Ausreisewilliger
VermG § 1 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausreisewilliger; Gegenleistung; Grundstücksveräußerung; Redlichkeit des Erwerbs; Vermutung; unlautere Machenschaft; Rentner
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vermutung, daß die ausreisebedingte Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden auf unlautere Machenschaften (Nötigung und Machtmißbrauch) im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310 = ZOV 1996, 213), gilt auch im Falle der Ausreise von Rentnern.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Hausgrundstücks an die Beigeladenen.
Der im Jahre 1895 geborene Vater der Beigeladenen war im Grundbuch eingetragener Eigentümer des umstrittenen Grundstücks. Da er und seine vier Jahre jüngere Ehefrau wegen ihres altersbedingten Gesundheitszustands zu ihren Kindern in die Bundesrepublik Deutschland umsiedeln wollten, beantragten sie im Oktober 1987 ihre Ausreise aus der DDR. Am 14. Dezember 1987 veräußerten sie das Hausgrundstück an das Eigentum des Volkes; der Rat der Gemeinde wurde Rechtsträger. Am 11. Januar 1988 wurde die Rechtsänderung in das Grundbuch eingetragen. Danach reiste das Ehepaar aus.
Den Rückübertragungsantrag der Beigeladenen lehnte das Landratsamt C. im Februar 1993 ab, weil die Eheleute H. das Anwesen, das ihnen die Gemeinde im Mai 1990 veräußert hatte, redlich erworben hätten. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hin hob das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen diesen Bescheid auf und übertrug diesen das Eigentum an dem Grundstück.
Dagegen hat die Kl. Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts läßt keinen Verstoß gegen revisibles Recht erkennen. Die der Klageabweisung zugrunde liegende, auf die Regeln des Anscheinsbeweises gestützte Annahme, der Veräußerung des Grundstücks durch die Rechtsvorgänger der Beigeladenen liege eine unlautere Machenschaft nach § 1 Abs. 3 VermG zugrunde, steht im Einklang mit Bundesrecht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (grundlegend Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310 = ZOV 1996, 213) streitet bei der ausreisebedingten Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden im Regelfall eine Vermutung dafür, daß diese auf eine staatliche Nötigung und damit auf einen Machtmißbrauch im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen ist. Die nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu erschütternde Vermutung rechtfertigt sich aus der Erfahrungstatsache, daß die mit Ausreiseangelegenheiten befaßten staatlichen Stellen in ständiger Praxis die Genehmigung der Ausreise von der vorherigen Aufgabe des Grundeigentums durch Verkauf, Schenkung oder Verzicht abhängig gemacht haben, während die Einsetzung eines Grundstücksverwalters nur in Ausnahmefällen gestattet wurde. Das geschah, obwohl nach den einschlägigen veröffentlichten und unveröffentlichten Vorschriften der für die Genehmigung der Ausreise erforderliche Nachweis einer ordnungsgemäßen Regelung der Grundstücksangelegenheiten nicht nur durch Verkauf oder Schenkung, sondern auch durch Einsetzung eines Verwalters erbracht werden konnte. Diese rechtswidrige Praxis war daher für den Gesetzgeber ein typisches Beispiel staatlichen Einsatzes unlauterer Mittel (vgl. die Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz, BTDrucks. 11/7831, S. 3). Die Vermutung erstreckt sich darauf, daß die staatlichen Organe in dieser Weise Druck auf den Ausreisewilligen ausgeübt haben und dieses Vorgehen ursächlich für den Vermögensverlust war.
Diese Beweiserleichterung hat das Verwaltungsgericht zu Recht zugunsten der Beigeladenen angewandt, weil der dafür notwendige typische Geschehensabslauf vorliegt. Die Rechtsvorgänger der Beigeladenen hatten einen Ausreiseantrag gestellt, das umstrittene Grundstück veräußert und waren anschließend mit staatlicher Genehmigung ausgereist.
Die Regeln des Anscheinsbeweises sind hier nicht etwa deswegen unanwendbar, weil - wie die Kl. meint - gegenüber Rentnern ein Verkaufsdruck gar nicht habe entstehen können. Zwar trifft es zu, daß Rentner schon aus fiskalischen Erwägungen heraus unter erleichterten Voraussetzungen ausreisen konnten (vgl. Teil A Nr. III. 1. Abs. 1 Buchst. f sowie 9. der Ordnung Nr. 0118/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 8. März 1977 in der jeweils gültigen Fassung, abgedruckt bei Lochen/Meyer-Seitz, Die geheimen Anweisungen zur Diskriminierung Ausreisewilliger, S. 371 ff.). Dennoch war auch ihre Ausreise genehmigungspflichtig und setzte wie bei allen anderen Antragstellern die Abgabe einer Erklärung über die Regelung der Grundstücksangelegenheiten voraus (vgl. Teil A Nr. III. 7. der erwähnten Ordnung Nr. 0118/77 i. V. m. der Anlage 3 Nr. 2 und Anlage 9, a. a. O.). Auch ihnen gegenüber konnte die Genehmigung der Wohnsitzordnung versagt werden, wenn eine ordnungsgemäße Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden nicht gewährleistet war (vgl. Teil A Nr. III 3 a. a. O.). Konnten Rentner aber nur unter diesen Voraussetzungen legal ausreisen, ist der Einwand der Kl., bei ihnen habe von vornherein kein Verkaufsdruck entstehen können, nicht begründet; denn einem rechtswidrigem Verkaufsverlangen hätten sie sich nur durch illegale Wohnsitzverlegung anläßlich einer Besuchsreise in den Westen entziehen können. Dies hätte aber nicht nur dazu geführt, daß spätere Besuche in der DDR ausgeschlossen gewesen wären, sondern auch dazu, daß ihr Eigentum unter staatliche Verwaltung gestellt worden und damit faktisch entschädigungslos verloren gewesen wäre.
