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Ausschlussbescheid

VG BerlinVG 29 A 105.0812.02.2009ZOV 2009, 212

GG Art. 3, 14; EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Satz 1 und Satz 2; GBBerG § 15 Abs. 1-3; BGB § 2042

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussbescheid; Aufgebotsverfahren; staatlich verwaltetes Vermögen; unbekannte Erben; Erbengemeinschaft; Auseinandersetzung; gesamthänderische Bindung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Verfassungsrecht verbietet den Erlass eines Ausschlussbescheides nicht, wenn die gesamthänderische Bindung der Erbengemeinschaft durch eine Auseinandersetzung in der Form der Veräußerung des Nachlassgrundstücks aufgelöst ist.

(Abgrenzung zu BVerwG, Vorlagebeschluss vom 21. Juni 2007 - 3 C 24.06 -; Fortführung der Rechtsprechung der Kammer aus dem Urteil vom 24. Januar 2008 - VG 29 A 259.07 -)

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit der Klage wenden sich die unbekannten Erben gegen den Ausschluss ihrer Rechte am Verkaufserlös eines Grundstücks.

Das Grundstück B. in Berlin stand seit dem 31. März 1937 im Eigentum des J. R. Gemäß der Anweisung des Magistrats von Groß-Berlin, Abt. Finanzen, vom 27. November 1962 wurde es unter staatliche Verwaltung gestellt, welche am 7. Januar 1963 in Abt. II des Grundbuchs eingetragen wurde.

Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 8. Dezember 2003 wurde J. von seiner nachverstorbenen Ehefrau B., geb. W., zu 1/4 sowie seinen nachverstorbenen Kindern A. und M. zu je 3/8 beerbt. Gemäß dem Erbschein des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 12. März 1959 wurde B. zu je 1/2 von ihrer Tochter M. sowie ihrer Enkeltochter I. beerbt. A. wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 8. Juni 1950 von seiner Tochter I. allein beerbt. I. wurde wiederum von ihrem Ehemann K. allein beerbt (Erbschein des Amtsgerichts Neukölln vom 4. August 2003).

Nach Ablauf der staatlichen Verwaltung zum 31. Dezember 1992 wurde die Wohnungsbaugesellschaft Hohenschönhausen mbH (HOWOGE) als gesetzliche Vertreterin gemäß § 11 VermG bestellt. Diese meldete am 27. August 1997 das Grundstück als nicht beanspruchtes, ehemals staatlich verwaltetes Grundstück dem damals noch so bezeichneten Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen. In der Folgezeit bemühte sich dieses um die Ermittlung des Grundstückseigentümers. Aufgrund einer Mitteilung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 22. März 1998 konnte das Bundesamt die oben geschilderte Genealogie feststellen und auf dieser Grundlage die Erbscheine von den Nachlassgerichten anfordern. Am 30. März 2004 wurde der Klägervertreter zum Nachlasspfleger bestellt. Die HOWOGE wurde als gesetzlicher Vertreter abberufen.

Am [...] veröffentlichte das Bundesamt im Bundesanzeiger Nr. 1 [...] das Aufgebot des Grundstücks unter Bezeichnung des eingetragenen Alteigentümers, der unbekannten Rechtsnachfolger nach M., der postalischen Anschrift und der grundbuchlichen Angaben mit der Aufforderung, sich bis zum 10. August 2006 zu melden.

