Ausschließlicher Gerichtsstand bei Bürgschaftsklage
§ 29 a ZPO
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Ausschließlicher Gerichtsstand bei Bürgschaftsklage; Gerichtsstand; Bürge des Mieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die ausschließliche Gerichtszuständigkeit nach § 29 a ZPO ist auch für solche Klagen gegeben, die gegen den selbstschuldnerischen Bürgen einer Mietvertragspartei erhoben werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist gegen den Bekl. zu 2) zulässig.
Zwar ist in § 29 a ZPO die Klage gegen den, der für die Partei eines Mietvertrages die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat, nicht ausdrücklich aufgeführt.
Das erkennende Gericht teilt jedoch die Auffassung des Kammergerichts in seinem Beschluß vom 25. April 1983 (8 W RE Miet 99/83), wonach § 29 ZPO dahin auszulegen ist, daß die Abwicklung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit Wohnraummietverhältnissen, z. B. auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, jeweils von dem Amtsgericht abzuwickeln ist, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaft ist auch die Klage gegen einen selbstschuldnerischen Bürgen, der für Ansprüche aus einem Mietvertrag bürgt, bei dem Gericht des § 29 a ZPO anzubringen. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß sich ein westdeutsches Amtsgericht aus Anlaß eines Einzelfalles in die Problematik des Berliner Mietpreisrechts einarbeiten müßte. Dieses gehört nach Auffassung des Kammergerichts "zu den schwierigen Rechtsmaterien" (Beschluß, a.a.O., s. 12). Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, daß die Berliner Gerichte mit diesen Fragen vertrauter sind. Eine entsprechende Anwendung von § 29 a ZPO auf Klagen gegen Bürgen, wenn für Ansprüche aus einem Wohnraummietvertrag gebürgt wird, ist daher geboten. Die Klage gegen den Bekl. zu 2) ist jedoch unbegründet, weil die Bürgschaft wegen Verstoßes gegen § 29 a Abs. 7 des I. BMietG unwirksam ist, nachdem feststeht, daß es sich bei der Wohnung des Bekl. zu 1) um preisgebundenen Altbauwohnraum handelt.