Ausschluss der Rückübertragung wegen rechtsgeschäftlicher Veräußerung
VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; ZOEG § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Ausschlußtatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG wird durch die Vorschrift des § 6 ZOEG nicht berührt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Zuordnung eines Grundstücks mit zwei Schiffsliegeplätzen, das vor seiner Überführung in Volkseigentum der Kl. gehörte, im Zuge der Umwandlung des ehemaligen Rechtsträgers in das Eigentum der N. Werft GmbH gelangt war und von dieser rechtsgeschäftlich auf die Beigeladene übertragen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die auf Rückübertragung des Grundstücks gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kl. hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zuordnungsvorbehalt im Sinne des § 6 Abs. 2 des Zuordnungsergänzungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182, 2232), geändert durch Gesetz vom 9. August 1994 (BGBl I S. 2062), - ZOEG -, vorliegt, der die nachträgliche Zuordnung eines Vermögensgegenstands ungeachtet einer Unternehmensprivatisierung ermöglicht. Diese Rüge kann jedoch schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die gestellte Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren voraussichtlich nicht zu beantworten wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage nämlich auch auf die Erwägung gestützt, daß die Rückübertragung wegen rechtsgeschäftlicher Veräußerung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG ausgeschlossen ist, weil die Auflassungserklärung im notariellen Vertrag vom 7. Oktober 1992 für die Verkäuferin bereits bindend geworden war und der Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung am 27. Dezember 1993 beim Grundbuchamt gestellt wurde (vgl. § 878 BGB). Daß § 6 ZOEG auf diesen Ausschlußtatbestand, der unabhängig von einem im Rahmen der Unternehmensprivatisierung durch Anteilsveräußerung erklärten Zuordnungsvorbehalt zum Untergang des Rückübertragungsanspruchs führt (vgl. BVerwGE 95, 301 [305 f.]), keine Anwendung findet, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 ZOEG: "im Wege des Anteilsverkaufs") und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren.