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Ausschluss der Rückübertragung wegen Veränderung der Zweckentfremdung

BVerwGBVerwG 8 B 95.0703.03.2008ZOV 2008, 109

VermG § 5 Abs. 1 Buchst. a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine kurzzeitige Unterbrechung des "normalen" Lehrbetriebs durch die "Wendewirren" im September 1990 ändert, sofern keine Anhaltspunkte auf ein Aufgeben der bisherigen Nutzung ersichtlich sind, an dem Fortbestehen der Zweckbestimmung des Gebäudes i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG zum Stichtag nichts.

(Leitsatz der Entscheidung entnommen)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

16 d) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kl. liegt auch nicht darin, dass ihre weitergehenden Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2007 abgelehnt wurden. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nur dann, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 50, 32 [36]). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn das Tatsachengericht darf einen Beweisantrag ablehnen, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich ist. So lag es hier.

17 Auf die beantragte Beiziehung der Lohnunterlagen des früheren VEB Instandhaltung Leipzig kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die für die Beurteilung von Verfahrensfehlern maßgeblich ist, nicht an. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass auf Grund des am 13. August 1990 in Kraft getretenen Berufsschulgesetzes der DDR die Beigeladene Rechtsträger geworden ist. Wegen des gesetzlichen Rechtsträgerwechsels war nicht entscheidend, durch wen und wann die Lohnsteuerkarten und Personallisten an die Stadt Leipzig übergeben worden sind. Sofern die Kl. die Beiziehung dieser Unterlagen als Beleg dafür beantragt hat, dass am 29. September 1990 kein "normaler" Lehrbetrieb mehr stattgefunden habe, weil sich die Lehrlinge zum Stichtag "durch die Wendewirren in alle Winde verstreut" hätten (Beschwerdebegründung vom 11. September 2007, S. 17), ist der beantragte Beweis ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Eine kurzzeitige Unterbrechung des "normalen" Lehrbetriebs durch die "Wendewirren" im September 1990 ändert, sofern wie hier keine Anhaltspunkte auf ein Aufgeben der bisherigen Nutzung ersichtlich sind, an dem Fortbestehen der Zweckbestimmung des Gebäudes i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG zum Stichtag nichts. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass im Schuljahr 1989/90 und auch 1990/91 die Ausbildung durchgeführt worden ist. Inwieweit die beantragte Ortsbesichtigung des unstreitig heute umgebauten und erweiterten Gebäudekomplexes eine Aussage über die Nutzung am 29. September 1990 ermöglichen soll, ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht konnte diese Beweisanträge deshalb rechtsfehlerfrei ablehnen.

20 2. Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. [...]

21 Die weiterhin für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,

kann durch das Berufsschulgesetz der DDR ein entschädigungsloser Übergang eines Grundstücks zum 29. September 1990 zu Gunsten einer Körperschaft (Stadt) erfolgen?

und

begründet das Berufsschulgesetz der DDR zum Stichtag 29. September 1990 ein eigenes Recht am Grundstück und damit einen Restitutionsausschlussgrund?

betreffen nicht nur die Auslegung von nicht revisiblem DDR-Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO), sondern würden sich in einem Revisionsverfahren auch nicht stellen. Das streitgegenständliche Grundstück war bereits 1952/53 in Volkseigentum überführt worden und nicht erst durch das Berufsschulgesetz der DDR. § 8 Abs. 2 Satz 1 Berufsschulgesetz der DDR bestimmte nur einen neuen Rechtsträger, und dies nicht mit Wirkung vom 29. September 1990, sondern mit Inkrafttreten des Gesetzes.

22 Auch die Annahme der Beschwerde, das Berufsschulgesetz der DDR könne nach Auffassung des Verwaltungsgerichts einen eigenen Restitutionsausschlussgrund begründen, ist nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat § 5 Abs. 1 Buchst a VermG unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob am Stichtag des § 5 Abs. 2 VermG, dem 29. September 1990, eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung, hier als Berufsschule, auf dem streitgegenständlichen Grundstück stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang hat es festgestellt, dass die Beigeladene mit dem Inkrafttreten des Berufsschulgesetzes der DDR gesetzlicher Rechtsträger geworden ist. Welche Nutzung des Grundstücks am 29. September 1990 vorgelegen hat, hat das Verwaltungsgericht nicht aus dem Berufsschulgesetz der DDR hergeleitet, sondern aus einer sehr umfangreichen Zeugeneinvernahme.

25 4. Die Revision kann auch nicht wegen der vermeintlichen rechtswidrigen Beweislastumkehr durch das Verwaltungsgericht zugelassen werden. Bei der Frage, wen die Darlegungslast für ein Tatbestandsmerkmal trifft, handelt es sich nicht um eine Frage des Prozessrechts, die mit der Verfahrensrüge geltend zu machen wäre, sondern um eine Frage des materiellen Rechts (st. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 12. Dezember 1971 - BVerwG 3 CB 27.72 - Buchholz 427.3 - § 335 a LAG Nr. 47; Urteil vom 16. Januar 1974 - BVerwG 8 C 117.72 - BVerwGE 44, 265 [269 f.]). Die Ausführungen der Beschwerde hierzu legen ebenso wie die weiteren Ausführungen, mit denen die Beschwerde die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Rechtsauffassungen zum materiellen Recht wiederholt, keinen Revisionszulassungsgrund dar. Sie können der Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg verhelfen.