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Ausschluss der Rückübertragung eines Grundstücks wegen Fehlens unlauterer Machenschaften beim Verkauf

VG Frankfurt/Oder4 K 2004/0605.03.2009ZOV 2010, 44

VermG § 1 Abs. 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Von einer Nötigung im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG kann nur dann die Rede sein, wenn die Eigentümer durch eine - auch nach den Bestimmungen der DDR rechtswidrige - Ankündigung, sie würden ansonsten entschädigungslos enteignet, zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages bestimmt worden sind, den sie ansonsten nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt, insbesondere nicht zu dem erzielten Kaufpreis abgeschlossen hätten.

2. Allein die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts führt nicht zur Annahme unlauterer Machenschaften.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. begehren im vorliegenden Verfahren die Rückübertragung des Grundstücks in ...

2 Das Grundstück war ursprünglich Bestandteil des Flurstücks ..., welches eine Gesamtfläche von ... ha hatte. Es stand ursprünglich im Eigentum des Herrn ... und der Kl. zu 3.

3 Mit notariellem Kaufvertrag vom 4. Juni 1980 des Staatlichen Notariats ... veräußerten die Eheleute ... das Flurstück ... für ... Mark an den Rat der Stadt ..., vertreten durch den Bürgermeister, Herrn ... In dem Vertrag wurde festgehalten, dass der Erwerb zum Bau einer Sportanlage erfolgen sollte. Gemäß dem Kaufvertrag entsprach der Kaufpreis der Wertermittlung zur Waldbewertung des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebs ... vom 14. April 1980.

4 Die Beurkundung des Kaufvertrages erfolgte bezüglich der Unterschrift der Kl. zu 3 in der Wohnung der Kl. zu 5, wo sich die Kl. zu 3 krankheitsbedingt aufhielt.

5 Mit Schreiben vom 25. Juli 1980 beantragte der Rat des Kreises ... beim Rat des Bezirks ... die Umschreibung des erworbenen Grundstücks in Eigentum des Volkes, was der Rat des Bezirks sodann ausweislich des Schreibens vom 7. August 1980 veranlasste.

6 Als Rechtsträger wurde am 7. August 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 1980 die Stadt ... im Grundbuch eingetragen. Auf dem Rechtsträgernachweis stand unter Art der Nutzung „Sportanlage". Es wurde vermerkt, dass die Überführung in Volkseigentum aufgrund des Vertrages vom 4. Juni 1980 erfolgt war. Auf dem Rechtsträgernachweis befinden sich die Stempel des Rates des Kreises ... und des Liegenschaftsdienstes ..., Außenstelle ....

7 Nach dem Übergang in Volkseigentum wurde das Flurstück ... der Flur X geteilt. Es entstanden die Flurstücke ..., ... und ... der Flur X der Gemarkung ...

8 In einem Schreiben des Leiters der Staatlichen Bauaufsicht ... an den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb ... vom 1. April 1981 heißt es unter Ziffer 4, dass für die bereits fertiggestellten Baumaßnahmen, unter anderem die Baracke Lager Jugend und Erholung auf dem Sportgelände in ..., noch immer keine Bauunterlagen zur nachträglichen Prüfung und Dokumentierung nachgereicht worden seien.

9 In dem Protokoll der Kreisplankommission des Rates des Kreises ... vom 20. April 1981 über die am 15. April 1981 durchgeführte Standortberatung zur Errichtung eines Ausbildungszentrums für ausländische Arbeitskräfte in ... wurde festgehalten, dass der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb Ende Januar 1981 durch den Minister für Forstwirtschaft beauftragt worden sei, in ... Möglichkeiten zur Ausbildung von 25 mosambikanischen Arbeitskräften zu schaffen. Anfang März sei durch das Staatssekretariat für Arbeit und Löhne die Übergabe von VD-Materialien in Bezug auf Ordnung und Sicherheit der Unterbringung dieser ausländischen Arbeitskräfte erfolgt.

10 Herr ... verstarb am 26. Januar 1982 und wurde gemäß Erbschein des Staatlichen Notariats ... vom 26. Mai 1982 von den Kl. beerbt.

11 Aus einer Auflistung aus der Akte Nr. ... des Grundbuchamts geht hervor, dass die Familie ... von 1968 bis 1988 insgesamt 18 Grundstückskaufverträge abgeschlossen hat, davon zwei Verträge nach dem hier streitigen Verkauf vom 4. Juni 1980 am 2. März 1983 und am 3. August 1988.

