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Ausschluß der Mieterhöhung

LG Berlin61 S 217/8727.01.1988MM 1988, 294

§ 1 Satz 3 MHG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ausschluß der Mieterhöhung; Ausschluß der Mieterhöhung/mietvertragliche Vereinbarung; Mieterhöhung/Ausschluß durch Mietvertrag; Vereinbarung im Altbau über "gesetzlich zulässige Miete"; gesetzlich zulässige Miete/kein Ausschluß der Mieterhöhung; Anpassung des Klageantrages/an neues Zustimmungsverlangen; Zustimmungsverlangen/neues und Anpassung des Klageantrages; Klageantrag/Anpassung an neues Zustimmungsverlangen; Klageantrag/Anpassung an neues Mieterhöhungsverlangen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die im Mietvertrag über eine preisfreie Wohnung getroffene Vereinbarung, es würde nur die für Altbauten gesetzlich zulässige Miete verlangt werden, kann keine wirksame Beschränkung im Sinne des § 1 Satz 3 MHG sein, denn sie ist zu unbestimmt.

2. Stützt der Vermieter die Zustimmungsklage auf ein neues Zustimmungsverlangen, so erfordert das die Anpassung seines prozessualen Antrages.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dabei läßt die Kammer dahingestellt, ob infolge der prozeßrechtlichen Sonderbestimmung in § 2 Abs. 3 MHG die Häufung mehrerer Ansprüche auf Zustimmung nach § 2 MHG ohnehin nur in den Fällen zulässig ist, in denen wegen der Unwirksamkeit des vorprozessualen Erhöhungsverlangens zur Vermeidung der sonst unabweislichen Klageabweisung durch Prozeßurteil ein weiteres Zustimmungsverlangen nachgeschoben - die Klage also geändert - wird.

Denn stützt der Vermieter die Zustimmungsklage auf ein neues Zustimmungsverlangen, so erfordert das die Anpassung seines prozessualen Antrages (vgl. Palandt-Putzo, 2. WKSchG, Anm. 7) zu MHRG 2).

Denn die Änderung der Begründung (neues Erhöhungsverlangen) verändert den Streitgegenstand, da der Kl. auf Grund eines neuen Lebenssachverhaltes eine andere - weitere - Rechtsfolge begehrt, nämlich die Zustimmung - wenn auch in der bislang geltend gemachten Höhe - zu einem anderen Zeitpunkt.

Zur Begründung des - zunächst nur - eingeklagten Zustimmungsanspruchs ist das Zustimmungsverlangen vom März 1986 ungeeignet, denn nach § 2 Abs. 4 MHG wirkt ein Zustimmungsverlangen nur in die Zukunft.

Entgegen der Auffassung des Kl. führte die Einführung des weiteren Zustimmungsverlangens in den Rechtsstreit daher nicht nur zu einer Häufung materieller Ansprüche zur Begründung ein und desselben prozessualen Antrages.

Vielmehr ging es dem Kl. darum, sein Erhöhungsverlangen vom März 1986 gerichtlich durchzusetzen.

Prozessual betrachtet, lag damit zunächst einmal eine Klageänderung im Sinne einer Klagenhäufung vor (Sternel, Mietrecht, Anm. 204; LG Mannheim ZMR 1974, 339).

Hätte der Kl. den aus der Einführung eines weiteren Erhöhungsverlangens "an sich" gebotenen Schluß ziehen müssen, den Antrag auf Verurteilung zu einer weiteren Zustimmung zu stellen, wäre zudem deutlich geworden, daß auch eine Erweiterung des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageerweiterung vorlag.

Infolge der Besonderheit, daß der Kl. der Höhe nach - also betragsmäßig - das prozessuale Begehren aber nicht erweitern wollte, bestand für ihn ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden weiteren Verurteilung der Bekl. nicht.

Daher hat der Kl. auch nicht beantragt, in Höhe der bereits eingereichten Klage eine weitere Zustimmung ab einem späteren Zeitpunkt auszuurteilen.

Das Amtsgericht hatte deshalb über das nachgeschobene Zustimmungsverlangen nicht zu befinden, denn einen mit diesem korrespondierenden Klageantrag hatte der Kl. in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt (§ 308 ZPO), so daß auch eine Einwilligung in eine Klageänderung durch rügelose Einlassung in mündlicher Verhandlung nicht vorliegt.

Soweit der Kl. in der Berufungsinstanz nunmehr in Verfolgung seines weiteren Zustimmungsverlangens die Verurteilung zu einer Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses ab 1. Juni 1986 verlangt, die Klageänderung verfahrenserheblich durch Einführung eines weiteren prozessualen Anspruchs vollzieht, steht dies dem teilweisen Erfolg der Berufung ebenfalls nicht entgegen.

Denn die Bekl. hat dieser Klageänderung nicht zugestimmt und diese ist auch nicht sachdienlich ( 263 ZPO), da bei Zulassung der geänderten Klage der Bekl. eine Instanz genommen würde.

Ohne Erfolg macht die Bekl. geltend, das Amtsgericht hätte zu Unrecht über ihre Behauptung Beweis nicht erhoben.

Insoweit läßt das angefochtene Urteil Rechtsfehler zum Nachteil der Bekl. nicht erkennen.

Mit Recht hat das Amtsgericht nämlich die Beweisaufnahme nicht durchgeführt, denn das Vorbringen der Bekl. ist unerheblich.

Angesichts der Tatsache, daß die streitige Wohnung nicht preisgebunden ist, würde die Vereinbarung, es würde nur die für Altbauten gesetzlich zulässige Miete verlangt werden, keine wirksame Beschränkung im Sinne des § 1 S. 3 MHG sein, denn sie wäre zu unbestimmt. Eine gesetzlich zulässige Miete für die streitige Wohnung gibt es hier nicht; eine allgemein gültige gesetzlich zulässige, auf die streitige Wohnung übertragbare, Miete existiert ebenfalls nicht.

Mithin wäre unklar, auf welcher Basis überhaupt die Obergrenze der Miete hätte errechnet werden sollen. ...