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Ausschließliche Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters

LG Berlin62 S 125/9715.01.1998GE 1998, 356

ZVG § 152; ZPO § 265

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach Anordnung der Zwangsverwaltung fehlt dem Schuldner (Eigentümer) die Prozeßführungsbefugnis, so daß seine Klage unzulässig wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unzulässig, denn dem Kl. fehlt die Prozeßführungsbefugnis.

Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung werden dem Schuldner die Verfügungsbefugnis sowie die Verwaltung und die Benutzung des Grundstücks entzogen (§§ 46 I, 231 I, 148 II ZVG). Zugleich geht damit das aktive und passive Prozeßführungsrecht hinsichtlich aller zur Zwangsverwaltung gehörenden Rechte und Pflichten auf den Zwangsverwalter über. § 152 ZVG beschreibt dessen Aufgabenbereich und regelt zugleich die Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters (BGH NJW 1990, 454).

Die Prozeßführungsbefugnis ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (BGH NJW-RR 1992, 442); insoweit hat sich das Gericht ggf. unabhängig vom Parteiverhalten Gewißheit zu schaffen (BGH NJW 1989, 2064).

Nach Anordnung der Zwangsverwaltung fehlt dem Schuldner - hier also dem Kl. - die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Prozeßführungsbefugnis, mit der Folge, daß die Klage des Schuldners grundsätzlich als unzulässig abzuweisen ist (Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Auflage 1991, § 152 Rz. 39).

Soweit sich der Kl. auf die Fundstelle Steiner Riedel, ZVG, 8. Auflage, beruft, ist darauf hinzuweisen, daß dort die vom Kl. vertretene Ansicht 1986 aufgegeben wurde. Die von Zeller-Stöber (ZVG, 15. Auflage 1996, § 152 Anm. 11.4) unter Berufung auf eine Entscheidung des BGH zur Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters (NJW 1986, 3206) vertretene Ansicht, es sei § 265 II ZPO entsprechend anzuwenden, teilt die Kammer in ihrer Allgemeinheit nicht. Eine analoge Anwendung von § 265 ZPO auf die Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters nach Beendigung des Konkurses wird auch in der Rechtsprechung des BGH und in der Literatur abgelehnt (BGH NJW 1976, 781). Vielmehr soll ipso iure ein Parteiwechsel eintreten (OLG Celle NJW-RR 1988, 447, 448 m. w. N).

Die Tatsache, daß die rechtsgeschäftliche oder im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 829, 835 f ZPO) erfolgte Übertragung einer rechtshängigen Forderung gemäß § 265 II 1 ZPO keinen Einfluß auf den Prozeß hat, ist mit der Lage bei der Anordnung einer Zwangsverwaltung nicht gleichzusetzen. Die Zwangsverwaltung erfolgt nämlich nicht im eigenen Interesse des Zwangsverwalters (§§ 9,154 ZVG).

Bedenkt man, daß sowohl das Interesse des nunmehr prozeßbefugten Verwalters als auch das des Prozeßgegners einer Weiterführung des Prozesses durch den Schuldner in der Regel entgegenstehen, so spricht das gegen eine entsprechende Anwendung des § 265 II ZPO auch bei der hier vorliegenden Fallgestaltung (Hagemann in Steiner, Zwangsvollstreckung und Zwangsverwaltung 1986, § 152 Rz. 178; Stein-Jonas-Schumann Leipold, ZPO, § 265 Rz. 3). Folge wäre nämlich, daß der Zwangsverwalter an die Rechtskraft des Urteils gebunden wäre (BGHZ 88, 334), ohne selbst ein Rechtsmittel einlegen zu können (vgl. BGH NJW 1996, 2799) und möglicherweise, ohne von einem solchen Prozeß überhaupt zu erfahren. Dies ist mit seiner gesetzlichen Stellung nicht vereinbar.

Wegen der fehlenden Prozeßführungsbefugnis ist auf die Berufung des Kl. hin die Klage insgesamt abzuweisen (OLG Hamm MDR 1992, 411; vgl. i. ü. BGH NJW 1986, 1494).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung verliert der Eigentümer das Recht, über sein Grundstück zu verfügen oder es zu benutzen und zu verwalten. Dazu gehört auch die Einziehung von Mieten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 15. Januar 1998 entschiedenen Fall kam die Anordnung der Zwangsverwaltung während eines Rechtsstreites, den der Vermieter gegen den Mieter führte. Das Landgericht meinte, damit sei die Prozeßführungsbefugnis des Vermieters erloschen; er könne auch nicht die Klage umstellen auf Zahlung an den Zwangsverwalter. Im umgekehrten Fall soll das allerdings nicht gelten, denn der Zwangsverwalter ist auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung zur Fortführung anhängiger Prozesse befugt (LG Berlin, GE 1997, 427).