Ausschließlicher Wohnsitz nur eines Mieters
§ 1 Abs. 4 Lit. b) ZwVbVO
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Schlagwörter zur Erschließung
Ausschließlicher Wohnsitz nur eines Mieters; Zweckentfremdung von Wohnraum; Mehrheit von Mietern; Mischmietverhältnis; ausschließlicher Wohnsitz; Wohnräume, gewerbliche Nutzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es bedarf auch dann keiner Zweckentfremdungsgenehmigung, wenn bei mehreren Mietern wenigstens ein Mieter in der auch zu Gewerbezwecken genutzten Wohnung einen ausschließlichen Berliner Wohnsitz hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung steht der Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nicht entgegen. Das Landgericht hat zutreffend einen Fall des § 1 Abs. 4 b ZwVbVO als gegeben angesehen, wonach es einer Genehmigung (des Berliner Landesamtes für Wohnungswesen) dann nicht bedarf, wenn einzelne Räume von dem Wohnungsinhaber zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, solange er in dieser Wohnung ausschließlich seinen Berliner Wohnsitz hat. Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, daß auch dann keine Ausnahmegenehmigung notwendig ist, wenn es sich um Räume handelt, in denen wenigstens einer der Mieter ausschließlich seinen Berliner Wohnsitz hat. Aus den Ausführungsvorschriften zur Zweckentfremdungsverbot-Verordnung ergibt sich nichts anderes.