Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Mietverhältnis nach Scheidung
§§ 535, 705, 736 Abs. 2 BGB; § 5 HausratsVO
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Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Mietverhältnis nach Scheidung; dreiseitiger Vertrag; Wohnungszuweisung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für das Ausscheiden eines Mitmieters aus dem Mietverhältnis bedarf es einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen ausscheidendem, verbleibendem Mieter und Vermieter. Bei Ehescheidung scheidet der ausziehende Ehegatte nur dann aus, wenn das Familiengericht dem anderen Ehegatten die Wohnung gem. § 5 HausratsVO zuweist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Mietzahlung aus § 535 Satz 2 BGB. Die Bekl. ist aus dem Mietvertrag vom 18. Mai 1968 nicht ausgeschieden. Ein Ausscheiden aus einem Mietvertrag erfolgt nicht allein durch Auszug, so daß es unerheblich ist, daß die Bekl. bereits 1986 ausgezogen ist. Für ein Ausscheiden wäre das Vorliegen einer dreiseitigen Vereinbarung erforderlich. Eine solche ist jedoch gerade nicht zustande gekommen. (...) Aus § 5 HausratsVO folgt nichts, denn die Bekl. trägt selbst vor, daß vom Familiengericht eine Regelung gerade nicht vorgenommen worden ist. Die Ansicht, der Kl. handle bereits deshalb treuwidrig, weil eine solche Regelung habe ergehen können, überzeugt bereits im Ansatz nicht. Erst durch die Anordnung des Familiengerichts wird in den Bestand des Mietverhältnisses eingegriffen.
Soweit die Bekl. sich auf eine Entscheidung des LG Duisburg (FamRZ 1998, 1581) bezieht, ist diese wenig überzeugend. Zum einen ist bereits die Bezugnahme auf § 736 II BGB unzutreffend, weil zwischen Ehegatten eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht besteht. Selbst das Landgericht Duisburg führt nur aus, daß im Innenverhältnis der Ehegatten das Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art ist, jedoch die Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergänzend herangezogen werden können. Der Ansatz des LG Duisburg ist auch schon vor diesem Hintergrund unzutreffend, weil bei Beendigung der Ehe die Pflichten zwischen den Partnern gerade nicht enden, sondern etwa in Form von Unterhaltsverpflichtungen weiter bestehen. Insoweit sind also die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB gerade nicht anwendbar.
Vielmehr haben hier beide Ehegatten den Mietvertrag unterzeichnet und sind damit gemäß § 421 BGB Gesamtschuldner. Soweit das Landgericht Duisburg im übrigen auf die Treuwidrigkeit wegen Zahlungsunfähigkeit und unterlassener Kündigung abstellt, ist die Entscheidung ebenfalls unzutreffend. Zu Unrecht nimmt das LG Duisburg an, die in der dortigen Entscheidung in der Wohnung verbliebene Ehefrau könne aus eigener Kraft die Mietzinszahlungen nicht erfüllen. Es ist hier auf den Unterhaltsanspruch bzw. auf eine eventuelle Benutzervergütung zu verweisen. Der vom LG Duisburg vertretenen Ansicht zur Ausweitung der Kündigungstheorie kann ohnehin nicht gefolgt werden (so ausdrücklich OLG Düsseldorf NJW 1999, 3128). Auch aus diesem Grund hat diese Entscheidung des LG Duisburg zu Recht Ablehnung gefunden (vgl. Sternel EWiR 1997, 1127; Klinkhammer NZM 1998, 744; Volmer FamRZ 1999, 262). Der ausgezogene Mitmieter muß selbst tätig werden, um der mietvertraglichen Haftung zu entgehen (LG Berlin, Urteil vom 24. Juli 1998 - 64 S 230/98 - GE 1999, 112). Die Ansicht der Bekl., diesem Ergebnis stehe Art. 6 GG entgegen, ist unzutreffend. Zum einen schuldet die Bekl. nicht Miete, weil sie Ehefrau ist, sondern weil sie einen Mietvertrag unterzeichnet hat. Zum anderen dient Art. 6 GG nicht dazu, eigene Versäumnisse abzuwenden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach gescheiterter Beziehung/Ehe bleibt der ausziehende Mitmieter neben dem verbleibenden ehemaligen Partner zur Mietzahlung verpflichtet, es sei denn, alle Partner des Mietvertrages einigen sich über das Ausscheiden des ausziehenden Mieters aus dem Mietverhältnis oder der Familienrichter nimmt eine Zuweisung vor.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Beide Ehegatten hatten den Mietvertrag abgeschlossen, waren also Mitmieter. Die Ehe war gescheitert und rechtskräftig geschieden worden, ohne daß der Familienrichter eine Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten vorgenommen hatte. Die Ehefrau zog aus der bisherigen Ehewohnung aus und meinte, damit von der Mietzahlungsverpflichtung befreit zu sein. Da der in der Wohnung verbleibende Ehegatte inzwischen kein Geld mehr hatte, hielt sich der Vermieter an die (schon längere Zeit zuvor) ausgezogene Ehefrau.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin, ZK 62, muß die Ehefrau für die Mietschulden aufkommen. Allein der Auszug beendet eben das Mietverhältnis nicht, sondern eine Vereinbarung zwischen allen Vertragsparteien ist erforderlich. Etwas anderes gilt nur, wenn die Zuweisung der Ehewohnung durch das Familiengericht an einen Ehegatten erfolgt ist. Das war nicht der Fall, offenbar weil die Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens daran nicht gedacht hatten.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung bringt keine Neuigkeit, sondern wiederholt die klare Gesetzeslage. Für Argumente wie Treuwidrigkeit (des Vermieters), Treu und Glauben und dergleichen ist selten Raum. Bemerkenswert ist diese Entscheidung allerdings deswegen, weil sie sich ausdrücklich mit einer Entscheidung des LG Duisburg aus dem Jahre 1997 (veröffentlicht auch in WuM 1997, 671) auseinandersetzt, die in letzter Zeit häufig durch anwaltliche Schriftsätze "geistert" und für die Argumentation herangezogen wird, die "Gesellschaft Ehe" (das gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften und dergleichen) ende eben mit dem Bruch der Beziehung. Nach Ansicht des LG Duisburg ist nach Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen angemieteten Wohnung dessen Haftung für den Mietzins unter Zugrundelegung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze zeitlich zu begrenzen, wenn der Vermieter von einer Kündigung des Mietvertrages absieht. Das LG Berlin folgt dieser Entscheidung ausdrücklich nicht, denn die gesellschaftsrechtlichen Enthaftungsregeln können nicht einfach auf das Mietverhältnis übertragen werden. Im übrigen ist das Argument des LG Duisburg, der Vermieter hätte ja wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigen können, das Unterlassen der fristlosen Kündigung sei nicht nur wirtschaftlich unvernünftig, sondern auch rechtsmißbräuchlich, äußerst fragwürdig.