12 Mit Schreiben vom 19. September 1990 beantragten die Kl. die Rückübertragung des streitigen Grundstücks und machten geltend, dass der Kaufvertrag vom 4. Juni 1980 nur auf Druck des damaligen Bürgermeisters ... erfolgt sei. Außerdem sei die Kl. zu 3 bei Abschluss des Kaufvertrages nicht voll wahrnehmungsfähig gewesen.

13 Die Kl. beriefen sich im Verwaltungsverfahren auf ein als „eidesstattliche Versicherung" überschriebenes Schreiben der Frau ... vom 19. September 1990, ein Schreiben des Herrn ... vom 4. August 1992, wonach die Bauarbeiten für das Lager Erholung und Arbeit in ... bereits im Sommer 1979 begonnen hätten, sowie einen Zeitungsausschnitt, der vom 27. Juli 1980 stamme und aus dem hervorgehe, dass das Lager für Arbeit und Erholung bereits zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt gewesen sei. Des Weiteren haben die Kl. ein Attest der Ärztin Frau ... vom 5. Juli 1992 vorgelegt, wonach die Kl. zu 3 am 26. Mai 1980 an einer schweren hoch-fiebrigen Venenentzündung im linken Bein erkrankt gewesen und bis zum 11. Juni 1980 durch Hausbesuche ärztlich betreut worden sei.

14 Im Verwaltungsverfahren wurde am 28. September 1993 der ehemalige Bürgermeister von ... Herr ... als Zeuge vernommen. Auf das Protokoll vom 28. September 1993 wird Bezug genommen.

15 Des Weiteren wurde die damals beurkundende Notarin Frau ... am 30. September 1993 vom Bekl. zu dem Vertragsabschluss vom 4. Juni 1980 befragt.

16 Mit Bescheid vom 10. März 2005 lehnte der Bekl. den Rückübertragungsantrag ab, stellte fest, dass kein Entschädigungsanspruch bestehe und führte zur Begründung aus, dass keine unlautere Machenschaft gemäß § 1 Abs. 3 VermG vorliege. Der vor dem Kaufvertrag gegebenenfalls erfolgte Hinweis darauf, dass im Weigerungsfall eine Enteignung vorgenommen worden wäre, stelle keine Drohung oder Nötigung im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG dar. Denn entsprechende Enteignungen seien nach dem Recht der DDR stets mit einer Entschädigung verbunden gewesen. Hinsichtlich der Geltendmachung zivilrechtlicher Mängel sei das Vermögensgesetz nicht einschlägig.

17 Die Kl. erhoben gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 4. April 2005 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen ... vom 5. Oktober 2006 zurückgewiesen wurde.

18 Die Kl. haben am 10. November 2006 die vorliegende Klage erhoben.

19 Sie tragen vor: Der Kaufvertrag vom 4. Juni 1980 sei unter Anwendung von Machtmissbrauch und Nötigung seitens der Erwerber zustande gekommen. Die Verkäufer seien über mehrere Monate hinweg seitens der staatlichen Stellen massiv bedrängt und genötigt worden.

20 Der Bürgermeister ... habe ... gedroht, ihm Aufträge für dessen Tischlerei zu entziehen. Des Weiteren sei mit dem Entzug der Gewerbeerlaubnis für die Tischlerei gedroht worden. Diese habe die Lebensgrundlage der Familie dargestellt.

21 Weiterhin sei den Verkäufern damit gedroht worden, sie würden keine Kontingente mehr für den Bau ihres Einfamilienhauses erhalten. Es sei mit der Kündigung des Eigenheimkredits gedroht worden. In diesem Fall wäre der Familie das Grundstück entzogen worden, da zur damaligen Zeit Bauruinen nicht geduldet worden seien.

22 Parallel zu den Kaufbemühungen des Bürgermeisters hätten die Baumaßnahmen auf dem Grundstück bereits begonnen. Mit Ferienbeginn im Juli 1980 sei das Lager für Arbeit und Erholung eröffnet gewesen.

23 Der Kl. zu 5 sei damit gedroht worden, sie würde ihre Stelle als Verkaufsstellenleiterin einer HO-Verkaufsstelle verlieren, falls das Grundstück nicht verkauft werde.

