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Ausschluss der Rückübertragung bei redlichem Erwerb

VG Cottbus1 K 452/0209.04.2008ZOV 2008, 289

VermG §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ausschluss der Rückübertragung bei redlichem Erwerb; Voraussetzungen des redlichen Erwerbs

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Erwerb im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG setzt nach der hierfür maßgeblichen Rechtslage die Eintragung im Grundbuch voraus.

2. Allein das dingliche Nutzungsrecht kann für sich genommen keinen redlichen Erwerb vermitteln, weil es lediglich im Zusammenhang mit dem Verkauf der Gebäude verliehen wird, um die Nutzung der zugehörigen Bodenfläche zu ermöglichen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wenden sich gegen die Rückübertragung des Grundstücks H.-straße in A.-Stadt (Gemarkung A.-Stadt, Flur ..., Flurstück ...) an die Beigeladene.

Das hier streitgegenständliche Flurstück bildete ursprünglich mit dem Flurstück 2. der Gemarkung A.-Stadt, Flur ..., ein gemeinsames Grundstück, dass seit dem Jahre 1949 im Eigentum der Frau M. stand, die von der Beigeladenen beerbt worden ist. Im Jahre 1963 wurde die mit einem Einfamilienhaus bebaute Liegenschaft auf der Grundlage des § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 unter die vorläufige staatliche Verwaltung des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung A.-Stadt gestellt. Später erfolgte eine Grundstücksteilung in die Flurstücke 2. und 2. ... Beide Flurstücke sind 1987 gemäß § 16 des Baulandgesetzes zur Durchführung von Baumaßnahmen an dem aufstehenden Gebäude in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt worden. Da in der Folgezeit weitere notwendige Instandsetzungsarbeiten durch den seinerzeit Verfügungsberechtigten nicht abgesichert werden konnten, wurde den Kl. das Einfamilienhaus auf dem Flurstück 2. zum Kauf angeboten. Der entsprechende Kaufvertrag zwischen dem Rat der Gemeinde A.-Stadt und den Kl. wurde am 4. August 1988 geschlossen. In der Kaufvertragsurkunde ist vermerkt, dass das Grundstück ...straße mit dem Eigenheim "im Bestandsverzeichnis von A.-Stadt Nr. 3., Flur ... Flurstück 2." verzeichnet sei. Mit Urkunde vom 10. August 1988 verlieh der Rat des Kreises Königs Wusterhausen mit Wirkung "vom Tag der Eintragung ins Grundbuch" an die Kl. das Nutzungsrecht an dem volkseigenen Grund und Boden der im Text der Urkunde mit "Flurstück 2. mit einer Größe von 978 qm" bezeichneten Fläche. Das verliehene Nutzungsrecht wurde am 7. November 1988 im Grundbuch von A.-Stadt, Blatt 2205, in Abteilung 2 Nr. 36 eingetragen. Für das erworbene Gebäude ist das Gebäudegrundbuchblatt 2241 angelegt worden; es bezieht sich auf das Flurstück 2. der Gemarkung A.-Stadt, Flur ...

Am 6. Juni 1990 schlossen der Rat der Gemeinde A.-Stadt und die Kl. einen Kaufvertrag "über das in A.-Stadt, ... straße ... gelegene Grundstück, Flur ..., Flurstück 2 in Größe von 978 m2", der jedoch noch nicht grundbuchlich vollzogen worden ist.

Die von der Beigeladenen am 7. August 1990 beantragte Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks lehnte der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald mit Teilbescheid vom 31. Januar 2000 ab, weil er zwar eine schädigende Maßnahme nach § 1 des Vermögensgesetzes als gegeben ansah, eine Rückübertragung aber wegen des redlichen Erwerbs durch die Kl. als ausgeschlossen betrachtete. Auf den Widerspruch der Beigeladenen vom 28. Februar 2000 hob der Bekl. den Ausgangsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2002 auf und gab dem Rückübertragungsantrag der Beigeladenen statt. Zur Begründung führte er aus, die Kl. hätten schon kein dingliches Nutzungsrecht an dem Flurstück 2. erworben, da es einerseits an einer wirksamen Verleihung des Nutzungsrechts an dem streitgegenständlichen Grundstück und andererseits an der Vollendung des Eigentumserwerbs an dem Gebäude fehle. Ein redlicher Erwerb könne danach nicht in Betracht kommen.

