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Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG

VGH Baden-Württemberg12 S 799/1903.06.2020ZOV 2020, 106

BerRehaG § 27 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 188 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Ausschluss der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts als Urteile gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG erstreckt sich auf sämtliche Nebenverfahren eines Verfahrens nach dem BerRehaG, insbesondere auf die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde der Kl. gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4.3.2019 ist zu verwerfen, da sie unstatthaft und mithin unzulässig ist.

2 Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts - mit Ausnahme der in § 27 Abs. 1 Satz 3 BerRehaG genannten, hier nicht vorliegenden Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 i.V.m. § 133 VwGO und der Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG - ausgeschlossen. Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf sämtliche Nebenverfahren eines Verfahrens nach dem BerRehaG, insbesondere auf die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.6.2000 - 8 B 127.00 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2018 - 13 E 337/18.A -, juris Rn. 2 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.3.2003 - 4 S 244/03 -, juris Rn. 4 f.).

3 An der somit auch im vorliegenden Fall fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht dem Beschluss vom 4.3.2019 - nach dem Vorstehenden fälschlicherweise - eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.6.2016 - OVG 11 L 19.15 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.9.2011 - A 12 S 2451/11 -, juris Rn. 2).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

6 Von einer Erhebung der Gerichtskosten nach Nr. 5502 KV GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) des - auch in einem Hauptsacheverfahren grundsätzlich kostenpflichtigen (vgl. § 188 Satz 1 VwGO und BVerwG, Beschlüsse vom 5.5.2020 - 8 B 83.19 -, juris Rn. 3, und vom 27.1.2014 - 3 B 24.13 -, juris Rn. 6) - Verfahrens ist hier nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, weil die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.3.2019 fehlerhaft war (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 6 D 70/19 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.6.2019 - 10 C 19.701 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG — VGH Baden-Württemberg 12 S 799/19 — vera