24 Auch aus dem Schreiben des Leiters der Bauaufsicht vom 1. April 1981 und dem Protokoll vom 20. April 1981 ergebe sich, dass damals gegen Rechtsvorschriften verstoßen worden sei. Denn anders als in dem Kaufvertrag angegeben worden sei, sei ein Ausbildungszentrum für ausländische Arbeitskräfte geplant gewesen. Dabei sei gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen worden. Die Stadt ... sei im Besitz anderer Grundstücke gewesen.

25 Die Voraussetzungen einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz hätten somit nicht vorgelegen. Weder habe es eine Aufbaugebietserklärung noch einen Inanspruchnahmebescheid gegeben. Eine Enteignung der gesamten Fläche wäre wegen Nichterforderlichkeit unverhältnismäßig gewesen.

26 Den Eheleuten ... sei im Falle des Nichtverkaufs mit entschädigungsloser Enteignung gedroht worden.

27 Der Kaufvertrag sei des Weiteren wegen fehlender Geschäftsfähigkeit der Kl. zu 3 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung unwirksam. Die Notarin hätte ihren Zustand erkennen müssen und den Vertrag nicht beurkunden dürfen. Sie habe unter Morphium gestanden und sei während der Beurkundung mehrfach eingeschlafen. Sie habe den Vertragsinhalt nicht erfassen können. Die Bitten von Herrn ... um Verschiebung des Termins seien zurückgewiesen worden.

28 Des Weiteren sei der Kaufvertrag wegen fehlender Genehmigung gemäß § 297 ZGB unwirksam und der Kaufpreis sei zu niedrig gewesen. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

38 Die Klage ist nicht begründet.

39 Die Kl. haben weder einen Anspruch auf Rückübertragung des streitigen Grundstücks noch einen Anspruch auf Entschädigung. Die die Rückübertragung und Entschädigung ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

40 Rechtsgrundlage für die Rückübertragung sind §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 3 VermG.

41 Danach sind Vermögenswerte, die einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

42 Es liegt jedoch keine schädigende Maßnahme vor. Die Voraussetzungen des hier ausschließlich in Betracht kommenden § 1 Abs. 3 VermG sind nicht erfüllt.

43 Danach betrifft das Vermögensgesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmissbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von Seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

44 Der Anwendungsbereich der unlauteren Machenschaften umfasst alle durch staatliche Organe der DDR mit beeinflussten diskriminierenden Handlungen im Einzelfall, die einen einzelnen oder bestimmte Personengruppen in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR zielgerichtet in ihrem Vermögen geschädigt haben (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1993 - 7 B 22.93 -, ZOV 1993, 193 = KPS § 4 VermG 1/93). Vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht erfasst werden solche Vorgänge, bei denen - gemessen an den in der ehemaligen DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles „mit rechten Dingen zugegangen" ist, bei denen es also an einem den Vorgang inkriminierenden manipulativen Element fehlt (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 14.92 -, ZOV 1993, 361 = VIZ 1993, 450).

45 Als Machtmissbrauch bezeichnet man den gesetzwidrigen oder zweckwidrigen Einsatz staatlicher Machtmittel (Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 VermG, Rn. 240). Nötigung im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG bedeutet in Anlehnung an § 240 StGB die rechtswidrige Einflussnahme auf die Willensentschließungs- oder Willensbetätigungsfreiheit durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1995 - 7 C 12/94 -, ZOV 1995, 382 = VIZ 1995, 652). Dabei muss die Vorgehensweise bei der Vermögensentziehung auch nach den Vorstellungen des DDR-Rechts verwerflich gewesen sein. Verwerflichkeit liegt grundsätzlich nicht vor, wenn eine Maßnahme den ideologischen Vorstellungen des DDR-Staates und dem allgemeinen Verfolgungsdruck entsprach, dem einzelne Personengruppen in der DDR ausgesetzt waren (Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 III VermG, Rn. 3.18).