Die Kl. machen geltend, dass die auf das Flurstück 2. bezogene Grundbucheintragung als bloße Falschbezeichnung zu werten sei und daher dem nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Vermögensgesetzes erforderlichen Erwerb nicht entgegenstünde. Bisher sei jede Behörde ohne Weiteres davon ausgegangen, dass das dingliche Nutzungsrecht an dem Flurstück 26 verliehen worden sei, auf dem sich auch das veräußerte Eigenheim befinde. Erst im Restitutionsverfahren sei dieser Schreibfehler aufgefallen, habe aber dann nicht mehr korrigiert werden können. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist jedenfalls unbegründet.

Der Widerspruchsbescheid des Bekl. vom 31. Januar 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Aus Sicht des Gerichts ist es nicht zu beanstanden, dass der Bekl. die Rückübertragung des Grundstücks ...straße in A.-Stadt (Gemarkung A.-Stadt, Flur ..., Flurstück 2.) an die Beigeladene ausgesprochen hat. Denn die Voraussetzungen für einen Rückübertragungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes liegen vor. Danach sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dieses nicht - was hier nicht der Fall ist - nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist.

Die Berechtigung der Beigeladenen ist einer Überprüfung durch das Gericht entzogen, weil sie diesen gegenüber bestandskräftig festgestellt worden ist.

Der Rückübertragung steht auch ein Ausschlussgrund nicht entgegen.

Die Kl. haben an dem Vermögenswert nach dem 8. Mai 1945 nicht redlich Eigentum erworben, § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG, da es schon an einem "Erwerb" im Sinne der genannten Bestimmung fehlt.

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 1993 - BVerwG 7 B 185.93 -, ZOV 1994, 63 = Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 3; Beschluss vom 26. September 1994 - BVerwG 7 B 50.94 -, ZOV 1994, 502 = Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 9; Beschluss vom 23. Januar 1995 - BVerwG 7 B 192.94 -, ZOV 1995, 154 = Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 13; Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 20.94 -, ZOV 1996, 207 = Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 25), setzt ein Erwerb im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG nach der hierfür maßgeblichen Rechtslage die Eintragung im Grundbuch voraus (Art. 233 § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EGBGB; § 26 Abs. 2, § 295 Abs. 2, § 297 Abs. 2 Satz 1 ZGB-DDR; § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973, GBl. der DDR Teil I S. 578). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, da die Kl. - bezogen auf das hier streitgegenständliche Flurstück 26 der Gemarkung A.-Stadt, Flur 7, weder als Gebäudeeigentümer im Gebäudegrundbuch noch als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in seinem Beschluss vom 4. Juli 1997 (- BVerwG 7 B 103/97 - OV spezial 1998, S. 29 f., zit. nach Juris, Rn. 2) aus:

