Ausschlussfrist
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Ausschlussfrist; Betriebskostenabrechnung; preisgebundener Wohnraum in den neuen Bundesländern
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Ausschlußfrist des § 20 Abs. 3 NMV ist auf preisgebundenen Wohnraum in den neuen Bundesländern analog anzuwenden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Die Kl. kann von den Bekl. nicht die Nachzahlung der Betriebskosten für den Zeitraum 1. Oktober 1991 bis 30. September 1992 begehren.
Nach § 20 Abs. 3 der Neubaumietenverordnung von 1970 (NMV) hat der Vermieter die jährliche Abrechnung über die Betriebskosten dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zuzuleiten. Diese Frist ist für Nachforderungen eine Ausschlußfrist. Diese Vorschrift ist entgegen der Rechtsauffassung der Kl. im vorliegenden Fall analog anwendbar (so auch im Ergebnis Amtsgericht Görlitz, WM 94, 604). Die Neubaumietenverordnung ist gemäß § 1 Abs. 1 auf preisgebundenen Wohnraum anwendbar. Die Neubaumietenverordnung gilt zwar unmittelbar nur für Altbauten im alten Bundesgebiet, jedoch handelt es sich bei der streitbefangenen Wohnung ebenfalls um preisgebundenen Wohnraum und zwar in den neuen Bundesländern. Für solchen Wohnraum muß die Neubaumietenverordnung von 1970 analog Anwendung finden. Die Betriebskostenabrechnung der Kl. für den Zeitraum Oktober 1991 bis September 1992 ist den Bekl. erst mit Schreiben vom 11. Oktober 1993 mitgeteilt worden. Die Ausschlußfrist des § 20 Abs. 3 NMV war jedoch am 30. September 1993 abgelaufen. Die Kl. hat auch nicht vorgetragen, daß sie die Geltendmachung erst nach Ablauf der Jahresfrist nicht zu vertreten habe. Aus diesem Grund kann sie auch keine Nachzahlung fordern.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei preisgebundenem Neubau ist über Betriebskosten jährlich abzurechnen (Abrechnungszeitraum). Geschieht dies nicht, ist nach einem (weiteren) Jahr eine etwaige Nachforderung des Vermieters ausgeschlossen. Eine solche Ausschlußfrist ist allerdings nur in § 20 NMV enthalten; streitig ist, ob dies auch für anderen Wohnraum gilt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 16. Juni 1995 bejaht das Amtsgericht Potsdam dies für (ehemals) preisgebundenen Altbau in den neuen Ländern.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Begründung ist allerdings etwas dünn; symptomatisch vielleicht auch der Schnitzer in den Entscheidungsgründen, wonach die Neubaumietenverordnung für "Altbauten im alten Bundesgebiet" anwendbar sei.