Ausschluß des Mietminderungsrechts infolge grobfahrlässiger Unkenntnis des Mieters vom Mangel
§ 539 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ausschluß des Mietminderungsrechts infolge grobfahrlässiger Unkenntnis des Mieters vom Mangel; Minderung/Ausschluß bei grob fahrlässig nicht erkannten Mängeln; Mängelhaftung/keine bei grob fahrlässig nicht erkannten Mängeln
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mängel, die der Mieter bei Vertragsschluß hätte erkennen müssen, berechtigen nicht zur Mietminderung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Da es sich bei den bestrittenen Mängeln der Wohnung um solche handelt, die bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vorgelegen haben sollen und die überwiegend ohne weitees erkennbar waren, ist eine Mietminderung gemäß § 539 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Das Fehlen eines Herdes, durchnäßte Dielen im Bad und einen ständig tropfenden Durchlauferhitzer hätte der Bekl. bei Abschluß des Mietvertrages bemerken müssen. Wenn er diese Mängel übersah, so beruhte das auf einer besonders schwerwiegenden Vernachlässigung der verkehrserforderlichen Sorgfalt. Für die weiteren behaupteten Mängel (Zugluft an den Fenstern und brüchige, verrottete Wasserschenkel) ist nicht ersichtlich, daß dadurch eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung der Wohnung verursacht wurde. Dasselbe gilt für das angerostete Wasserrohr. Insoweit scheitert eine Mietminderung an § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB.