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Ausreisewilliger

BVerwGBVerwG 7 B 73.9620.03.1996ZOV 1996, 291

VermG § 1 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausreisewilliger; Gegenleistung; Grundstücksveräußerung; Redlichkeit des Erwerbs; Überzeugungsgrundsatz; unlautere Machenschaften

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vermutung, daß die ausreisebedingte Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden auf unlautere Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.95 -), gilt auch für solche Fälle, in denen der Ausreisewillige in Kenntnis der staatlichen Genehmigungspraxis den Veräußerungsentschluß bereits vor Stellung des Ausreiseantrags gefaßt und nach Antragstellung den Vermögenswert veräußert hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. beanspruchen die Rückübertragung des Eigentums an einem Hofgrundstück nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage unter Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidungen stattgegeben, weil das Grundstück Gegenstand einer unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG gewesen sei.

Die Beschwerde der beigeladenen Agrargenossenschaft, die Verfügungsberechtigte des Grundstücks ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es sind weder Verfahrensfehler erkennbar, auf denen das Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Zu Unrecht rügt die Beigeladene einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen Denkgesetze. (wird ausgeführt)

2. In diesem Zusammenhang weist der Rechtsstreit auch nicht die von der Beigeladenen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf. Sie hält für klärungsbedürftig, inwieweit Grundstücksverkäufe vor Stellung des Ausreiseantrages "in Kenntnis der Genehmigungspraxis" als durch die für solche Fälle typische Zwangslage beeinflußt gelten können. Die so formulierte Frage kann schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde; denn aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich, daß der Verkauf mit Vertrag vom 12. Oktober 1978 und damit nach dem am 8. Januar 1978 gestellten Antrag auf Ausreise stattgefunden hat. Selbst wenn man aber die Frage der Beigeladenen im Einklang mit ihrem übrigen Beschwerdevorbringen wohlwollend dahin verstehen wollte, inwieweit die für Ausreisefälle typische Zwangslage auch dann vermutet werden darf, wenn der Verkaufsentschluß bereits vor Stellung des Ausreiseantrages gefaßt wurde, führte auch dies nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat den für eine Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG sprechenden Beweis des ersten Anscheins auch in Ansehung des bereits im Herbst 1977 in Auftrag gegebenen Wertgutachtens deswegen nicht als erschüttert angesehen, weil die Beweisaufnahme ergeben habe, daß im Vorfeld jedermann die Genehmigungspraxis gekannt habe und die Vorbereitung des Verkaufs deshalb nicht zu Lasten der Alteigentümerin gehen könne. Somit wäre in einem Revisionsverfahren nur die Frage zu beantworten, ob ein in Kenntnis einer solchen Genehmigungspraxis gefaßter Verkaufsentschluß die Vermutung entkräftet, daß die Veräußerung auf eine staatliche Nötigung zurückzuführen ist. Die Verneinung dieser Frage liegt jedoch auf der Hand und bedarf daher nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; denn die rechtswidrige Genehmigungspraxis bleibt auch dann ursächlich für das Veräußerungsgeschäft, wenn der Entschluß dazu nicht erst auf ausdrückliches Verlangen der Behörden, sondern bereits im Vorfeld in der sicheren Erwartung einer solchen Forderung gefaßt wird. Insoweit gibt es für die nachzuweisende kausale Verknüpfung keine relevanten Unterschiede in der Typik der Geschehensabläufe.

3. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend aufgeklärt, greift ebenfalls nicht durch. (wird ausgeführt)

a-b) pp.

c) Zu Unrecht beanstandet die Beigeladene schließlich eine fehlerhafte Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises, weil der angenommene typische Geschehensablauf für die Tätigkeit der Abteilung Inneres beim Rat des Kreises S. in dem hier maßgeblichen Zeitraum niemals nachgeprüft oder festgestellt worden sei. Die Beigeladene verkennt, daß die Vermutung, eine ausreisebedingte Veräußerung von Grundstücken sei auf eine staatliche Nötigung und damit auf Machtmißbrauch zurückzuführen, die Verhältnisse in der gesamten DDR erfaßt (vgl. Urteile des Senats vom 28. Juni 1995 - BVerwG 7 C 52.93 - VIZ 1995, 519 = ZOV 1995, 379, und vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 -, bisher nicht veröffentlicht). Ermittlungen zu den Verhältnissen im Landkreis S. wären daher nur veranlaßt gewesen, wenn es Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, daß die Geschehnisse dort nicht den in der DDR gewöhnlichen Verlauf nahmen. Solche Anhaltspunkte hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht festgestellt.