"Ohne diese Eintragung ist ein die Rückübertragung ausschließender redlicher Erwerb nicht denkbar. Das gilt entgegen der Annahme der Beschwerde unabhängig davon, ob das auf den Erwerb gerichtete Rechtsgeschäft vor oder nach dem Stichtag 18. Oktober 1989 abgeschlossen wurde. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn ... davon ausgegangen wird, dass die Beigeladenen bereits mit der Aushändigung der Nutzungsrechtsurkunde vom ... ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück erworben haben. Allein das dingliche Nutzungsrecht kann für sich genommen den Beigeladenen keinen redlichen Erwerb im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG vermitteln; denn da es den Beigeladenen lediglich im Zusammenhang mit dem Verkauf der Gebäude verliehen worden ist, um ihnen die Nutzung der zugehörigen Bodenfläche zu ermöglichen (§ 2 des bereits zitierten Gesetzes vom 19. Dezember 1973), teilt es infolge seiner inneren Abhängigkeit vom Gebäudekauf dessen rechtliches Schicksal (vgl. Beschluss vom 26. September 1994 - BVerwG 7 B 50.94 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 9). Fehlt es an einem Erwerb in Bezug auf das Gebäude, begründet auch das im Zusammenhang damit verliehene Nutzungsrecht keinen restitutionsausschließenden Erwerb. Für die gegenteilige Auffassung der Beschwerde gibt die Regelung des Art. 233 § 4 Abs. 4 EGBGB, wonach im Zusammenhang mit einem Gebäudekauf begründete Nutzungsrechte am Grundstück bei dessen Zwangsversteigerung bestehen bleiben, schon deswegen nichts her, weil es an dem vom Gesetz vorausgesetzten Erwerb des Gebäudeeigentums gerade fehlt. Der Hinweis der Beschwerde auf die Verantwortung des Grundbuchamts für die unterbliebene Eintragung der Beigeladenen und den damit verbundenen Rechtsverlust lässt - von allem anderen abgesehen - unberücksichtigt, dass die Problematik der "hängenden" Kaufverträge ihre Regelung in § 121 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) gefunden hat."

Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Gerichts auch im vorliegenden Fall.

Soweit die Kl. meinen, der hier vorliegenden auf das Flurstück 2. bezogenen Grundbucheintragung wäre keine Bedeutung beizumessen, da es sich hierbei nur um eine bloße Falschbezeichnung handele und deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass sich die der Auslegung zugängliche Grundbucheintragung nur auf das Flurstück 26 beziehen könne, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Von der klägerseits behaupteten - allerdings nur im Wege der Interpretation gewonnenen - Eindeutigkeit der hier maßgeblichen Grundbucheintragung kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil sie letztlich auf den Angaben in der Nutzungsrechtsurkunde vom 10. August 1988 beruht, die wiederum allein das Flurstück 2. in Bezug nimmt (vgl. den auf Grundbuchblatt 2205, Spalte 12, enthaltenen Hinweis auf das Ersuchen des Rates des Kreises Königs Wusterhausen vom 10. August 1988, das wiederum auf der Rückseite der besagten Nutzungsrechtsurkunde befindlich ist). Dass das Flurstück 2. auf dem Grundbuchblatt mit einer Fläche von 978 m2 vermerkt worden ist, vermag aus Sicht des Gerichts daher nicht zu der behaupteten Klarheit über das nach dem klägerischen Dafürhalten "wahre" Flurstück zu führen. Fehlte es aber an einem eindeutigen, unter den gegebenen Umständen auch durch Auslegung zu ermittelnden Verständnis der Eintragung, blieb auch nach den Maßstäben des Rechts der DDR nur der Weg, die möglicherweise nicht mit der wirklichen Rechtslage im Einklang stehende Eintragung im Wege eines anzustrengenden Grundbuchberichtigungsverfahrens zu korrigieren (vgl. dazu etwa § 13 der Verordnung über die staatliche Dokumentation der Grundstücke und Grundstücksrechte in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. November 1975, GBl. der DDR Teil I, S. 697; § 17 der Anordnung über das Verfahren in Grundbuchsachen - Grundbuchverfahrensordnung - vom 30. Dezember 1975, GBl. der DDR Teil I, S. 42). Von dieser Möglichkeit haben die Kl. aber unter Geltung der Rechtsordnung der DDR keinen Gebrauch gemacht. Die von ihnen im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwirkte Grundbuchberichtigung vermag insoweit keine andere Bewertung zu rechtfertigen, da sie nicht auf den Zeitpunkt der möglicherweise fehlerhaften Grundbucheintragung zurückwirkt.

Sonstige, einer Rückübertragung möglicherweise entgegenstehende Ausschlussgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. (...)