46 Von einer Nötigung im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG kann deshalb bezogen auf die hier in Rede stehende Grundstücksveräußerung nur dann die Rede sein, wenn die Rechtsvorgänger der Kl. durch eine - auch nach den Bestimmungen der DDR rechtswidrige - Ankündigung, sie würden ansonsten entschädigungslos enteignet, zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages bestimmt worden wären, den sie ansonsten nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt, insbesondere nicht zu dem erzielten Kaufpreis abgeschlossen hätten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 16 der Verfassung der DDR Enteignungen nur für gemeinnützige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Entschädigung (vgl. insoweit § 3 des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz vom 25. April 1960) zulässig waren; sie durften nur erfolgen, wenn auf andere Weise der angestrebte gemeinnützige Zweck nicht erreicht werden konnte. Einer Enteignung hatten demnach in der Regel Bemühungen um Abschluss eines Kaufvertrages vorauszugehen. Von der Rechtsordnung der DDR gedeckt wäre demnach die Erklärung gegenüber den damaligen Eigentümern, sie würden, falls sie in den Kaufvertrag nicht einwilligen, gegen angemessene Entschädigung enteignet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1993 - 7 C 14.92 - ZOV 1993, 301 = VIZ 1993, 450).

47 Ausgehend von diesen Grundsätzen können unlautere Machenschaften nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

48 Der Vortrag der Kl. rechtfertigt keine andere Einschätzung.

49 Bezüglich der Androhung mit einer entschädigungslosen Enteignung liegt nur die Aussage des Kl. zu 4 in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2004 im Verfahren 3 K 191/97 vor, die dieser jedoch selbst wieder relativiert hat, indem er eingeräumt hat, er habe nicht gehört, dass das Wort „entschädigungslos" gefallen sei.

50 Hinsichtlich der Behauptung, der Bürgermeister ... habe ... gedroht, ihm Aufträge für die Tischlerei bzw. die Gewerbeerlaubnis zu entziehen, liegt die Zeugenaussage des Herrn ... vom 10. Februar 2004 im Verfahren 3 K 191/97 sowie eine entsprechende Aussage der Kl. zu 5 ebenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2004 vor. Der Zeuge hat angegeben, dass ... ihm dies erzählt habe. Die Aussage beruht nur auf Hörensagen und hat somit nur einen geringen Beweiswert.

51 Soweit die Kl. sich auf das Schreiben der Frau ... vom 19. September 1990 berufen, ist festzuhalten, dass in der mündlichen Verhandlung vom 10. Febru­ar 2004 im Verfahren 3 K 191/97 ausweislich des Protokolls seitens der Kl. auf eine Zeugenvernehmung verzichtet wurde, weil Frau ... sich an nichts mehr erinnern konnte.

52 Hinsichtlich der Behauptung, es sei den Verkäufern gedroht worden, keine Kontingente mehr für den Bau des Einfamilienhauses zu gewähren bzw. den Eigenheimkredit zu kündigen, gibt es keine Belege.

53 Gegen eine Nötigung spricht die Zeugenaussage des ehemaligen Bürgermeisters ... vom 28. September 1993 vor dem Bekl. Dieser hat ausgesagt, es habe bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages mehrere Gespräche mit Herrn ... gegeben. Mit diesem sei eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen worden, wonach das Grundstück schon vor Kaufabschluss hätte beräumt werden dürfen. Danach habe der BSG-Vorsitzende ... von ihm die Bestätigung erhalten, worauf mit den Beräumungsarbeiten begonnen worden sei. Beim ersten Einsatz habe sich Herr ... gemeldet und sei über die Art und Weise der Beräumung erbost gewesen. Danach habe er ... aufgesucht und sich über die Art und Weise der Beräumung verständigt. Der Zeitraum zwischen dieser Vereinbarung und dem Abschluss des Kaufvertrages habe maximal zwei Monate betragen. Da es sich um ein dringendes Vorhaben gehandelt habe, sei bereits mit den Vorarbeiten begonnen und die Planung in Auftrag gegeben worden, ohne dass irgendwelche bauliche Tätigkeiten ausgeführt worden seien. Mit den Bauarbeiten sei jedenfalls erst nach Vertragsabschluss begonnen worden.

