Ausschluß der Grundmietenerhöhung
§ 3 Abs. 3 Nr. 4 XII. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschluß der Grundmietenerhöhung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Grundmietenerhöhung, Ausschluß; Instandsetzung, fehlende; Hausflur, Treppenräume; Hauptaufgang; Nebenaufgang
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Führen zu einer preisgebundenen Altbauwohnung ein Hauptaufgang und ein Nebenaufgang, liegt ein Mangel im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziff. 4 XII. BMG nur vor, wenn der Hauptaufgang mangelhaft im Sinne dieser Vorschrift ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Zulässigkeit der Grundmietenerhöhung scheitert nicht daran, daß der zweite zur Wohnung der Bekl. führende Treppenaufgang (sog. Dienstbotenaufgang) nicht renoviert wurde. Denn hierbei handelt es sich nicht um den in erster Linie zur Verfügung stehenden Aufgang. Es mag ferner sein, daß der Hauptaufgang letztmals vor dem 1.1.1955 instandgesetzt worden ist. Die Zulässigkeit der Grundmietenerhöhung scheitert auch hieran nicht, da die besondere Art des Materials eine malermäßige Instandsetzung nicht erforderte. Die Kl. haben nämlich unwidersprochen vorgetragen, daß der Eingangsbereich holzgetäfelt und mangelfrei sei, die Fußböden aus Stein beständen und der Treppenaufgang zum größten Teil verglast ist. Derartige Materialien erübrigen in der Regel - von Beschädigungen abgesehen - eine Instandsetzung durch einen Mieter.