Die Vermutung für eine unlautere Machenschaft entfällt bei der staatlich genehmigten Ausreise von Rentnern auch nicht deswegen, weil ihnen er-fahrungsgemäß der Verkauf des Grundeigentums oder der Verzicht dar-auf nicht abverlangt worden wäre. Zwar ist es vorgekommen, daß Rent nern die Ausreise gestattet wurde, ohne ihre Immobilien aufgeben zu müssen (vgl. Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, Protokoll vom 14. Juni 1996 über die Fachreferentensitzung am 12. Mai 1996 - II 3-VV 5190-2-1/96 -). Auch in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hat es solche Fälle gegeben. Daß dies bei Rentnern öfter geschehen ist als bei Personen im Erwerbsalter, belegen diese Einzelfälle jedoch nicht. Selbst wenn sich künftig ergeben sollte, daß in einzelnen Kreisen in dieser Hinsicht eine großzügigere Handhabung der Genehmigungspraxis bestanden hat, wäre damit nur für deren Zuständigkeitsbereich ("Rentnerfälle" durften auf Kreisebene entschieden werden - vgl. Teil A Nr. III. 4. der erwähnten Ordnung Nr. 0118/77. a. a. O.) die ansonsten weiterhin gültige Vermutung für staatlichen Machtmißbrauch erschüttert, solange kein Grund für die Annahme besteht, daß diese vereinzelten oder nur örtlich begrenzten feststellbaren Fälle Ausdruck einer generellen Praxis sind. Allein der Umstand, daß die DDR bei Rentnern anders als bei Erwerbstätigen ein volkswirtschaftliches Interesse an der Ausreise hatte, reicht für eine solche Annahme jedenfalls nicht aus; denn das Ver-langen, das Immobiliareigentum aufzugeben, war - worauf der Oberbundesanwalt zu Recht hinweist - maßgeblich von dem Bestreben getragen, in der DDR kein Grundeigentum fremder Staatsangehöriger entstehen zu lassen. Dieses Anliegen der DDR-Führung, das Gegenstand eines mit dem Beschluß des Ministerrats vom 23. Dezember 1976 angeordneten Maßnahmenbündels war (abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Ergänzungsband, RWS-Dokumentation 7, Nr. 3.24 a), wurde auch in Ausreisefällen uneingeschränkt verfolgt (vgl. MfS-Befehl Nr. 6/77 vom 18. März 1977, Anlage 5, Abschnitt 1, 9. Spiegelstrich, abgedruckt bei Lochen/Meyer Seitz, a. a. O., S. 23 ff.). Da diese Erwägung unabhängig vom Alter oder der Berufstätigkeit des jeweiligen Antragstellers Gültigkeit hatte, liegt es nahe, daß Rentner von diesen unlauteren Machenschaften nicht ausgenommen waren. Die Verhältnisse änderten sich erst mit Öffnung der Grenzen am 9. November 1989. Aufgrund des damit einhergehenden tiefgreifenden Umbruchs konnte nunmehr weder bei Rentnern noch bei anderen Ausreisewilligen davon ausgegangen werden, daß die staatlichen Stellen wie bisher die Genehmigung zur ständigen Ausreise zwingend von der vorherigen Veräußerung des Grundvermögens abhängig gemacht oder ein entsprechendes Verlangen aus der Zeit vor der Grenzöffnung aufrechterhalten haben (vgl. Urteil des Senats vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 -, a. a. O., S. 315 = ZOV 1996, 213).
Das Verwaltungsgericht hat schließlich im einzelnen dargelegt, daß der zugunsten der Beigeladenen eingreifende Anscheinsbeweis nicht als erschüttert anzusehen sei. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Der Hinweis der Kl., die Rechtsvorgänger der Beigeladenen hätten "den eigenständigen Wunsch übermittelt", in dem zu veräußernden Objekt möge eine Arztpraxis eingerichtet werden, ist offenkundig ungeeignet, einen bestehenden Verkaufsdruck in Frage stellen.