54 Diese Angaben werden gestützt durch das Schreiben des Herrn ... vom 10. Februar 2009, der nach eigenen Angaben von 1969 bis 1996 Vorsitzender des ... Sportvereins war. Dieser gibt an, dass er damals mit ... über die zu kleinen Sportflächen gesprochen habe. Darauf habe ... ihm ein Gelände im ...-Weg für den Sport angeboten. Die Verkaufsabsichten des Herrn ... habe er dem damaligen Bürgermeister Herrn ... mitgeteilt, der sodann die erforderlichen Schritte und Maßnahmen zum Kauf eingeleitet habe. Danach hätten sich die Sportler an den Wochenenden daran gemacht, das Gelände von Unrat zu befreien, um Baufreiheit zu schaffen. An einem Sonntag habe sich ... beschwert, weil er noch kein Geld erhalten habe und verlangt, dass die Arbeiten eingestellt wurden, was auch geschehen sei. Darauf sei der Bürgermeister verständigt worden. Nach 14 Tagen hätten die Arbeiten fortgesetzt werden können. Später habe es eine Planänderung gegeben, die eine Flächenverschiebung in Richtung Norden vorgesehen habe, um ein weiteres Gebäude zur Aufnahme von Mosambikanern zu errichten. Deshalb hätte für den Sportplatz nun noch eine größere Fläche beräumt werden müssen. Auf diesem Grundstück sei später noch eine Kegelhalle errichtet worden.

55 Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bauarbeiten auf dem Grundstück entgegen dem Willen der Verkäufer bereits vor Vertragsabschluss begonnen bzw. fertiggestellt wurden und insoweit unzulässiger Druck auf die Verkäufer ausgeübt wurde.

56 Zwar sprechen die Angaben des Herrn ... vom 4. August 1992, des Herrn ... und der Frau ... in der Zeugenvernehmung vom 10. Februar 2004 dafür, dass die Bauarbeiten schon (lange) vor dem Kaufvertrag erfolgten. Die Angaben sind jedoch uneinheitlich. Während Herr ... angibt, die Bauarbeiten hätten im Sommer 1979 begonnen, hat Herr ... ausgesagt, die Arbeiten hätten schon 1978 begonnen. Nach der Aussage von ... war das Lager jedenfalls im Sommer 1980 fertig. Soweit die Kl. auf den Zeitungsartikel verweisen, der vom 27. Juli 1980 stammen soll, ist das Datum handschriftlich vermerkt worden und lässt somit nicht die eindeutige Feststellung zu, in welcher Ausgabe dieser Artikel erschienen ist.

57 Demgegenüber sprechen die Angaben des Bürgermeisters ... in der Vernehmung vom 28. September 1993 und in dem Schreiben des Herrn ... vom 10. Februar 2009 dafür, dass vor Vertragsabschluss nur Beräumungsarbeiten stattfanden, womit Herr ... im Prinzip einverstanden war. Den Angaben des Herrn ... zufolge hat sich ... anlässlich dieser Beräumungsarbeiten nur darüber beschwert, noch kein Geld erhalten zu haben. Die Initiative zum Verkauf des Geländes ist jedoch nach den Angaben von ... von ... selbst ausgegangen.

58 Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass Arbeiten auf dem später verkauften Grundstück - abgesehen von der einmaligen Beschwerde des ... bei den Beräumungsarbeiten - prinzipiell dem Willen der Verkäufer zuwiderliefen.

59 Eine Enteignung des Grundstücks nach dem Aufbaugesetz gegen Entschädigung wäre grundsätzlich zulässig gewesen. Dies gilt sowohl für die Errichtung der Sportanlage als auch für den Bau eines Ausbildungszentrums für ausländische Arbeitskräfte. Hier ist auch nicht erkennbar, dass ein etwaiger Enteignungszweck nur vorgeschoben gewesen ist. So wurde die Sportanlage errichtet. Soweit des Weiteren ein Ausbildungszentrum für ausländische Arbeitsplätze errichtet wurde, kann dies auf einer späteren Planänderung beruhen, wofür die Angaben des Herrn ... sprechen. Von dem Ausbildungszentrum ist auch erst in dem Schreiben des Leiters der staatlichen Bauaufsicht vom 1. April 1981 und in dem Protokoll vom 20. April 1981 die Rede, also erst nach dem Kaufvertrag vom 4. Juni 1980. Aus dem Protokoll vom 20. April 1981 ergibt sich, dass offenbar erst Ende Januar 1981 die Errichtung eines Ausbildungszentrums für ausländische Arbeitskräfte ins Auge gefasst worden war. Dafür, dass eine Enteignung der gesamten Fläche unzulässig gewesen wäre, weil kein entsprechender Flächenbedarf bestand oder weil die Gemeinde im Besitz anderer Grundstücke gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll vom 20. April 1981. Aus eventuellen Rechtsverstößen oder Versäumnissen im Zusammenhang mit der Errichtung des Ausbildungszentrums ab 1981 können die Kl. im Hinblick auf den Verkauf vom 4. Juni 1980 nichts für sich herleiten.

