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Ausschluss eines Richters, Vorbefassung

OLG Dresden1 Reha Ws 22/1915.07.2019ZOV 2019, 185

StrRehaG § 15; StPO § 23 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Landgericht Dresden hat mit seit dem 30. Juli 2010 rechtskräftigen Beschluss vom 15. Juni 2020 (BSRH 284/09) unter Mitwirkung der Richterin am Landgericht H. den Antrag der Betroffenen vom 5. Januar 2010 auf Rehabilitierung betreffend deren Heimeinweisung zurückgewiesen.

Am 5. April 2019 hat die Betroffene die Wiederaufnahme ihres Rehabilitierungsverfahrens beantragt. Mit Beschluss vom 3. Juni 2019 hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Dresden - wieder unter Mitwirkung der Richterin am Landgericht H. - den Wiederaufnahmeantrag der Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen, Hiergegen hat die Betroffene mit am 14. Juni 2019 beim Landgericht eingegangenem Schreiben vom 12. Juni 2019 Beschwerde eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Beschwerde der Betroffenen den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Dresden zurückzuverweisen.

II. Die zulässige (§ 13 Abs. 1 StrRehaG) Beschwerde hat zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Dresden. An der den Wiederaufnahmeantrag ablehnenden Entscheidung hat mit der Richterin am Landgericht H. ein Richter mitgewirkt, der bereits an der angefochtenen Entscheidung vom 15. Juni 2010 beteiligt war und der deshalb gemäß § 15 StrRehaG i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO kraft Gesetzes ausgeschlossen war. Die Betroffene ist dadurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), was zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zwingt.

Nachdem es sich bei dem genannten Verfahrensfehler um einen solchen mit Grundrechtsrelevanz handelt, der deshalb besonders schwer wiegt, war die Sache entgegen § 15 StrRehaG, § 309 Abs. 2 StPO zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Dresden zurückzuverweisen (vgl. OLG Rostock, ZOV 2018, 43; Senat, Beschl. v. 5. Juli 2018 - 1 Reha Ws 23/18).