ausschließlicher Gerichtsstand
ZPO §§ 36, 29 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
ausschließlicher Gerichtsstand; Bestimmung; Grundstückskaufvertrag; Mietzins als Nebenpflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Streitigkeiten über Ansprüche auf Zahlung der in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarten garantierten Mietzinsen unterfallen nicht dem ausschließlichen Gerichtsstand des § 29 a ZPO.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Ast. macht gegen die Ag. rückständigen Mietzins geltend. Unter Hinweis auf die unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsstände der Ag. beantragt die Ast., das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Das BayObLG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO). Die Ag. haben jeweils ihren allgemeinen Gerichtsstand in einem bayerischen und einem außerbayerischen OLG-Bezirk.
2. Die materiellen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt.
a) Ein ausschließlicher Gerichtsstand gem. § 29a ZPO besteht nicht. Zwar hat die Ast. als Anspruchsgrund die Zahlung rückständigen Mietzinses für die Wohnung Nr. 11 in Erfurt, auf Grund der Übernahme einer Mietgarantie gemäß dem notariellen Vertrag vom 23.11.1994 angegeben. Dem insoweit maßgebenden bisherigen Parteivortrag läßt sich jedoch entnehmen, daß der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht auf einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag über Wohnraum oder auf einer der Gebrauchsüberlassung vorausgehenden Vereinbarung (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., Vorb. § 535 Rdn. 3-5) beruht. Vielmehr soll Nr. 20 des zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Vertrags keine auf die Gebrauchsüberlassung abzielende Vereinbarung, sondern als Nebenpflicht des Kaufvertrags die Verpflichtung der Ag. beinhalten, für einen Zeitraum der Nichtvermietung im bestimmten Umfang Ersatz für einen etwaigen Mietausfall zu leisten. Diese Vereinbarung erfüllt somit nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs aus einem Mietverhältnis i. S. von § 29 a ZPO.
b) Die Ag. haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten und werden als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt. Die Klage ist gegen beide Vertragspartner der Ast. auf Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag erhoben (§ 59 ZPO).
3. Es erscheint zweckmäßig, das LG Erfurt als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, weil im Bezirk dieses Gerichts einer der beiden Bekl. seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und das streitige Objekt dort liegt.