60 Soweit der Kl. zu 5 damit gedroht worden sein soll, ihr im Zusammenhang mit ihrer Stelle als Verkaufsstellenleiterin Schwierigkeiten zu bereiten, beruht dies allein auf der Aussage der Kl. zu 5 in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2004 in dem Verfahren 3 K 191/97.

61 Soweit die Kl. geltend machen, dass die Kl. zu 3 bei Abschluss des Kaufvertrages geschäftsunfähig gewesen sei, wäre dies im Rahmen des § 1 Abs. 3 VermG nur erheblich, wenn festgestellt werden könnte, dass die staatlichen Stellen, also der Bürgermeister und die Notarin, diesen Umstand erkannt und bewusst ausgenutzt hätten, um den Erwerb des Grundstücks zu ermöglichen. Denn allein die zivilrechtliche Nichtigkeit eines Vertrages reicht zur Annahme von § 1 Abs. 3 VermG nicht aus. Zunächst geht aus dem Attest der Ärztin Frau ... vom 5. Juli 1992 die Geschäftsunfähigkeit der Kl. zu 3 zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht hervor. Zwar könnten die Zeugenaussage der Frau ... in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2004 - 3 K 191/97 - sowie die Aussage der Kl. zu 5 in diesem Termin für die Behauptung der Kl. sprechen. Dagegen hat der Bürgermeister ... in seiner Vernehmung angegeben, dass nach seiner Einschätzung die Kl. zu 3 in der Lage gewesen sei, die Situation richtig einzuschätzen. Die Notarin ... hat am 30. September 1993 auf telefonische Nachfrage des Bekl. mitgeteilt, an den Vertragsabschluss vom 4. Juni 1980 keine konkreten Erinnerungen zu haben. Es sei jedoch üblich gewesen, gegebenenfalls den Verkäufer zu Hause aufzusuchen.

62 Soweit die Kl. vortragen, dass der Kaufpreis zu niedrig gewesen sei, gibt es für diese Behauptung keine Anhaltspunkte. Wie sich aus dem Kaufvertrag vom 4. Juni 1980 ergibt, wurde zur Ermittlung des Kaufpreises ein Wertgutachten erstellt. Dass darin der Wert des Grundstücks zu niedrig angesetzt wurde, kann nicht festgestellt werden.

63 Soweit die Kl. vortragen, dass der Vertrag nicht nach der Grundstücksverkehrsverordnung (GVVO) gemäß § 297 ZGB genehmigt worden sei, wurde bereits darauf hingewiesen, dass allein die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nicht zur Annahme unlauterer Machenschaften führt. Vielmehr muss bewusst gegen Rechtsvorschriften verstoßen worden sein, um die Vermögensverschiebung überhaupt erst zu ermöglichen. Dies kann nicht festgestellt werden. Abgesehen davon wurde die GVVO-Genehmigung konkludent erteilt.

64 Gemäß § 7 Abs. 1 GVVO vom 15. Dezember 1977 entschied über die Genehmigung von Rechtsänderungen und Rechtsbegründungen entsprechend der Aufgabenstellung der Rat des Kreises bei landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie bei Rechtsänderungen und Rechtsbegründungen zugunsten des Volkseigentums und die für den Kreis zuständige Außenstelle oder Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes im Einvernehmen mit dem zuständigen Rat des Kreises in allen übrigen Fällen.

65 Wie sich aus dem Antrag zum Rechtsträgerwechsel und dem Rechtsträgernachweis vom 25. Juli 1980 ergibt, waren sowohl der Rat des Kreises als auch der Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirkes bei dem Rechtsträgerwechsel unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag vom 4. Juni 1980 beteiligt. Beide Stellen haben durch Ausstellung des Rechtsträgernachweises den Eigentumswechsel aufgrund des Kaufvertrages bestätigt. Eine gesonderte ausdrückliche GVVO-Genehmigung war im Hinblick darauf entbehrlich.

66 Da die Kl. somit mangels schädigender Maßnahme keine Berechtigten gemäß § 2 Abs. 1 VermG sind, steht ihnen auch kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz zu.