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Ausreiseverkauf

VG Dresden2 K 2036/9326.10.1994ZOV 1995, 222

VermG § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausreiseverkauf; Redlichkeit; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund, Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Stichtagsregelung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Annahme unlauterer Machenschaften bei einer Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einem Ausreiseantrag wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Vertrag erst nach dem Mauerfall, nämlich am 11. Dezember 1989 beurkundet worden und die Ausreise erst am 16. Dezember 1989 erfolgt ist.

2. Die Annahme eines redlichen Erwerbs scheidet aus, weil die Stichtagsregelung (18. Oktober 1989) entgegensteht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Rückübertragung eines Hausgrundstückes. Es stand im Eigentum der Kl. Am 9.11.1989 stellten die Kl. einen Antrag zur ständigen Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland. Mit notariellem Vertrag vom 11.12.1989 veräußerten die Kl. das Grundstück an die Beigeladenen. Der Eigentumswechsel auf die Beigeladenen wurde im Grundbuch eingetragen. Mit Urkunde vom 11.12.1989, den Kl. ausgehändigt am 14.12.1989, wurden diese aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen. Am 15.12.1989 wurde den Kl. die Ausreise genehmigt, woraufhin die Kl. das Gebiet der ehemaligen DDR am 16.12.1989 verließen. Die Kl. verlangen die Rückgabe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig und begründet. Den Kl. steht ein Anspruch auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstückes zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 3 des Vermögensgesetzes - VermG -. Das ursprünglich im Eigentum der Kl. stehende streitbefangene Grundstück wurde von diesen aufgrund unlauterer Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG an die Beigeladenen veräußert.

§ 1 Abs. 3 VermG erfaßt gerade die Fälle von Teilungsunrecht, in denen die Erteilung einer Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht wurde, daß der Ausreisewillige zuvor Vermögenswerte veräußerte (vgl. amtliche Erläuterungen BT-Dr. 11/7831 Seite 3). Es gab in der ehemaligen DDR keine gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund derer die Erteilung von Ausreisegenehmigungen notwendig an die Voraussetzung geknüpft war, daß der Ausreisewillige seine Vermögenswerte zuvor in der DDR veräußerte. Zwar wurde de iure lediglich verlangt, daß der Ausreisewillige vor Erteilung der Genehmigung zur Ausreise die ordnungsgemäße Regelung seiner Grundstücksangelegenheiten nachweist (vgl. Ordnung Nr. 0118/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 8.3.1977 in: ROW 1991, 280). Dies konnte auch in Form der Einsetzung eines privaten Verwalters geschehen. De facto ging die Genehmigungspraxis jedoch dahin, daß für die endgültige Ausreisegenehmigung und die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der ehemaligen DDR die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden durch Verzicht, Verkauf oder Schenkung gefordert wurde und zivilrechtlich Verwaltungen durch Bevollmächtigte untersagt wurden.

Dies gilt mit Einschränkungen auch für die Zeit nach dem Rücktritt Erich Honeckers am 18.10.1989 und der wenig später nachfolgenden Öffnung der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland. Zwar mag es den Betroffenen faktisch möglich gewesen sein, die ehemalige DDR auch ohne den Verkauf ihres Grundstückes zu verlassen, da die Organe der DDR dieses tatsächlich nicht mehr verhindert haben. Insoweit hatte sich im Kern gegenüber früher nicht viel geändert, da ein lediglich tatsächliches Verlassen der ehemaligen DDR - und sei es durch eine Flucht - immer möglich war. Jedoch war auch zu dieser Zeit die legale ständige Ausreise aus der ehemaligen DDR noch an die Erteilung einer Ausreisegenehmigung sowie die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der ehemaligen DDR gebunden. Die Verordnung über Reisen von Bürgern der DDR nach dem Ausland vom 30.11.1988 ist erst am 1.2.1990 mit Inkrafttreten des Reisegesetzes vom 11.1.1990 außer Kraft getreten (§ 18 Abs. 2 Buchst. b Reisegesetz). § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes hatte sogar noch bis zum 8.2.1990 Bestand. Erst an diesem Tag trat das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der ehemaligen DDR vom 29.1.1990 (DDR-GBl. 1990 I Nr. 6, Seite 31) in Kraft, welches in Änderung des § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes vorsah, daß eine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft für ein legales Verlassen des Landes nicht mehr erforderlich war.

In diesem Zusammenhang unerheblich ist dagegen die Anordnung zur Regelung von Vermögensfragen vom 11.11.1989 (DDR GBl. 1989 I Nr. 22, Seite 247), die die ordnungsgemäße Sicherung und Verwaltung des in der DDR zurückgelassenen Eigentums regelte. Zwar war Sinn und Zweck dieser Anordnung, die bisherige allgemeine Verwaltungspraxis zu beenden, wonach eine Veräußerung von Vermögenswerten vor der Ausreise erforderlich war. Sie hatte jedoch keine Auswirkungen auf § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes oder auf die Verordnung über Reisen von Bürgern der DDR nach dem Ausland vom 30.11.1988.

Allerdings ist davon auszugehen, daß nach Inkrafttreten der Anordnung vom 11.11.1989 am 14.11.1989 (§ 3 Abs. 1 AO) eine Veräußerung des Eigentums de iure nicht mehr erforderlich war, um die Urkunde über die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der ehemaligen DDR sowie die Ausreisegenehmigung zu erhalten. Wurde diese Koppelung de facto aber gleichwohl vorgenommen, so liegt erst recht eine unlautere Machenschaft vor. Durch Inkrafttreten der angeführten Anordnung hat sich allerdings geändert, daß der bei den zeitlich vorgelagerten Ausreisefällen genügende Anscheinsbeweis in bezug auf das Vorliegen einer unlauteren Machenschaft (Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege

n, VermG, Kommentar, VermG § 1 Rn 119) für die nachfolgende Zeit nicht mehr ausreicht. Stattdessen sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die eine unlautere Machenschaft nachweisen, wobei es nicht ausreicht, daß der Betroffene irrtümlich annimmt, unlauteren Machenschaften ausgesetzt zu sein. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG ist nur dann erfüllt, wenn unlautere Machenschaften tatsächlich vorgelegen haben (BVerwG B. v. 2.12.1993 - 7 B 206/93 -, in: ZOV 1994, 132; Rechtszug vorgehend: VG Schwerin U. v. 19.8.1993 - 2 A 623/92 - in: ZOV 1994, 145).

So liegt der Fall zur Überzeugung der Kammer aber hier. Dies verdeutlicht insbesondere der zeitliche Zusammenhang von Stellung des Antrags auf Ausreisegenehmigung, Verkauf des Grundstücks, Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der ehemaligen DDR, Erteilung der Genehmigung zur ständigen Ausreise und Vornahme derselben.

Die Kl. haben am 9.11.1989 - also noch vor Erlaß der Anordnung vom 11.11.1989 - den Antrag auf ständige Ausreise und auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR gestellt. Die Ausreise erfolgte am 16.12.1989, so daß das gesamte Verfahren in unüblich kurzer Zeit durchgeführt worden ist. Die den Kl. am 14.12.1989 - nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages - ausgehändigte Urkunde über die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der ehemaligen DDR trägt das Datum des 11.12.1989, was dem Tag des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages entspricht. Nach Auffassung der Kammer läßt gerade dieser unübersehbare Zusammenhang erkennen, daß die Kl. genötigt wurden, ihr Eigentum zu veräußern, um dann die auch nach dem 14.11.1989 noch erforderlichen Ausreise- und Entlassungsdokumente zu erlangen.

Hinzu kommt, daß die Kl. in nachvollziehbarer Weise vortragen, daß sie ihr Hausgrundstück ihrer in der ehemaligen DDR verbliebenen Tochter vermachen wollten, was auch angesichts des geringen Preises Sinn gemacht hätte und geradezu naheliegend gewesen wäre. Daß die Kl. so nicht handelten, sondern stattdessen einen unter jedem denkbaren vernünftigen Gesichtspunkt abwegigen Verkauf vorgenommen haben, der nur den einen Sinn haben konnte, einer bis dahin geübten Verwaltungspraxis der DDR-Behörden Rechnung zu tragen, spricht auch dafür, daß die Kl. nicht von sich aus zum Verkauf ihres Grundstückes schritten.