Am 7. April 2006 wurden K. sowie die unbekannten Erben der am 21. August 1990 verstorbenen M. in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Mit notariellen Verträgen vom 13. Dezember 2005 sowie vom 26. April 2006 veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück in zwei Teilflächen für jeweils 47.250 €. [...] Der den unbekannten Erben der M. zustehende Betrag befindet sich auf einem Nachlasskonto des Klägervertreters. Am 8. Dezember 2006 teilte das Büro für Erbenermittlung GmbH Berlin dem Nachlasspfleger mit, dass B. am 7. August 1873 in Wischin/Westpreußen geboren worden sei. Sie habe noch zwei vollbürtige sowie zehn Halbgeschwister gehabt. Zwei der Halbgeschwister hätten aus erster Ehe der Großmutter A., geb. K. gestammt, die in erster Ehe mit einem A. verheiratet war. Die weiteren acht Halbgeschwister hätten aus der zweiten Ehe des Großvaters J. gestammt, welcher am 28. Januar 1879 mit F., geb. B., die Ehe geschlossen habe. Die zehn Halbgeschwister wurden im Zeitraum 1864 bis 1891 in Wischin/Westpreußen geboren. Da weitere Ermittlungen zu diesen zwölf Erbenstämmen vor Ort durchzuführen wären, sei es aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll, den Fall weiter zu verfolgen.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2008 schloss das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die unbekannten Erben nach M. mit ihren Rechten auf Herausgabe des erzielten anteiligen Veräußerungserlöses aus dem Verkauf des streitbefangenen Grundstücks aus, stellte fest, dass die Rechte an dem anteiligen Veräußerungserlös und einem ggf. vorhandenen anteiligen Grundstückkontoguthaben auf den Entschädigungsfonds übergingen und dass der Betrag an den Entschädigungsfonds abzuführen sei. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, innerhalb der Aufgebotsfrist und auch danach hätten keine natürlichen oder juristischen Personen Rechte an dem aufgebotenen Vermögenswert geltend gemacht. Mit der Klage machen die Kl., vertreten durch den Nachlasspfleger geltend: Die Aufgebotsregelung sei verfassungswidrig. Eine mit Art. 14 GG vereinbare unklare Rechtslage in Folge der Abwicklung der staatlichen Verwaltung liege nicht vor. Der vorhandene Miterbe, der an der Veräußerung mitgewirkt habe, und die Bestellung eines Nachlasspflegers reichten aus, um den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Grundstücksmarktes und einer ordnungsgemäßen Abwicklung der vereinigungsbedingten Folgen Rechnung zu tragen. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden.

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 1. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für diesen Bescheid sind §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 und 2 EntschG, 15 Abs. 1 bis 3 GBBerG. Danach sind Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 VermG und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen, an den Entschädigungsfonds abzuführen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot gemeldet hat, wobei die Einzelheiten für dieses Aufgebotsverfahren in § 15 Abs. 2, 3 GBBerG geregelt sind und das gemäß Abs. 1 der Vorschrift zuständige Bundesamt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GBBerG zuvor Eigentümer oder Rechtsinhaber "mit den zu Gebote stehenden Mitteln" zu suchen hat. Bleiben diese Nachforschungen erfolglos und melden sich auch innerhalb eines Jahres seit der Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger keine Berechtigten, erlässt das Bundesamt gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 GBBerG einen Ausschlussbescheid, der gemäß Satz 5 der Vorschrift nach Bestandskraft die Wirkungen eines Ausschlussurteils entfaltet, mit der Folge, dass der Vermögenswert an den Entschädigungsfonds abzuführen ist (Satz 6).

Diese Regelung greift nicht in unzulässiger Weise in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht ein. Insoweit hält die Kammer an ihrer bereits mit Beschluss vom 6. November 2003 (VG 29 A 294.02 - ZOV 2004, 205) veröffentlichten Rechtsauffassung fest, die mittlerweile auch vom Bundesverwaltungsgericht unter mehrfacher Zitierung dieses Beschlusses der Kammer geäußert worden ist (Vorlagebeschluss vom 21. Juni 2007 - 3 C 24/06 - juris = ZOV 2007, 167, insbesondere Rn. 29). Danach handelt es sich nicht um eine entschädigungslose Enteignung, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, mit der das Eigentum bzw. dessen Surrogat an dem ehemals staatlich verwalteten Vermögenswert dem Entschädigungsfonds zwecks Entschädigung anderer Eigentümer zugeordnet wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. November 2003 - ZOV 2004, 205 - S. 4 des amtl. Abdrucks).

