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Ausreiseverkauf

VG Dresden3 K 1281/9222.06.1993ZOV 1994, 224

VermG § 1 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausreiseverkauf; Redlichkeit; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird von einem Ausreisewilligen verlangt, daß er zuvor sein Grundstück veräußere, so liegt ein Fall von Machtmißbrauch vor.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wehren sich gegen einen Rückübertragungsbescheid zugunsten der Beigeladenen.

Die Beigeladene war Eigentümerin des Grundstücks, bebaut mit einem Einfamilienhaus. Sie verkaufte es mit notariellem Kaufvertrag vom 14.10.1985 an die Kl. für 26.175 M. Sie wurde mit Urkunde vom 28.10.1985 aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen. Diese wurde ihr am 31.10.1985 ausgehändigt. Zu diesem Zeitpunkt reiste sie aus der DDR aus und ließ sich in der BRD nieder.

Sie beantragte am 1.8.1990 die Rückübertragung des Grundstücks und brachte im wesentlichen vor: Im Zusammenhang mit der Genehmigung der Ausreise sei das Grundstück - unter Vorschieben der Kl. - für dienstliche Zwecke des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) gekauft worden. Sie sei zum Verkauf genötigt worden.

Die Kl. brachten bei ihrer Anhörung im Rückübertragungsverfahren vor: Sie hätten redlich erworben. Sie hätten 1980 einen Antrag beim Oberbürgermeister gestellt, ein Grundstück zu erwerben. 1985 hätten sie von der Stadtverwaltung Dresden erfahren, daß das Grundstück zum Verkauf stünde. Nach Augenscheinsnahme hätten sie sich entschlossen, es zu persönlichen Wohnzwecken zu kaufen. Einen Vorschlag der Staatssicherheit zur Nutzung für konspirative Zwecke hätten sie abgelehnt. Sie hätten ein "Arbeitgeberdarlehen" erhalten, das ihnen ermöglicht habe, den Kauf abzuschließen. Erst kurz vor Abschluß des Kaufvertrages hätten sie von der Ausreiseabsicht der Beigeladenen erfahren. Ihnen sei beim Vertragsabschluß keine Zwangslage oder Täuschung der Beigeladenen bekannt gewesen. Diese könne nicht damit durchdringen, daß sie habe verkaufen müssen, um ausreisen zu dürfen. Sie hätte das Eigentum auch an einen Verwandten übertragen können oder einen Verwalter bestellen. Es sei nicht mißbräuchlich, daß vor der Ausreise verlangt worden sei, daß die Beigeladene ihre Vermögensverhältnisse ordne.

Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Landeshauptstadt Dresden übertrug mit Bescheid vom 25.10.1991 - zugestellt am 12.11.1991 - das Eigentum am Objekt an die Beigeladene zurück. Dabei ging man von einer Zwangslage und Täuschung der Beigeladenen und davon aus, daß die Kl. nicht redlich erworben hätten.

Die Kl. legten am 5.12.1991 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27.8.1992 zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage bleibt erfolglos. (...)

Rechtsgrundlage des Rückgabebescheides ist § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG. Danach sind Vermögenswerte, die einer Maßnahme im Sinne des § 1 VermG unterlagen und an Dritte veräußert wurden, zurückzuübertragen.

Der Vermögenswert Grundstück Rweg (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG) unterlag einer Maßnahme im Sinne des § 1: Nach dessen Absatz 3 betrifft das Vermögensgesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. So ist es hier.

Die vorliegende Fallgestaltung, daß nämlich die Erteilung der Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht wurde, daß der Ausreisewillige zuvor Vermögenswerte veräußerte, sieht das Gesetz als typischen Fall des Machtmißbrauchs an (amtl. Begründung Bundestagsdrucksache 11/7831, S. 3). Nach den einschlägigen rechtlichen Grundlagen (Abschnitt V "Maßnahmen zur Behandlung des in der DDR belegenen Grundbesitzes der Personen, die die DDR mit staatlicher Genehmigung verlassen", Anlage zum Beschluß des Ministerrates der DDR vom 23.12.1976, in Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. II, Nr. 3.24 a, RWS Dokumentation 7) war es nämlich de jure nicht erforderlich, daß der Ausreisewillige zur Erlangung der Ausreise sein Vermögen etwa an eine ihm vom Staat vorgeschriebene Person veräußerte. An sich war auch die Einsetzung eines Verwalters möglich oder der Verkauf oder die Schenkung an einen Verwandten oder den Nutzer des Grundbesitzes.

Dementgegen war jedoch die Praxis der Behandlung von Ausreisefällen in der Regel derart, daß die Ausreise nur erlaubt wurde, wenn die Aufgabe des Eigentums gesichert erschien, etwa durch Verkauf an einen vom Staat vorgeschlagenen Erwerber. Deshalb kann bei Veräußerung in Ausreisefällen in der Regel von Machtmißbrauch bzw. Nötigung ausgegangen werden. Nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, daß die Veräußerung ausnahmsweise nicht durch die in den Ausreisefällen typische Zwangslage verursacht war, fehlt es am Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG.

Im vorliegende Fall liegt dieser Tatbestand ohne jeden vernünftigen Zweifel vor. Das Gericht ist nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen (wird später ausgeführt - Anm. der Red.), nämlich dem Vortrag der Beteiligten und den Akten davon überzeugt, daß die Beigeladene bei ihrer Ausreise im Jahr 1985 dazu genötigt wurde, das Grundstück Rweg in Dresden an die Kl. zu veräußern. Der Kl., welcher hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter des MfS war, und seine Ehefrau, welche ebenfalls inoffizielle Mitarbeiterin war, handelten im Auftrag dieser Stelle, welche das Haus als "konspiratives Objekt 'Heiderand'" für ihre Zwecke benötigte. (...)

Ist also von einem Sachverhalt entsprechend dem Vortrag der Beigeladenen auszugehen, kann auch nicht angenommen werden, daß die Rückübertragung des Eigentums gem. § 4 Abs. 2, 3 VermG wegen redlichen Erwerbs durch die Kl. ausgeschlossen wäre. Nach dem Absatz 2 des § 4 VermG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn natürliche Personen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben ha-ben. Nach Absatz 3 ist der Rechtserwerb in der Regel dann als unredlich anzusehen, wenn er nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen, oder davon beeinflußt war, daß sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Stelle herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zunutze gemacht hat. Das Gericht geht da-von aus, daß beide Fallgruppen des unredlichen Erwerbs gegeben sind. Bei dem festgestellten Sachverhalt handelt es sich gegenüber der Beigeladenen um eine sittlich anstößige Manipulation, bei der es durch das Vorschieben der Kl. als formale Erwerber, obwohl im Innenverhältnis das Ministerium für Staatssicherheit in Wirklichkeit die Eigentümerrechte innehatte, nach der formellen Rechtslage der DDR nicht mit rech-ten Dingen zuging. Außerdem haben sich die Kl. die Täuschung der Bei-geladenen - und falls diese die Sache durchschaut haben sollte, ihre dann zweifellos gegebene Zwangslage - durch aktives Vorspielen der Rolle des Erwerbers zunutze gemacht, um formal das Eigentum zu erhalten. Ohne das Auftreten als "Strohleute" des Ministeriums für Staatssicherheit und die damit verbundene Finanzierung durch diese Stelle wären die Kl. nicht in Eigentum und Besitz des Grundstücks gelangt. Darin ist der besondere Vorteil im Sinne des Sichzunutzemachens zu sehen. Jedenfalls handelt es sich aber um einen sittlich anstößigen Erwerbsvorgang, bei dem die Kl. als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit be-vorzugt wurden. Insofern liegt Unredlichkeit auch über die Regelbeispiele des § 4 Abs. 3 a-c hinaus vor (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege

n, § 4 VermG Rdnr. 61, 62).

Leitsatz

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Anmerkung: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulassung der Revision abgelehnt.