Anmeldefrist nur dann wegen Vorliegens eines Härtefalles unbeachtlich ist, wenn staatliches Fehlverhalten zur Nichtgeltendmachung der vermögensrechtlichen Ansprüche veranlaßt hat (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Oktober 1998 - 1 BvR 1730/98 -, ZOV 1999, 23 ff., m. w. N.).

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, die zu § 30 a VermG ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Zweifel zu ziehen. (...)