Erst nach Aushändigung der Urkunde über die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der ehemaligen DDR zwecks Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland wurde diese wirksam, so daß die Kl. die ehemalige DDR legal verlassen konnten (vgl. §§ 16 Abs. 3, 10 Abs. 1, Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der ehemaligen DDR vom 23.2.1967.

Den Kl. kann auch nicht vorgeworfen werden, daß sie irrtümlich eine unlautere Machenschaft angenommen hätten. Auch nach dem 14.11.1989 war eine legale ständige Ausreise an die Erteilung einer Ausreisegenehmigung gebunden. Auch war erforderlich, mit Urkunde aus der Staatsbürgerschaft der ehemaligen DDR entlassen zu werden. Selbst wenn dazu die Veräußerung des Eigentums nicht mehr erforderlich gewesen ist, so wurde die Erteilung dieser Dokumente von der zuständigen Behörde (damaliger Rat des Kreises) zur Überzeugung der Kammer davon abhängig gemacht, so daß tatsächlich ein Nötigungstatbestand vorgelegen hat. Warum die Abteilung Innere Angelegenheiten des Rates des Kreises die Anordnung vom 11.11.1989 zumindest im vorliegenden Fall nicht in die Verwaltungspraxis umgesetzt hat, kann dahingestellt bleiben. Pflicht der Behörde wäre es jedenfalls gewesen, die Kl. im Rahmen ihres Ausreisegenehmigungsverfahrens auf diese Anordnung hinzuweisen, denn der Rat des damaligen Kreises war auch in der DDR zur Gewährleistung der Gesetzlichkeit verpflichtet gewesen (vgl. Art. 86 der Verfassung der ehemaligen DDR). Im übrigen hat der Rat des Kreises Bischofswerda auch in anderen Fällen noch nach dem 14.11.1989 die Ausreisedokumente den Betroffenen erst nach Vorlage des notariellen Kaufvertrages ausgehändigt (vgl. VG Dresden, U. v. 8.6.1994 - 5 K 1299/92 -). Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen typischen Fall von Machtmißbrauch, der von § 1 Abs. 3 VermG erfaßt ist.

Der Anspruch der Kl. ist auch nicht nach dem VermG ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG). Insbesondere liegt kein Fall des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG vor. Auf eine Redlichkeit des Erwerbs durch die Beigeladenen kommt es dabei nicht an, da gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG die Redlichkeit nur in bezug auf Erwerbsvorgänge vor dem 19.10.1989 von Bedeutung ist.

Die Stichtagsregelung 18.10.1989 beruht auf dem Grundgedanken, den als illoyal empfundenen Versuch der Vereitelung sich bereits ankündigender Restitutionsansprüche durch die DDR zu unterbinden (Fieberg/Reichenbach, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege

n, a. a. O., § 4 VermG Rn. 101). Der willkürlich (auf Vorschlag der damaligen Vertreter der ehemaligen DDR) festgelegte Stichtag sollte die Funktion haben, die Menge der insoweit zu überprüfenden Veräußerungsvorgänge zeitlich nach rückwärts zu begrenzen (Fieberg/Reichenbach, a. a. O., § 4 VermG Rn. 100).

Ein Widerspruch zu den o. g. Ausführungen der Annahme unlauterer Machenschaften auch nach dem 18.10.1989 liegt daher nicht vor. Eine Stichtagsregelung diesbezüglich hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nachdem wie dargelegt ein Rückübertragungsanspruch der Kl. auf das streitbefangene Grundstück aus §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 3 VermG besteht, war der Bescheid des Bekl. vom 9.9.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.11.1993 aufzuheben und der Bekl. zu verpflichten, das Grundstück auf die Kl. zurückzuübertragen.