Die Bedenken, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 21. Juni 2007 - Az. 3 C 24.06 - daran geäußert hat, ob der Gesetzgeber im Falle einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, bei der mindestens ein Erbe bekannt ist, die schutzwürdigen Interessen der Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis gebracht hat und dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat, greifen im vorliegenden Fall nicht ein. Insofern teilt die Kammer zwar die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, bei einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft führe die Beteiligung des Entschädigungsfonds an der Erbengemeinschaft wegen dessen bloß finanziellen Interesses zu einer unangemessenen Benachteiligung der bekannten Erben und deren Affektionsinteresse an dem Vermögenswert. Dem Gemeinwohlinteresse wird in diesen Fällen durch die erbrechtlichen Regelungen, insbesondere durch die Notgeschäftsführungsbefugnis nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB ausreichend Rechnung getragen, wenn mindestens ein Erbe bekannt ist. Die Bekl. weist jedoch zu Recht darauf hin, dass eine unangemessene Benachteiligung der Erbengemeinschaft und insbesondere der namentlich bekannten Erben im vorliegenden Fall schon deshalb nicht eintreten kann, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausschlussbescheides am 1. Februar 2008 die Erbengemeinschaft durch die 2005 und 2006 erfolgte Veräußerung des Grundstücks bereits gemäß § 2042 BGB auseinandergesetzt war. Die Auseinandersetzung als solche bedarf keiner Form (Palandt-Edenhofer, BGB, 68. Aufl. § 2042 Rn. 4). Sie ist vollzogen mit der Teilung des Nachlasses (vgl. § 2059 Abs. 1 BGB). Wann der Nachlass geteilt ist, beurteilt sich nach dem objektiven Gesamtbild, d. h. danach, ob die Gemeinschaft in ihren wesentlichen Bestandteilen aufgelöst erscheint (Palandt-Edenhofer, a.a.O. § 2059 Rn. 3). Daran bestehen angesichts des Vorhandenseins nur eines einzigen werthaltigen Gegenstandes, der bereits veräußert worden ist, keine Zweifel. Damit bestehen aber im vorliegenden Fall des Zugriffs auf einen Erbanteil einer Erbengemeinschaft nach einem unbekannten Miterben einer auseinandergesetzten Erbengemeinschaft die von der Kammer geteilten Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht. Ein irgendwie geartetes Affektionsinteresse der Erbengemeinschaft besteht nicht; diese hat sich selbst zur Auseinandersetzung entschlossen. Die Gefahr, dass der Entschädigungsfonds in unangemessener Weise auf eine Auseinandersetzung drängt, besteht nicht mehr. Auf der anderen Seite bestehen die für die grundsätzliche Einordnung der streitigen Vorschrift als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung maßgeblichen Gründe weiter. Bei dem Erlös handelt es sich um einen nach Auflösung der gesamthänderischen Bindung wieder "herrenlosen" Vermögenswert, dessen Erben bzw. Inhaber nicht zu ermitteln sind. Die Unaufklärbarkeit rührt letztlich aus der Teilung Deutschlands. Wie sich aus dem Erbschein des Staatlichen Notariats Weißensee vom 12. März 1959 ergibt, sind die Erblasserin M. sowie die Enkeltochter ihrer Mutter I. in Berlin-Kreuzberg wohnhaft gewesen, während ihre Mutter bzw. Großmutter zuletzt in der auf dem streitigen Grundstück befindlichen Datsche gewohnt hat. Die Teilung Deutschlands und die damit verbundene staatliche Verwaltung bewirkten, dass der Vermögenswert bei der Erblasserin M. "in Vergessenheit" geraten ist; jedenfalls war ihr und ihrem Freundes- und Familienkreis ein

aft gewesen, während ihre Mutter bzw. Großmutter zuletzt in der auf dem streitigen Grundstück befindlichen Datsche gewohnt hat. Die Teilung Deutschlands und die damit verbundene staatliche Verwaltung bewirkten, dass der Vermögenswert bei der Erblasserin M. "in Vergessenheit" geraten ist; jedenfalls war ihr und ihrem Freundes- und Familienkreis ein realisierbarer Wert nicht bewusst, anderenfalls es sicherlich eine testamentarische oder sonstwie geartete Regelung gegeben hätte. Diesen typischen Tatbestand darf der Gesetzgeber im Rahmen seines ihm bei der Regelung der Teilungsfolgen zustehenden weiten Ermessens (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 6. November 2003 - 29 A 294.02 -) zum Anknüpfungspunkt für eine Bereinigung und für die damit verbundene Zuordnung des Vermögens der unbekannten Erben zugunsten des Entschädigungsfonds nehmen, der seinerseits wieder in erster Linie Ansprüche anderer geschädigter Eigentümer befriedigen soll (vgl. Beschluss der Kammer a.a.O.).

