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Ausreiseverkauf

LG Berlin28 O 354/9126.02.1992ZOV 1992, 103

ZGB § 70 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausreiseverkauf; Drohung; Anfechtung; Ausschlussfrist

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Tatbestand der rechtswidrigen Drohung im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZGB ist bei Grundstücksverkäufen im Zusammenhang mit Ausreiseanträgen im Regelfall als erfüllt anzusehen.

2. An der Wirksamkeit der Ausschlußfrist des § 70 Abs. 2 ZGB für die Vertragsanfechtung bestehen keine Bedenken.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt vom Bekl. Rückübertragung eines Grundstücks. Gemäß Vertrag vom 1. Februar 1977 vor dem staatlichen Notariat veräußerte die Kl. das Grundstück an den Bekl., der damals als Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR tätig war. Gemäß dem Wertschätzungsgutachten des Sachverständigen S. vom 30. November 1976 für das Grundstück und dem des Sachverständigen G. vom 3. Dezember 1976 hinsichtlich der Natursteinleistungen war der Wert des Grundstücks auf 41.072,50 M festgesetzt worden. Der Kaufpreis wurde durch Übernahme von Grundpfandrechten in Höhe von 23.280,26 M und Zahlung von 17.792,24 M belegt.

Die Kl. ließ die Anfechtung des Kaufvertrages mit Schreiben vom 4. Dezember 1990 erklären, die der Bekl. mit Schreiben vom 29. April 1991 zurückwies. Am 15. August 1991 hat die Kl. die dem Bekl. am 26. September 1991 zugestellte Klage eingereicht. Hintergrund des Verkaufs war folgender: Der Ehemann der Kl. war am 14. Dezember 1975 vom Stadtgericht wegen Beihilfe zur Republikflucht zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er wurde von Rechtsanwalt Dr. V. vertreten. Am 20. Oktober 1976 wurde er vorzeitig aus der Haft entlassen und gegen seinen Willen vom Ministerium für Staatssicherheit - MfS - in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben. Hiervon erhielt die Kl. erst Kenntnis, nachdem sich ihr Ehemann aus Nürnberg meldete. Daraufhin entschloß sich die Kl., für sich und ihren seinerzeit zwei Jahre alten Sohn einen Antrag auf Familienzusammenführung und Ausreise zu stellen. Es schaltete sich Rechtsanwalt Dr. V. ein und teilte ihr mit, daß sie nicht das Grundstück an ihre Schwägerin verschenken könne, sondern daß hierfür ein Käufer zur Verfügung stünde. Würde sie diese Vorgehensweise nicht akzeptieren, könne nicht garantiert werden, daß ihr Antrag nicht abgelehnt werde, es wurden auch Andeutungen hinsichtlich der Entziehung des Sorgerechts für das Kleinkind gemacht. Zusammen mit zwei weiteren Angeboten erhielt der Bekl. von Rechtsanwalt Dr. V. Kenntnis von der Kaufangelegenheit.

Entscheidungsgründe

häufig von der Redaktion verfasst

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klage ist zulässig. Ihr steht nicht das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Einigungsvertrag Anlage II Kap. III Sachgebiet B Abschnitt 1 Nr. 5, Bundesgesetzblatt 1990 II S. 1159) entgegen. Denn dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die - letztlich durch staatliche Eingriffe - in Volkseigentum oder anderweit enteignet worden sind. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern der Kl. gemäß § 4 Nr. 3 lit. c VermG ein - anzumeldender - Anspruch zusteht, für den die Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht gegeben ist. Daneben geht hier die Kl. in Form einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit vor, für die gemäß § 13 GVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist (vgl. auch Urteil des Kammergerichts vom 11.3.1991 - 22 U 189/91 S. 7 / LG Berlin 22 O 453/90; LG Berlin Urteil vom 27.2.1991 - 28 O 29/91 / KG 8 U 1834/91 vom 22.8.1991; Urteil KG vom 6.1.1992 - 8 U 3266/91 -).

Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Kl. die Anfechtungsfrist versäumt hat.

Gemäß Art. 232 EGBGB § 1 kommt das Recht des Beitrittsgebietes zur Anwendung, weil der Vertrag vor dem 3. Oktober 1990 geschlossen worden ist.

Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 ZGB kann ein Partner den Vertrag anfechten, wenn die Erklärung auf rechtswidriger Drohung beruht. Das Recht auf Anfechtung erlischt jedoch spätestens vier Jahre nach Abschluß des Vertrages, § 70 Abs. 2 Satz 2 ZGB.

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob das Erlöschen des Anfechtungsrechts nach vier Jahren hier gemäß Art. 231 § 6 EGBGB hinzunehmen ist (so KG 8 U 3266/91, S. 12) oder gegen den ordre public verstößt. Gemäß Art. 6 EGBGB ist die Rechtsnorm eines anderen Staates dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist; sie ist insbesondere dann nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Diese Vorschrift dürfte auch auf das interlokale Recht zwischen den damaligen beiden deutschen Staaten anwendbar sein. Erlöschenstatbestände sind zwar dem BGB nicht unbekannt (§§ 864, 1001, 703, 418, 775 ff., 355, 356, 560 BGB). Zu berücksichtigen ist jedoch, daß der Kl. keine Gelegenheit gegeben war, von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen. Vielmehr könnte der Gedanke des Stillstands der Rechtspflege gemäß § 203 BGB in Erwägung zu ziehen sein, wonach es aufgrund der Unrechtsverhältnisse, d. h. durch höhere Gewalt, der Kl. verwehrt war, von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen.

Die Kammer neigt auch dazu, den Tatbestand der rechtswidrigen Drohung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 ZGB als erfüllt anzusehen. Es ist gerichtsbekannt, daß einem Ausreiseantrag nur stattgegeben werden konnte, wenn vorher der Ausreisewillige sich sämtlichen Grundeigentums entäußert hatte. Es ist weiter bekannt, daß die staatlichen Organe, insbesondere das Ministerium für Staatssicherheit, die Bedingungen für die Ausreise diktiert hat. Danach war über Rechtsanwalt Dr. V. das Grundstück an Dritte zu veräußern und konnte nicht - wie von der Kl. beabsichtigt - an die Schwägerin verschenkt werden, um es der Familie zu erhalten. Im vorliegenden Fall steht weiter fest, daß der Bekl. über Rechtsanwalt Dr. V. die Gelegenheit zum Abschluß des Vertrages erhalten hat. Die Drohung bestand darin, daß der Kl. ansonsten die begehrte Familienzusammenführung nicht genehmigt worden wäre, auch drohte die Sorgerechtsentziehung für das zwei Jahre alte Kind.

Von allen diesen Umständen hat der Bekl. gewußt. Die Kammer wertete es als bloße Schutzbehauptung, wenn der Bekl. als Jurist, insbesondere als Staatsanwalt, der über Fluchthilfe-"Verbrechen" genauestens Bescheid wußte, nicht auch über die Praktiken der Ausreise informiert gewesen wäre. Insbesondere sein Eingeständnis, die Kaufgelegenheit von Rechtsanwalt Dr. V. erfahren zu haben, läßt hier der Kammer keinen Zweifel übrig, daß der Bekl. von der Zwangslage der Kl. wußte. Den gegenteiligen mündlichen Beteuerungen vermochte die Kammer keinen Glauben zu schenken; gerade in seiner Eigenschaft als Pressesprecher ist es absolut unglaubhaft, von der Zwangslage Ausreisewilliger keine positive Kenntnis gehabt zu haben.

Nachdem die Kl. mit Schreiben vom 4. Dezember 1990 vom Bekl. die Rückübereignung begehrt und die Anfechtung des Vertrages erklärt hatte, der Bekl. jedoch mit einem am 30. April 1991 bei der Kl. eingegangenen Schreiben vom 29. April 1991 jegliche Ansprüche zurückgewiesen hatte, war die von der Kl. am 15. August 1991 eingereichte Klage verspätet.

Selbst wenn man die nach dem 3. Oktober 1990 erklärte Anfechtung vom 4. Dezember 1990 noch als "unverzüglich" im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 1 ZGB ansehen sollte, hätte die Kl. - nachdem der Bekl. der Anfechtung mit Schreiben vom 29. April 1991 widersprochen hatte - diese bis zum Ablauf von zwei Monaten gerichtlich geltend machen müssen, § 70 Abs. 2 Satz 2 ZGB. Nach Ablauf dieser Frist ist die Anfechtung ausgeschlossen, § 70 Abs. 2 Satz 2 ZGB. An der Wirksamkeit dieser Ausschlußfrist bestehen keine Bedenken.