veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Ausschluß der Mieterhöhung/Mietpreisgleitklausel

LG Berlin61 S 449/8211.03.1985GE 1986, 501; MM 1985, 351

§ 1 Satz 3 MHG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ausschluß der Mieterhöhung/Mietpreisgleitklausel; Ausschluß der Mieterhöhung(preisfreier Wohnraum; Mieterhöhung/vertraglicher Ausschluß; Ausschluß der Mieterhöhung/Baukostenzuschuß; Baukostenzuschuß/kein Ausschluß der Mieterhöhung; Mietpreisgleitklausel/kein Ausschluß der Mieterhöhung; fester Mietzins/Mietpreisgleitklausel; feste Laufzeit/Ausschluß der Mieterhöhung; fester Mietzins/Ausschluß der Mieterhöhung; Ausschluß der Mieterhöhung/feste Laufzeit; Ausschluß der Mieterhöhung/fester Mietzins

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Mieterhöhung ist gemäß § 1 Satz 3 MHG nicht ausgeschlossen, wenn Umstände vorliegen, die gegen die vertragliche Vereinbarung einer festen Mietzeit mit einem festen Mietzins sprechen. Ein solcher Umstand liegt in der formularmäßigen Vereinbarung einer Mietpreisgleitklausel.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Auffassung des Bekl. ist die Mietzinserhöhung nicht durch § 1 S. 3 des MHG ausgeschlossen. Die Kammer folgt der vom Amtsgericht vorgenommenen Auslegung des Mietvertrages nicht. Auf eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung mit Rücksicht auf die Regelung im Vertrag über den abwohnbaren Teil des restlichen Baukostenzuschusses ist nicht zu schließen. Zwar hat das Landgericht Hannover (WM 1949, 168) für den Fall so entschieden, daß die Tilgungszeit für den Zuschuß mit der - zunächst - vereinbarten festen Mietzeit übereinstimmt. Tragende Basis dieser Würdigung ist der Schluß, das Mietverhältnis sei für die Tilgungszeit "unkündbar".

Die hier vorliegenden Umstände sind mit denen in dem von dem Landgericht Hannover entschiedenen Fall in diesem Ausgangspunkt nicht vergleichbar.

Die Frage, was in Bezug auf den Zuschuß bei einer Kündigung durch den Vermieter zu erfolgen hat, regelt der Mietvertrag nicht. Aus der Vereinbarung in § 20 des Mietvertrages ist eine den Vermieter treffende Unkündbarkeit des Mietverhältnisses jedenfalls nicht gereglt. Die Nachfolgeklausel sollte dem Mieter allein die Möglichkeit geben, den restlichen Baukostenzuschuß "weiterzugeben". Doch selbst wenn man eine "feste" Mietzeit - also Unkündbarkeit - während der Tilgungszeit zu Gunsten des Bekl. unterstellte, folgte daraus noch nicht, die Vereinbarung eines "festen" Mietzinses im Sinne des § 1 S. 3 des MHG. Denn die Vermutung für einen "festen" Mietzins, die sich aus der Vereinbarung einer "bestimmten" Mietzeit ergibt, ist nur gerechtfertigt, wenn andere Umstände nicht gegeben sind, die gegen eine Unveränderbarkeit der Mietzinshöhe sprechen. Solche Umstände liegen in der Vereinbarung der Gleitklausel in § 3 Nr. 7 des Mietvertrages (vgl. Schmidt-Futt., Wohnraumschutzgesetze, 2. Aufl., Anm. C 34).