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Ausschließung der Nichtzulassungsbeschwerde

BGHV ZR 228/1110.05.2012unveröffentlicht

WEG § 62 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschließung der Nichtzulassungsbeschwerde; unzutreffender Instanzenweg; Nichtzulassungsbeschwerde; Aufteilung von Teileigentum; Treuepflichten; Rücksichtnahme

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird ein Streit unter Wohnungseigentümern unzutreffend im Instanzenzug von Landgericht und Oberlandesgericht entschieden, ist hiergegen die Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH dennoch ausgeschlossen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Kl. war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit notarieller Urkunde vom 4. August 2008 erklärte er als vollmachtloser Vertreter die Aufteilung seiner Teileigentumseinheit in zwei Teileigentumseinheiten unter Umwandlung einer zu seinem Teileigentum gehörenden Fläche in Gemeinschaftseigentum. Mit Ausnahme der Bekl. genehmigten dies die übrigen Wohnungseigentümer. Im September 2009 verkaufte der Kl. sein ungeteiltes Teileigentum. In der Folgezeit hat er die Bekl. vor dem Wohnungseigentumsgericht auf Genehmigung der notariellen Vereinbarung vom 4. August 2008 verklagt. Später änderte er seinen Antrag dahin, dass er wegen treuwidriger Verweigerung der Genehmigung Schadensersatz verlange. Das Landgericht, an das das Amtsgericht den Rechtsstreit unter Hinweis auf seine Unzuständigkeit verwiesen hat, hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kl. mit der Beschwerde.

II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft, da das Berufungsgericht über eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 WEG entschieden hat.

3 a) Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer behaupteten Verletzung der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Streitigkeit der Wohnungseigentümer untereinander. Der Umstand, dass der Kl. zwischenzeitlich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist, ändert nichts daran, dass Grundlage der Auseinandersetzung das Gemeinschaftsverhältnis ist (Senat, Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 141; Beschlussempfehlung zur WEG-Novelle 2007 in BT-Drucks. 16/1343, S. 27).

4 b) Dass das Oberlandesgericht über die Berufung entschieden hat, nachdem das Amtsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint und daher das Landgericht in der Sache entschieden hatte, ist unerheblich. Der Regelungstechnik des Gesetzes zufolge ist der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darauf bezogen, dass das Landgericht als Berufungsgericht entschieden hat; vielmehr bezieht er sich auf das in der Berufungsinstanz angewandte materielle Recht (Senat, Beschluss vom 1. August 2011 - V ZR 259/10, Rn. 6, juris).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH in einer WEG-Sache ist auch dann ausgeschlossen, wenn in zweiter Instanz unzutreffend das OLG entschieden hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein inzwischen ausgeschiedener Wohnungseigentümer erklärte mit notarieller Urkunde als vollmachtsloser Vertreter die Aufteilung seiner Teileigentumseinheit in zwei Teileigentumseinheiten unter teilweiser Umwandlung einer Fläche in Gemeinschaftseigentum. Mit Ausnahme der Beklagten genehmigten die übrigen Wohnungseigentümer dies. Später verkaufte der Kläger sein ungeteiltes Teileigentum und verlangte von der Beklagten wegen ihrer Weigerung Schadensersatz.

Das AG erklärte sich für unzuständig und verwies die Sache an das LG. Dieses wies die Klage ab, das OLG wies die Berufung zurück. Hiergegen die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer behaupteten Verletzung der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Streitigkeit der Wohnungseigentümer untereinander, auch wenn der Kläger inzwischen aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist.

Wenn das AG zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint, das LG in der Sache entschieden hat und das OLG über die Berufung, bleibt es dabei, dass wegen des Vorliegens einer WEG-Sache die Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde in WEG-Sachen ist bis Ende 2014 verlängert worden, um den BGH vor einer Überlastung zu schützen. Das ist zu bedauern, weil dadurch Grundsatzfragen vom BGH ferngehalten werden, nur weil das LG als Berufungsgericht nicht von sich aus die Revision zugelassen hat, obwohl eigentlich Zulassungsgründe vorgelegen haben.

VRiKG a.D. RA Dr. Lothar Briesemeister

AKD Dittert, Südhoff & Partner