Ausreiseverkauf
VermG § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausreiseverkauf; unlautere Machenschaft; Nötigung; redlicher Erwerb; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wurde von den Behörden der DDR die Genehmigung der Ausreise davon abhängig gemacht, daß der Eigentümer sein Grundstück an DDR-Bewohner veräußerte, liegt eine Nötigungslage vor.
2. Für den Ausschluß der Rückgabe wegen redlichen Erwerbs kommt es nur auf den gegenwärtigen Eigentümer und nicht auf einen früheren Erwerber an.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Rückübertragung eiens mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG -).
Die Kl. war Eigentümerin des Grundstücks. Am 19.1.1981 veräußerte sie das Grundstück an ihre Cousine, die Beigeladene zu 2) sowie deren Ehemann, den Beigeladenen zu 3). Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 20.5.1981. Am 3.8.1981 verließ die Kl. die damalige DDR und reiste zu ihrem Ehemann nach Frankreich.
Im Jahr 1988 ist das streitbefangene Grundstück aufgrund Verzichts nach § 310 ZGB der Beigeladenen zu 2) und 3) in Volkseigentum übergegangen. Rechtsträger war seit 1.1.1988 der VEB Gebäudewirtschaft.
Mit Schreiben vom 14.9.1990 und 19.5.1991 meldete die Kl. u. a. Rückübertragungsansprüche bezüglich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks an. Nachdem sie ihren Antrag auf Eheschließung beim Rat des Kreises W. im August 1980 abgegeben habe, sei sie von mehreren Vertretern öffentlicher Institutionen aufgefordert worden, aus der LDPD auszutreten. Einige Tage später habe sie schließlich die LDPD verlassen. Auch das elterliche Wohnhaus habe sie für einen "Schleuderpreis" veräußern müssen, da sie sonst kein Visum für die Ausreise bekommen hätte.
Mit am 23.4.1992 beim Kreisgericht Chemnitz-Stadt - Kammern für Verwaltungssachen - (seit 1.7.1992 Verwaltungsgericht Chemnitz) eingegangenem Schriftsatz hat die Kl. Klage erhoben. Sie führt aus, daß sie das streitbefangene Grundstück aus "Nötigung" durch die Abteilung Inneres des Rates des Kreises W. wegen der Eheschließung mit einem französischen Staatsbürger habe verkaufen müssen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kl. hat gegenüber dem Bekl. einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt. Seine Ablehnung ist deshalb rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Kl. steht ein Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Hausgrundstücks gemäß § 3 Abs. 1 VermG zu. Das streitgegenständliche Grundstück unterlag einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG. Nach § 1 Abs. 3 VermG liegt eine Rückübertragungsansprüche auslösende Schädigung dann vor, wenn Vermögenswerte sowie Nutzungsrechte aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Vorliegend ist eine Nötigung der Kl. durch staatliche Stellen gegeben. Der Erwerbsvorgang - hier die Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks an die Beigeladenen zu 2) und 3) - beruht dann auf einer Nötigung, wenn der Berechtigte rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Weggabe des betreffenden Vermögenswertes angehalten wurde. Hierzu gehört auch die Fallkonstellation, daß die beantragte Ausreisegenehmigung von einem Verzicht auf Vermögenswerte abhängig gemacht wurde (siehe dazu die Erläuterungen in BT-Drs. 11/7831, abgedruckt in: Stern/Schmidt Bleibtreu, Verträge und Rechtsakte zur Deutschen Einheit, Bd. 2 Einigungsvertrag, S. 836). Die Kl. mußte ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück verkaufen, wenn sie die Ausreise zu ihrem Ehemann erreichen wollte. Sie konnte die Käufer nicht frei wählen. Damit griff der Staat bzw. hier das staatliche Organ - die Abteilung Inneres des Rates des Kreises W. - mittelbar in die Entschließungsfreiheit der Kl. ein. Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, die den Betreffenden in eine Zwangslage versetzt. Sie bestand für die Kl. darin, daß sie die von ihr begehrte Ausreisegenehmigung nur erhalten würde, wenn sie den oben genannten Vermögenswert an den ihr vorgegebenen Käufer, d. h. die Beigeladenen zu 2) und 3) veräußert. Die Drohung war auch widerrechtlich. Das traf insbesondere für die Drohung zu, d. h. die Ankündigung, die Ausreise nicht zu genehmigen, durch welche Grundrechte der Kl. eingeschränkt werden.
Der danach nach §§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 VermG gegebene Anspruch auf Rückübertragung ist auch nicht ausgeschlossen, § 4 Abs. 1 VermG.
Der Rückübertragungsanspruch ist nach dieser Vorschrift dann ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 und - von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen - vor dem 19. Oktober 1989 in redlicher Weise Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Zum einen ist beim redlichen Erwerb - jedenfalls im vorliegenden Fall des rechtsgeschäftlichen Erwerbs - auf den derzeitigen Rechtsinhaber (hier: VEB Gebäudewirtschaft C.), und nicht etwa auf frühere Rechtsinhaber (hier: die Beigeladenen zu 2 und 3) abzustellen. § 4 Abs. 2 VermG kann nur im Zusammenhang der Regelungen und Zielsetzungen des Vermögensgesetzes gesehen werden. Grundsätzlich wollte der Gesetzgeber die Rückgabe des enteigneten Eigentums erreichen ("Rückgabe vor Entschädigung"). Dies sollte dann ausgeschlossen sein, wenn ein schutzwürdiger Dritter nach dem Recht der DDR Eigentümer geworden ist oder eine vergleichbare dingliche Rechtsstellung erworben hat. In diesem Fall wird der Interessenkonflikt zwischen früherem und jetzigem Eigentümer zugunsten des jetzigen Eigentümers gelöst. Allerdings schränkt das Gesetz dies für die Fälle ein, in denen der jetzige Eigentümer keinen Schutz verdient hat, weil er das Eigentum nicht in redlicher Weise erworben hat. Die Frage der Schutzwürdigkeit kann aber nur in bezug auf den jetzigen Eigentümer beantwortet werden, weil der Interessenkonflikt zwischen den heutigen Beteiligten gelöst werden muß. Das hat zur Folge, daß der Rückgabeanspruch dann ausgeschlossen ist, wenn der jetzige Eigentümer das Eigentum redlich erworben hat, unabhängig davon, ob etwa früher redlich Eigentum erworben wurde. Die etwaige Redlichkeit bzw. Unredlichkeit der Beigeladenen zu 2) und 3) kann deshalb, da nicht entscheidungserheblich, dahingestellt bleiben.
Der jetzige Rechtsinhaber (VEB Gebäudewirtschaft C.) kann sich nicht auf einen redlichen Erwerb des verfahrensgegenständlichen Hausgrundstücks berufen, da er nicht zu dem in § 4 Abs. 2 VermG aufgeführten Personenkreis gehört. Denn eine derartige Privilegierung ist nach Überzeugung der erkennenden Kammer - ausschließlich - den in dieser Vorschrift ausdrücklich Genannten, den natürlichen Personen, Religionsgemeinschaften und gemeinnützigen Stiftungen, zuzuerkennen. Diese Privilegierung Einzelner verfolgt gerade nicht den Zweck, jeglichen redlichen Erwerb zu schützen, sondern dient dazu, einen sozialverträglichen Ausgleich unterschiedlicher Interessen zu schaffen (vgl. Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 15.6.1990 - Anlage III zum Einigungsvertrag; VG Chemnitz, Urteil vom 20.4.1993, Az: C 1 K 477/92).