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG besteht nicht. Nach der sog. "neuen Formel" ist bei einer sachbezogenen Ungleichbehandlung den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG Genüge getan, sofern die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (BVerfG, Urteil vom 2. März 1999 - 1 BvL 2/91 -, BVerfGE 99, 367 [390]; Gubelt in: von Münch, GG Kommentar, 5. Aufl., Art. 3 Rn. 13 ff.). Nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 VermG wird ein Vermögenswert an eine Erbengemeinschaft auch dann zurückgegeben, wenn ein namentlich bekannter Miterbe verstorben ist und seine Erben unbekannt sind (Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Juli 2008, § 2 a VermG, Rn. 4). In diesem Fall besteht jedoch die Gesamtheitsgemeinschaft in Bezug auf das zurückzugebende Grundstück gerade weiter; die Auseinandersetzung muss - anders als im vorliegenden Fall - noch erfolgen. Soweit nach der Auseinandersetzung der Anteil des verstorbenen Mitglieds der Erbengemeinschaft bei einer Restitution nach den allgemeinen Regeln behandelt wird, während er bei der staatlichen Verwaltung nach der hier vertretenen Auffassung der Aufgebotsregelung unterliegt, ist dies der schon im VermG angelegten differenzierten Regelung bei der Restitution und der Aufhebung der staatlichen Verwaltung geschuldet. Zur Restitution eines Vermögenswerts und damit zur Frage nach dem aktuellen Rechtsinhaber kann es nur kommen, wenn mindestens ein Erbe im Rahmen der Notgeschäftsführung einen fristgerechten Restitutionsantrag stellt. Damit steht ein Ansprechpartner bereit. Die staatliche Verwaltung hingegen endet gesetzlich auch, wenn niemand einen Antrag stellt, womit sich regelmäßig die Frage stellt, wem das Eigentum an dem Vermögenswert nunmehr zusteht und wer in der Rechtsordnung verantwortlich für diesen Vermögenswert sein soll. Dieser grundsätzliche Unterschied rechtfertigt auch die Ungleichbehandlung im Falle auseinandergesetzter Erbengemeinschaften bei der Restitution einerseits und bei der Beendigung der staatlichen Verwaltung andererseits. Maßgeblich sind nämlich insoweit die Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs (Gubelt, a.a.O., BVerwG a.a.O.).

Die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 und 2 EntschG liegen vor. Bei dem hier in Rede stehenden Erlös aus dem Verkauf des ehemals staatlich verwalteten Grundstücks - das auf dem Grundstückskonto vorhandene Guthaben teilt das Schicksal des Grundstücks, was unstreitig ist und keiner näheren Begründung bedarf - handelt es sich um einen nicht beanspruchten Vermögenswert im Sinne der Vorschrift. Die Ermittlung von Erbprätendenten mit den zu Gebote stehenden Mitteln i. S. v. § 15 Abs. 2 Satz 2 GBBerG ist hier erfolgt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (Urteil der Kammer vom 24. Januar 2008 - VG 29 A 259.07). Die Voraussetzungen lagen hier aber auch schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausschlussbescheides am 1. Februar 2008 vor. Am 8. Dezember 2006 hatte nämlich der Erbenermittler dem Nachlasspfleger mitgeteilt, dass die infolge der erbrechtlichen Regelungen der §§ 1922 bis 1930 BGB zu ermittelnden zwölf Erbenstämme der Geschwister und Halbgeschwister der Mutter der Erblasserin in Wischin/Westpreußen aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht ermittelt werden können. Sonstige Ermittlungsquellen, die dem Bundesamt zur Verfügung stehen (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 6. November 2003 - VG 29 A 294.02 -, S. 5 f. des amtl. Abdrucks, und Urteil der Kammer vom 24. Januar 2008 - VG 29 A 259.07 -, S. 8 f. des amtl. Abdrucks), sind nicht erkennbar. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 1 [...] vom [...] entsprach den in § 15 Abs. 2 Satz 3 bis 5 GBBerG normierten Anforderungen.

Sonstige Fehler des Aufgebotsverfahrens sind weder vorgetragen noch ersichtlich.